
Der Lehrerberuf stellt hohe Anforderungen an die körperliche und insbesondere psychische Belastbarkeit. Lehrkräfte vermitteln nicht nur Wissen – sie tragen pädagogische Verantwortung, reagieren auf Störungen, fördern Schülerinnen und Schüler individuell, führen Gespräche mit Eltern und wirken an Konferenzen sowie weiteren schulorganisatorischen Aufgaben mit. Hinzu kommen die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Leistungsbewertungen, Korrekturen und Dokumentationspflichten.
Der Beruf verlangt daher regelmäßig Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit, mehrere Anforderungen gleichzeitig zu bewältigen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können sich deshalb erheblich auf die Fähigkeit auswirken, den Lehrerberuf weiter auszuüben.
In Betracht kommen insbesondere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Anpassungsstörungen oder Angststörungen. Auch chronische Erschöpfungserkrankungen, neurologische Erkrankungen, Beschwerden des Bewegungsapparates und Stimmerkrankungen können die berufliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränken. Entscheidend ist nicht, ob eine Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Maßgeblich ist allein, in welchem Umfang die gesundheitlichen Einschränkungen die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigen.
| Auf einen Blick • Entscheidend ist die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit – nicht allein die Diagnose. • Psychische Erkrankungen, Erschöpfungserkrankungen, neurologische Erkrankungen, Beschwerden des Bewegungsapparates und Stimmerkrankungen können die berufliche Leistungsfähigkeit einschränken. • Maßgeblich ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die tatsächlichen Anforderungen des Lehrerberufs beeinträchtigen. |
Wann liegt Berufsunfähigkeit bei Lehrkräften vor?
Die gesetzliche Grunddefinition der Berufsunfähigkeit findet sich in § 172 Abs. 2 VVG. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf in der Ausgestaltung, die dieser ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hatte, infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Für den konkreten Anspruch sind jedoch stets die vereinbarten Versicherungsbedingungen maßgeblich. Diese bestimmen insbesondere, welchen Grad der Einschränkung die Versicherung verlangt, welcher Prognosezeitraum gilt und ob der Versicherer auf eine andere berufliche Tätigkeit verweisen darf. Eine solche Verweisung kann nach § 172 Abs. 3 VVG grundsätzlich als zusätzliche Leistungsvoraussetzung vereinbart werden.
Entscheidend ist daher nicht allein die ärztliche Diagnose. Eine Depression, ein chronisches Fatigue-Syndrom, eine Erkrankung der Stimme oder ein chronisches Schmerzsyndrom führt nicht automatisch zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine genaue Betrachtung der konkreten gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen. Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Anforderungen der berufliche Alltag stellte und welche Tätigkeiten wegen der Erkrankung nicht mehr, nicht mehr in ausreichendem Umfang oder nur unter gesundheitlich nicht vertretbarer Überlastung ausgeübt werden können.
Berufsunfähigkeit bei Lehrkräften: Warum das konkrete Berufsbild entscheidend ist
Bei Lehrkräften kommt dem konkreten Berufsbild besondere Bedeutung zu. Die Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die im Stundenplan ausgewiesene Unterrichtszeit. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unterrichtsvorbereitung, die Nachbereitung, die Korrektur von Klassenarbeiten und Klausuren, Gespräche mit Eltern, Aufsichtspflichten, Konferenzen, Prüfungen, Fördermaßnahmen und organisatorische Aufgaben.
Auch die konkrete Schulform, die unterrichteten Fächer, eine Klassenleitung, Funktionsaufgaben, die Größe der Lerngruppen und der Umfang von Korrekturarbeiten können für die Beurteilung wesentlich sein. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Einschränkungen. Die allgemeine Berufsbezeichnung Lehrer oder Lehrerin reicht für die Leistungsprüfung nicht aus.
Für einen Leistungsantrag sollte der berufliche Alltag daher möglichst anschaulich und nachvollziehbar beschrieben werden. Sinnvoll ist es, die einzelnen Tätigkeiten nach Art, Häufigkeit und zeitlicher Bedeutung einzuordnen. Ebenso wichtig ist die Verbindung zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen und den einzelnen beruflichen Anforderungen. Wer etwa unter erheblichen Konzentrationsstörungen, Gedächtnisproblemen und Erschöpfung leidet, muss darlegen können, welche Auswirkungen dies auf Unterricht, Aufsicht, Leistungsbewertung, Korrekturen oder Gespräche mit Eltern und Schülerinnen und Schülern hat.
Der Versicherungsnehmer muss die konkrete berufliche Tätigkeit und die bedingungserhebliche Einschränkung grundsätzlich darlegen und beweisen.
| Auf einen Blick • Zum Berufsbild zählen nicht nur Unterrichtsstunden, sondern auch Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elterngespräche, Aufsicht, Konferenzen, Prüfungen, Fördermaßnahmen und organisatorische Aufgaben. • Schulform, Fächer, Klassenleitung, Funktionsaufgaben, Lerngruppengröße und Korrekturaufwand können für die Beurteilung wesentlich sein. • Im Leistungsantrag sollten Tätigkeiten nach Art, Häufigkeit und zeitlicher Bedeutung möglichst konkret beschrieben werden. |
Berufsunfähigkeit bei Lehrkräften durch Fatigue und psychische Erkrankungen
Wie bedeutsam eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung sein kann, zeigt ein Urteil des OLG Hamm vom 13.09.2023 (Az.: I-20 U 371/22). Gegenstand des Verfahrens war eine verbeamtete Grundschullehrerin, die zusätzlich als Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern tätig war. Sie verlangte wegen eines chronischen Fatigue-Syndroms Leistungen aus ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Lehrerin schilderte nicht nur abstrakt ihren Beruf. Sie beschrieb die Anforderungen des Unterrichts vor einer Grundschulklasse mit 20 bis 30 Schülerinnen und Schülern sowie ihre Tätigkeit als Fachleiterin im Einzelnen. Sie unterschied insbesondere zwischen dem Unterricht für Lehramtsanwärter und unterschiedlichen Formen der Unterrichtshospitation. Das Gericht hielt diese konkrete und lebensnahe Darstellung für überzeugend.
Das Urteil zeigt, dass es bei der Leistungsprüfung auf das individuelle Berufsbild ankommt. Eine sorgfältige Tätigkeitsbeschreibung ist deshalb regelmäßig ein zentraler Bestandteil des Leistungsantrags gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Psychische Erkrankungen und Erschöpfungszustände können bei Lehrkräften besonders schwer wiegen. Unterricht erfordert nicht nur fachliche Vorbereitung. Die Lehrkraft muss fortlaufend auf unterschiedliche Bedürfnisse, Fragen, Konflikte und unvorhersehbare Situationen reagieren. Konzentrationsprobleme, verminderte Belastbarkeit, Angstzustände, Antriebsmangel, Schlafstörungen oder kognitive Leistungseinbußen können diese Fähigkeit erheblich beeinträchtigen.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall bestanden unter anderem erhebliche Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses, der Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses und der Belastbarkeit. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Lehrerin nicht einmal mehr eine vollständige Schulstunde durchhalten könne.
Eine Grundschullehrkraft darf sich zudem nicht nur auf einzelne Kinder konzentrieren. Sie muss zugleich die gesamte Klasse im Blick behalten, auf Störungen reagieren und die Unterrichtssituation zuverlässig steuern können. Kann dies krankheitsbedingt nicht mehr gewährleistet werden, kann eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegen.
Berufsunfähigkeit trotz Restleistungsfähigkeit: Raubbau an der eigenen Gesundheit
Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit kann auch dann bestehen, wenn die versicherte Person einzelne berufliche Tätigkeiten noch punktuell bewältigt. Niemand ist verpflichtet, die verbliebene Leistungsfähigkeit unter Inkaufnahme einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung auszuschöpfen.
Maßgeblich ist die medizinische Zumutbarkeit der weiteren Berufsausübung. Ist die Fortsetzung der Tätigkeit nur unter außergewöhnlicher Anstrengung oder unter konkreter Gefährdung der Gesundheit möglich, kann Berufsunfähigkeit vorliegen. Entscheidend ist nicht allein, was die Lehrkraft in einer einzelnen Ausnahmesituation noch leisten kann. Es kommt darauf an, ob sie ihren beruflichen Alltag dauerhaft, zuverlässig und unter den üblichen Bedingungen des Berufs bewältigen kann.
Dies ist gerade bei Fatigue-Erkrankungen, depressiven Erkrankungen und anderen Krankheitsbildern mit schwankendem Verlauf von Bedeutung. Eine Lehrkraft kann möglicherweise einen einzelnen Termin, ein Gespräch oder eine kurze Unterrichtseinheit noch bewältigen. Daraus folgt nicht, dass sie den gesamten beruflichen Alltag mit Unterricht, Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Aufsicht und weiteren Verpflichtungen dauerhaft ausüben kann.
Im Fall des OLG Hamm konnte die Versicherte in besonderen Situationen vorübergehend konzentriert wirken. Dies gelang ihr jedoch nur durch vorherige Schonung, außergewöhnliche Anspannung und eine nachfolgende erhebliche Erschöpfung. Das Gericht stellte klar, dass die weitere Tätigkeit medizinisch nicht zumutbar war.
Berufsunfähigkeit bei Lehrkräften durch körperliche Erkrankungen und Stimmerkrankungen
Auch körperliche Erkrankungen können eine Berufsunfähigkeit bei Lehrkräften begründen. Chronische Rücken- und Gelenkbeschwerden können längeres Stehen, Sitzen oder den Wechsel zwischen Unterrichtsräumen erheblich beeinträchtigen. Dabei ist stets zu prüfen, welche konkreten Anforderungen die Tätigkeit tatsächlich mit sich bringt.
Besondere Bedeutung können Stimmerkrankungen haben. Lehrkräfte sind im Unterricht darauf angewiesen, über längere Zeiträume hinweg verständlich und belastbar zu sprechen. Eine dauerhafte Heiserkeit, eine Stimmbandfunktionsstörung oder eine vergleichbare Einschränkung kann daher wesentliche Tätigkeiten des Berufs unmittelbar beeinträchtigen.
Auch bei körperlichen Erkrankungen kommt es nicht auf die Diagnose allein an. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen die tatsächliche Berufstätigkeit beeinträchtigen.
Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit bei verbeamteten Lehrkräften
Bei verbeamteten Lehrkräften ist zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit zu unterscheiden. Die Dienstunfähigkeit betrifft das beamtenrechtliche Verhältnis zwischen der Lehrkraft und dem Dienstherrn. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.
Vor einer Zurruhesetzung sind jedoch insbesondere Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung und gegebenenfalls einer begrenzten Dienstfähigkeit zu prüfen. Die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit führt daher nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch gegen den privaten Berufsunfähigkeitsversicherer.
Ob und in welchem Umfang die Entscheidung des Dienstherrn für die private Versicherung maßgeblich ist, richtet sich nach der vereinbarten Dienstunfähigkeitsklausel. Manche Klauseln knüpfen den Versicherungsfall unmittelbar an die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Andere verlangen zusätzlich eine ärztliche Feststellung oder ermöglichen dem Versicherer eine eigene Prüfung.
Bei einer entsprechend formulierten Beamtenklausel kann der Versicherer an die Beurteilung des Dienstherrn gebunden sein. Bei zweistufigen Klauseln können dagegen sowohl die ärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit als auch die Zurruhesetzung erforderlich sein. Entscheidend ist deshalb stets der konkrete Wortlaut der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
| Auf einen Blick • Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit sind rechtlich zu unterscheiden. • Eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit führt nicht automatisch zu einem Anspruch aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. • Entscheidend ist der konkrete Wortlaut der vereinbarten Dienstunfähigkeits- bzw. Beamtenklausel. |
Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt Leistung ab? Ansprüche prüfen und durchsetzen
Die Ablehnung eines Leistungsantrags durch die Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet nicht zwangsläufig, dass tatsächlich kein Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente besteht. In der Praxis beruhen ablehnende Entscheidungen häufig auf einer abweichenden Bewertung der medizinischen Befunde, des konkreten Berufsbildes oder der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die berufliche Tätigkeit.
Gerade nach einer längeren Erkrankung und einem oftmals aufwendigen Prüfungsverfahren fehlt vielen Betroffenen jedoch die Kraft, sich mit der Entscheidung ihrer Versicherung weiter auseinanderzusetzen. Eine Ablehnung sollte dennoch nicht ungeprüft hingenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ärztliche Unterlagen die bestehenden Einschränkungen bestätigen oder Zweifel daran bestehen, ob der Versicherer die konkrete berufliche Tätigkeit zutreffend berücksichtigt hat.

Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob die Leistungsverweigerung berechtigt ist und welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Versicherungsvertrag zustehen. Dabei begleiten wir Sie sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch – wenn erforderlich – bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang verfügt über langjährige Erfahrung im Versicherungs- sowie Medizinrecht und hat bereits zahlreiche Versicherte bei der erfolgreichen Durchsetzung von Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen unterstützt.
Ob persönlich in unserer Kanzlei, telefonisch oder online – wir besprechen Ihren Fall individuell und zeigen Ihnen auf, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Sie erreichen uns unter 0931 308 11 968, per E-Mail oder über unseren kostenlosen Rückruf-Service.
Häufig gestellte Fragen
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Für den konkreten Leistungsanspruch sind zudem die vereinbarten Versicherungsbedingungen maßgeblich.
In Betracht kommen insbesondere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Anpassungsstörungen und Angststörungen. Auch chronische Erschöpfungserkrankungen, neurologische Erkrankungen, Beschwerden des Bewegungsapparates und Stimmerkrankungen können die berufliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränken.
Ja. Konzentrationsprobleme, verminderte Belastbarkeit, Angstzustände, Antriebsmangel, Schlafstörungen oder kognitive Leistungseinbußen können die Anforderungen des Lehrerberufs erheblich beeinträchtigen. Entscheidend ist, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen konkret auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auswirken.
Dienstunfähigkeit betrifft bei verbeamteten Lehrkräften das beamtenrechtliche Verhältnis zwischen Lehrkraft und Dienstherrn. Berufsunfähigkeit betrifft dagegen den Anspruch aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit führt deshalb nicht automatisch zu einem Anspruch gegen den privaten Berufsunfähigkeitsversicherer, gut ist wenn bei der Versicherung eine Dienstunfähigkeitsklausel mit aufgenommen wurde.
Eine Ablehnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass kein Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente besteht. Ablehnende Entscheidungen können auf einer abweichenden Bewertung der medizinischen Befunde, des konkreten Berufsbildes oder der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen beruhen. Eine Ablehnung sollte daher nicht ungeprüft hingenommen werden.
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