Auf einen Blick
- Batterieprobleme: Brandgefahr, Reichweitenverlust und Ladeprobleme können erhebliche Sachmängel darstellen.
- Aktuelle Urteile: Mehrere Gerichte ermöglichten 2026 die Rückabwicklung beim Mercedes EQA 250+.
- Rechte: Auch bei Gebrauchtwagen und finanzierten Fahrzeugen können Ansprüche bestehen.
- Fristen: Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren, teilweise früher.
Viele Betroffene stellen sich bei Batterieproblemen in ihrem E-Auto die Frage: Muss ich warten, bis der Hersteller eine technische Lösung findet, oder kann ich das Fahrzeug zurückgeben und mein Geld zurückverlangen? Einige aktuelle Urteile zum Mercedes EQA zeigen, dass die zweite Möglichkeit realistischer ist, als viele denken.
Batterieprobleme haben viele Gesichter. Manchmal fällt nur auf, dass die Reichweite spürbar hinter dem zurückbleibt, was beim Kauf versprochen wurde oder bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist. In anderen Fällen lädt das Auto nur noch mit reduzierter Leistung oder verliert auffallend schnell an Kapazität. Besonders belastend wird es, wenn ein Sicherheitsrisiko im Raum steht. Wer ein Rückrufschreiben erhält, in dem steht, dass er das Fahrzeug nur noch begrenzt laden oder nicht mehr in der Garage abstellen soll, fühlt sich zu Recht verunsichert.
Eine besondere Rolle spielt bei Elektroautos die Software. Hersteller reagieren auf Batterieprobleme häufig mit einem Update. Das kann helfen, es kann aber auch dazu führen, dass die Leistung gedrosselt wird und das Fahrzeug weniger leistet als zuvor. Rechtlich ist der Verkäufer verpflichtet, die Updates bereitzustellen, die nötig sind, damit das Fahrzeug vertragsgemäß bleibt (§ 475b BGB). Ein Update, das einen Mangel nur verdeckt, indem es die Batterie künstlich einschränkt, löst das eigentliche Problem nicht zwingend.
Wer betroffen ist, sollte den Verlauf von Anfang an sorgfältig festhalten. Je genauer der Sachverhalt dokumentiert ist, desto besser lassen sich mögliche Ansprüche später durchsetzen.
Was die Gerichte aktuell zum Mercedes EQA entschieden haben

In den vergangenen Monaten haben sich mehrere Landgerichte mit dem Mercedes EQA 250+ befasst. Im Mittelpunkt stand jeweils ein erhöhtes Brandrisiko der Hochvoltbatterie. Die Gerichte sahen dieses Risiko und die damit verbundenen Einschränkungen im Alltag als erheblichen Sachmangel an und gaben den Käufern Recht.
Das Landgericht Stuttgart entschied am 30. Juli 2026 gleich in zwei Verfahren. Im ersten Fall (Az. 53 O 3/26) wurde die Verkäuferin verurteilt, den Kaufpreis Zug- um- Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen und zusätzlich die Kosten einer Garantieverlängerung zu erstatten. Im zweiten Fall (Az. 53 O 27/26) ging es um ein finanziertes Fahrzeug. Hier wurde der Käufer außerdem von seinen noch offenen Verpflichtungen aus der Finanzierung freigestellt.
Auch Gebrauchtwagenkäufer können profitieren. Das Landgericht Frankfurt (Oder) ordnete mit Urteil vom 14. August 2026 die Rückabwicklung eines gebrauchten EQA 250+ an (Az. 11 O 140/25). Das Landgericht Dortmund schloss sich dieser Linie am 4. September 2026 an (Az. 3 O 300/25).
Diese Entscheidungen sind ein deutliches Signal. Sie zeigen, dass Gerichte ein Brandrisiko der Batterie als so schwerwiegend einstufen können, dass Käufer sich vom Vertrag lösen dürfen. Zugleich handelt es sich um Einzelfälle zu einem bestimmten Modell. Ob sich die Überlegungen auf andere Fahrzeuge und andere Batterieprobleme übertragen lassen, muss jeweils geprüft werden.
Welche Rechte haben Käuferinnen und Käufer bei Batterieproblemen?
Hatte das Fahrzeug bereits bei der Übergabe einen Mangel, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu (§ 437 BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht so beschaffen ist, wie man es von einem vergleichbaren Fahrzeug erwarten darf. Eine Batterie, die ein erhöhtes Brandrisiko birgt, entspricht diesen Erwartungen in aller Regel nicht.
Grundsätzlich gilt allerdings: erst die Reparatur, dann der Rücktritt. Der Verkäufer bekommt zunächst die Gelegenheit, den Mangel zu beheben. Dafür setzt man ihm eine angemessene Frist. Erst wenn dieNachbesserung scheitert oder ausbleibt, können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.
Für Verbraucher, die ihr Fahrzeug bei einem Händler gekauft haben, sieht das Gesetz wichtige Erleichterungen vor (§ 475d BGB). Eine Frist ist etwa dann nicht nötig, wenn der Verkäufer nicht innerhalb angemessener Zeit nachbessert, wenn sich der Mangel trotz Reparatur erneut zeigt oder wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist. Ein ernsthaftes Brandrisiko kann genau ein solcher Fall sein. Ausgeschlossen ist der Rücktritt nur bei unerheblichen Mängeln (§ 323 Abs. 5 BGB). Ein Sicherheitsrisiko oder spürbare Einschränkungen im Alltag sind aber regelmäßig mehr als eine Bagatelle.
Hilfreich ist für Verbraucher außerdem eine Beweiserleichterung. Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe, wird vermutet, dass er schon beim Kauf vorhanden war Dann muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen und nicht Sie.
Was eine Rückabwicklung bedeutet
Bei einer Rückabwicklung wegen Batterieproblemen geben Sie das Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet. Ganz ohne Abzug geht es meist nicht. Für die bereits gefahrenen Kilometer wird in der Regel eine Nutzungsentschädigung fällig die mit dem Kaufpreis verrechnet wird. Umgekehrt können je nach Fall zusätzliche Kosten ersetzt werden, etwa für Zubehör oder eine Garantieverlängerung, wie das Stuttgarter Urteil zeigt.
An wen müssen Sie sich bei Batterieproblemen wenden?
Gewährleistungsansprüche wegen Batterieproblemen richten sich gegen Ihren Verkäufer, also meist gegen das Autohaus, bei dem Sie gekauft haben. War der Hersteller selbst Verkäufer, etwa über eine eigene Niederlassung, ist er der richtige Ansprechpartner. Unabhängig davon lohnt sich ein Blick in die Batteriegarantie des Herstellers. Sie läuft häufig deutlich länger als die gesetzliche Gewährleistung und kann Ihnen zusätzliche Rechte geben.
Was gilt bei Gebrauchtwagen, Finanzierung und Leasing?
Auch wer sein Elektroauto gebraucht gekauft hat, ist im Falle von Batterieproblemen nicht schutzlos. Beim Kauf vom Händler gelten die Gewährleistungsrechte ebenfalls. Der Händler darf die Frist gegenüber Verbrauchern allerdings auf ein Jahrverkürzen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Privatverkäufer schließen die Gewährleistung dagegen meist vollständig aus. Hat der Verkäufer aber einen ihm bekannten Batteriemangel oder einen laufenden Rückruf verschwiegen, kann er sich auf diesen Ausschluss allerdings nicht berufen.
Bei finanzierten Fahrzeugen lohnt sich ein genauer Blick auf den Kreditvertrag. Sind Kauf und Finanzierung eng miteinander verbunden, etwa weil der Kredit über den Händler oder die Herstellerbank vermittelt wurde, wirkt sich ein Rücktritt auch auf das Darlehen aus. Im besten Fall werden Sie von den weiteren Raten befreit.
Beim Leasing gehört das Fahrzeug zwar der Leasinggesellschaft. Diese tritt ihre Gewährleistungsansprüche aber in der Regel an Sie ab, sodass Sie diese selbst gegenüber dem Verkäufer geltend machen können. Wie das im Einzelnen geregelt ist, ergibt sich aus Ihrem Leasingvertrag.
Gibt es einzuhaltende Fristen?
Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs, bei Gebrauchtwagen vom Händler unter Umständen schon nach einem Jahr. Wer zu lange abwartet, riskiert deshalb, seine Rechte zu verlieren.
Ebenso wichtig ist es, den Rücktritt nicht überstürzt zu erklären. Eine fehlende Fristsetzung oder ein Formfehler können Ihre Position unnötig schwächen. Es lohnt sich daher, das Vorgehen vorher rechtlich prüfen zu lassen.
Ihr Kontakt zu uns
Ob Rückruf, Reichweitenverlust oder wiederkehrende Ladeprobleme:
Wir prüfen, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese am besten durchsetzen. In unserer Kanzlei betreuen die Fachanwälte für Verkehrsrecht Christian Thiel und Julian Pfeil das Thema gemeinsam mit Dr. Alexander Lang, der sich auf Massenverfahren im Automobilbereich spezialisiert hat. Wir vertreten Fahrzeugkäuferinnen und -käufer in ganz Deutschland.
Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung. Senden Sie uns einfach Ihren Kaufvertrag, vorhandene Rückrufschreiben und eine kurze Schilderung Ihres Problems. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen oder eine Email an info@steinbock-partner.de schicken.
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