Güteverhandlung

Diese Verhandlung wird auch Gütetermin genannt. Er findet in den üblichen Klagefällen statt. Im Falle einer Kündigungsschutzklage wird von den Gerichten besonders zeitnah ein Verhandlungstermin angesetzt, hier ist schon binnen 3–6 Wochen nach der Klage mit einem Termin zu rechnen. Auch in anderen Angelegenheiten wie Zeugnisstreit oder Lohnstreitigkeiten terminieren die Arbeitsgerichte aber spürbar schneller als etwa die Finanz- oder Sozialgerichte.

Vorbereitung der Güteverhandlung

Es ist möglich und hängt von der jeweiligen Gerichtspraxis ab, ob die Beklagtenseite aufgefordert wird, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist noch vor der Güteverhandlung Stellung nehmen soll. Ob man diesem nachkommt, muss im Einzelfall geprüft werden, es kann unter Zeit- und damit finanziellen Gesichtspunkten auch ausreichend sein, sich diesen Schriftsatz zu „sparen“. Die Frist hat hier ausnahmsweise keine Zähne, denn in der Güteverhandlung kann der Rechtsstreit nicht beendet werden (vergleiche unten), sondern es werden dann erneut Fristen gesetzt. Unabhängig davon, ob eine Frist gesetzt ist, sollte aber abgewogen werden, ob der Aufwand sich nicht lohnt: So kann es von Vorteil sein, dem Richter und der Gegenseite in Ruhe die eigene Sichtweise darzulegen oder ggf. sogar Ausführungen zum tatsächlichen Sachverhalt zu machen, die die Gegenseite bereits vor der Verhandlung prüfen kann.

Ablauf einer Güteverhandlung

Im Gütetermin ist nur der vorsitzende Richter der aus drei Richtern bestehenden Kammer des Arbeitsgerichts anwesend. Der vorsitzende Richter ist immer ein Berufsrichter. Die Verhandlung ist regelmäßig öffentlich. Üblicherweise macht der Richter kurze Ausführungen, es kann sein, dass er sich schon vage zu den Erfolgsaussichten der Klage beim derzeitigen Sachstand äußert. Dabei wird er aber darauf bedacht sein, keiner Seite zu große Erfolgsaussichten einzuräumen, da dies die Einigungsbereitschaft nicht fördern würde. Üblicherweise wird er die Parteien dann auch direkt fragen, beziehungsweise ihnen Gelegenheit geben, sich zur Sache zu äußern beziehungsweise einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Kenntnis der jeweiligen Kammervorsitzenden mit ihren Vorlieben ist hier hilfreich. Wir raten den Mandanten aber unabhängig von der Kammer dringend (wenn sie am Termin teilnehmen, dazu später), während der Verhandlung Äußerungen möglichst immer über den Anwalt zu „filtern“. Ihr Rechtsanwalt kann besser einschätzen, ob die Äußerung gerade hilfreich ist – oder eine Richtigstellung eventuell sogar schädlich ist. Es ist auch möglich, in Abstimmung mit dem Richter die Verhandlung zu unterbrechen, vor allem, um einen Einigungsvorschlag mit dem Rechtsanwalt zu besprechen.

Ziel der Güteverhandlung

(Alleiniges) Ziel ist es, dass die Parteien einen Vergleich schließen. Der Richter wird also versuchen, herauszufinden, wie die Interessenlage der Parteien aussieht. Und wo eventuell Schnittmengen bestehen oder wie eine Einigung aussehen könnte. Wie ist die Interessenlage für oder gegen eine Einigung in der Güteverhandlung: Für den Richter hat ein Vergleich ausschließlich Vorteile:

  • Es braucht hier kein Urteil samt Begründung geschrieben zu werden.
  • Es gibt keine Berufung, d.h. es wird sich kein anderer Richter mehr mit dieser Klage beschäftigen. Geschweige denn das Urteil abändern.
  • Es gibt keine Kammerverhandlung, also keine weiteren Termine

Auch für die Parteien hat eine Einigung Vorteile:

  • Wird ein Vergleich geschlossen, fallen keine Gerichtskosten an
  • Kein weiterer zeitlicher und/oder finanzieller Aufwand
  • Keine weitere emotionale Belastung durch die Ungewissheit, der Rechtsstreit ist beendet
  • Eine Einigung ist auch in der Regel gesichtswahrend für beide Parteien, für Dritte wie auch im Verhältnis der beteiligten Parteien zueinander ist hier eher mit einer Entspannung bzw. Befriedung zu rechnen als bei einem Urteil zu Lasten einer Partei

Wie stark hier das einzelne Motiv überwiegt oder vernachlässigt werden kann, hängt natürlich von vielen Faktoren ab, so sind etwa die Gerichtskosten für den rechtsschutzversicherten Mandanten irrelevant. Auch der Fortgang des Verfahrens, d.h. keine Einigung im Gütetermin, kann allerdings, jedenfalls dem Arbeitnehmer, Vorteile bieten:

  • nicht selten ist der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzstreit bis zur Güteverhandlung bisher nicht fündig geworden, was ein Anschlussarbeitsverhältnis angeht. Das wirtschaftliche Risiko, wenn er den gekündigten Arbeitsplatz seinerseits aufgibt, kann er also noch gar nicht abschätzen.
  • Das sogenannte Annahmeverzugsrisiko beim Arbeitgeber wächst. Damit ist gemeint, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ja nach Auslaufen der Kündigungsfrist nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Verliert er aber den Prozess, muss er die Vergütung nachzahlen. Je länger also der Prozess dauert, desto höher ist das Risiko des Arbeitgebers – und umso eher wird er bereit sein, eine Abfindung zu zahlen oder zu erhöhen.

Sollte der Mandant an der Güteverhandlung teilnehmen?

Wir empfehlen dies in der Regel nicht. Ist die Partei nicht persönlich anwesend, wird der Vergleich in der Regel widerruflich geschlossen. Hier hat unser Mandant also einige Tage Bedenkzeit. Ist der Mandant aber anwesend, wird der Richter nach unseren Erfahrungen sehr stark darauf drängen, dass ein Vergleich unwiderruflich geschlossen. Die Widerrufsmöglichkeit läuft seinen Interessen zuwider, er möchte die oben geschilderten Vorteile sicherstellen. Für die Mandanten ist die Güteverhandlung meistens eine emotional nicht alltägliche Situation und nun dem Drängen eines Richters ruhig und besonnen Stand zu halten, ist eine außergewöhnliche Herausforderung. Um also zu vermeiden, dass unsere Mandanten dem Vergleichsdruck nachgeben, aber mit emotionalem Abstand zur Verhandlung dann doch bereuen, empfehlen wir, diesen Termin, d.h. die Güteverhandlung, allein dem Rechtsanwalt zu überlassen. Kommt es nicht zu einer Einigung, schließt sich ja – in der Regel Monate später – die Kammerverhandlung an, wo dann die Parteien in der Regel, jedenfalls im Bereich des Arbeitsgerichts Würzburg mit seinen Kammern in Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg, ohnehin persönlich geladen werden. Für den Arbeitgeber gilt es daneben, den Zeitaufwand möglichst zu sparen. In der Regel wird das Ergebnis dasselbe sein, der Mandant spart sich so aber die Anfahrt – ebenso wie gelegentlich anfallende Wartezeiten. Ersetzt wird dieser Zeitaufwand unabhängig vom Ausgang der ersten Instanz nicht. Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn der Ausgang des Rechtsstreits ganz erheblich vom tatsächlichen Hergang abhängt und der Mandant sattelfest ist, keine unbedachten Äußerungen zu befürchten sind, kann die persönliche Anwesenheit die Verhandlungen erheblich positiv beeinflussen. Wie so häufig bedarf es also der Einzelfallentscheidung.

Kann es direkt nach der Güteverhandlung zu einem Urteil kommen?

Nicht, wenn beide Parteien teilnehmen. Anders als bei einer Güteverhandlung bei zum Beispiel einem Amtsgericht ist es ausgeschlossen, dass sich an die Güteverhandlung unmittelbar die streitige Verhandlung anschließt – es fehlen die ehrenamtlichen Richter. Anders allerdings, sollte eine Partei nicht zum Termin erscheinen, hier ist dann ein Versäumnisurteil möglich.

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