Was ist eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Es wird dabei nicht die üblicherweise vorgeschriebene Kündigungsfrist eingehalten.
Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?
Eine fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung, für die besondere Voraussetzungen vorliegen müssen: Gemäß § 626 Abs. 1 BGB muss ein sog. wichtiger Grund gegeben sein.
Dafür ist ein solch schwerwiegender Anlass erforderlich, der dem Arbeitgeber das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Hierfür reicht auch der dringende Verdacht eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes aus. Wichtige Gründe für eine arbeitgeberseitige Kündigung können u.a. vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat im Betrieb begangen hat, wie z.B. Diebstahl, sexuelle Belästigung, Körperverletzungen sowie ein Arbeitszeit- oder Spesenbetrug.
Die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss außerdem verhältnismäßig sein, d.h., es darf dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung stehen als die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein milderes Mittel kann je nach Einzelfall insbesondere eine ordentliche Kündigung, eine Abmahnung oder eine Versetzung sein.
Der Arbeitgeber muss zudem eine Interessenabwägung vornehmen. Das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen überwiegen. Aus Sicht des Arbeitnehmers spielen dabei insbesondere die Betriebszugehörigkeit und ein bisher beanstandungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine Rolle.
Zuletzt muss die fristlose Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald der Arbeitgeber von allen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Kündigung maßgeblich sind. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Kündigung, wie z.B. die vorherige Anhörung des Betriebsrates und die Wahrung der Schriftform für die Kündigungserklärung sind einzuhalten.
Gilt auch bei einer fristlosen Kündigung der Sonderkündigungsschutz?
Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz, z.B. für schwangere oder schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder oder den Datenschutzbeauftragten.
Ich habe eine fristlose Kündigung erhalten – Was muss ich beachten?
Auch bei einer fristlosen Kündigung besteht die Möglichkeit, gegen die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gerichtlich vorzugehen. Eine Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Wird die Frist versäumt, wird in der Regel unwiderleglich vermutet, dass die Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich nicht nur dann, wenn Sie die Fortführung Ihres Arbeitsverhältnisses erreichen möchten, es geht dabei vor allem auch um einen sauberen Abschluss des Arbeitsverhältnisses. So erhalten Sie dadurch die Chance auf ein besseres Zeugnis, ein reguläres Austrittsdatum und gegebenenfalls auch eine Abfindung.
In der Regel droht durch die fristlose Kündigung zusätzlich eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit, da aufgrund des angeblichen Pflichtverstoßes ein arbeitsvertragswidriges Verhalten angenommen wird, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Auch die Sperrzeit kann durch eine saubere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vermieden werden.
Ich bin Arbeitnehmer – Kann auch ich das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden?
Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch Sie als Arbeitnehmer können fristlos kündigen. Auch bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer sind die vorgenannten Wirksamkeitsvoraussetzungen einzuhalten. Für eine arbeitnehmerseitige Kündigung sind insbesondere erhebliche Zahlungsrückstände des Arbeitgebers der häufigste Grund in der Praxis.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
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