Ein Brand in einem Gewerbebetrieb führt regelmäßig nicht nur zu erheblichen Sachschäden, sondern vor allem zu Betriebsunterbrechungen mit erheblichen Umsatzausfällen und fortlaufenden Fixkosten. Zur Absicherung dieser wirtschaftlichen Risiken schließen Unternehmen in der Regel eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab, die den durch den Stillstand des Betriebs entstehenden Schaden ausgleichen soll.
Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Versicherung ist erheblich. In der forensischen Praxis zeigt sich, dass das Überleben von Betrieben im Versicherungsfall häufig maßgeblich von den Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherung abhängt. Dies ist nicht überraschend: bereits kurzfristige Ausfälle zentraler Betriebsteile führen regelmäßig zu unmittelbaren und erheblichen Umsatzeinbußen. Da die Wiederherstellung der betrieblichen Abläufe häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, wirken sich diese Ausfälle fortlaufend aus. Vorhandene Liquiditätsreserven reichen oftmals nicht aus um diesen Zeitraum zu überbrücken. Die Folge kann eine sukzessives Ausbluten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis hin zur Insolvenz sein.
In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass Versicherer ihre Leistungspflicht ganz oder teilweise ablehnen – etwa unter Hinweis auf angebliche Obliegenheitsverletzungen, grobe Fahrlässigkeit, Unterversicherung oder Verstöße gegen Brandschutzvorschriften. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies nicht selten eine erhebliche wirtschaftliche Belastung, da die finanziellen Folgen einer Betriebsunterbrechung schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen können.
Was ist die Betriebsunterbrechungsversicherung?

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Vermögensversicherung, die nicht den Sachschaden selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgen einer Unterbrechung bzw. Einschränkung der Betriebstätigkeit infolge eines versicherten Sachschadens abdeckt. Versicherungsgegenstand ist somit die Ertragskraft des Unternehmens und deren Beeinträchtigung durch eine Betriebsunterbrechung.
Die Versicherung ersetzt regelmäßig den entgangenen Betriebsgewinn sowie die fortlaufenden betrieblichen Fixkosten, die trotz Betriebsstillstand weiter anfallen. Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung ist es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens während der Dauer der Betriebsunterbrechung zu erhalten und eine Existenzgefährdung zu vermeiden.
In der Praxis ist die Betriebsunterbrechungsversicherung regelmäßig an eine Feuerversicherung gekoppelt. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist daher in der Regel ein versicherter Sachschaden, der zu eine Unterbrechung der Betriebstätigkeit führt. Liegt ein solcher Sachschaden vor, ersetzt der Versicherer den sog. Unterbrechungsschaden für die vertraglich vereinbarte Haftzeit.
Wird etwa eine Produktionsanlage durch einen Brand zerstört, kann der Betrieb ganz oder teilweise stillstehen. Die Folgen sind regelmäßig Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche während die betrieblichen Fixkosten weiterlaufen. Da die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft häufig erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, dient die Betriebsunterbrechungsversicherung dazu, die in dieser Phase entstehenden Liquiditätslücken zu schließen und die Fortführung des Unternehmens – bis zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs – zu sichern.
Kurz zusammengefasst: Das leistet die Betriebsunterbrechungsversicherung
- Deckt nicht den Sachschaden selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsunterbrechung
- Ersetzt entgangenen Betriebsgewinn und fortlaufende Fixkosten trotz Betriebsstillstand
- In der Praxis regelmäßig an eine Feuerversicherung gekoppelt
- Leistungspflicht setzt einen versicherten Sachschaden voraus, der zur Betriebsunterbrechung führt
- Entschädigung wird nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Haftzeit gezahlt
Wann leistet die Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Feuerschaden?
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist zur Leistung verpflichtet, wenn ein versichertes Ereignis – insbesondere ein Feuerschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen – zu einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebs führt und hierdurch ein kausaler Vermögensschaden entsteht.
Voraussetzung der Leistungspflicht ist insbesondere:
- Das Vorliegen eines versicherten Sachschadens (z.B. durch Brand oder Blitzschlag),
- eine hierauf beruhende Betriebsunterbrechung oder -einschränkung,
- ein hierdurch verursachter Ertragsausfall sowie fortlaufende, nicht vermeidbare Fixkosten,
- sowie der Schadenseintritt innerhalb der vertraglich vereinbarten Haftzeit.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall sowie für Umfang und Höhe des Betriebsunterbrechungsschaden liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Eine substantiierte und nachvollziehbare Schadensaufbereitung ist daher unerlässlich. In der Praxis erfordert dies insbesondere die Auswertung von Jahresabschlüssen, Umsatz- und Kostenaufstellungen sowie regelmäßig Sachverständigengutachten.
Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht? Typische Streitpunkte
In der Regulierung von Feuerschäden zeigt sich, dass die entscheidenden Auseinandersetzungen regelmäßig nicht bei der grundsätzlichen Eintrittspflicht beginnen, sondern im Rahmen der konkreten Schadensprüfung und -abrechnung entstehen.
Ein zentraler Ansatzpunkt ist der Schadensnachweis: Da der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den eingetretenen Ertragsausfall sowie die fortlaufenden Kosten trägt, führen unzureichend belegte oder nicht nachvollziehbar aufbereitete Unterlagen häufig zu Kürzungen oder sogar zur vollständigen Leistungsablehnung.
Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz im Einzelfall eingehend geprüft. Insbesondere stellt sich häufig die Frage, ob vertragliche Risikoausschlüsse eingreifen oder dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, etwa bei Verstößen gegen Brandschutzvorschriften, bei Wartungsmängeln oder im Zusammenhang mit der Lagerung entzündlicher Stoffe.
Ein weiterer wesentlicher Streitpunkt liegt in der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Verstöße gegen Sicherheits-, Wartungs- oder Mitwirkungspflichten können je nach Verschuldensgrad zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers oder zu einer anteiligen Kürzung der Entschädigung führen.
Besonders konfliktträchtiges ist zudem die Ermittlung der Schadenshöhe. In der Praxis bestehen häufig erhebliche Differenzen hinsichtlich der Berechnung des entgangenen Deckungsbeitrags sowie der fortlaufenden Kosten. Versicherer unterziehen die zugrunde gelegten betriebswirtschaftlichen Daten einer eingehenden Prüfung und nehmen dabei nicht selten Korrekturen zu Lasten des Versicherungsnehmers vor.
Hinzu kommt, dass die Entschädigung auf die vertraglich vereinbarte Haftzeit begrenzt ist. In diesem Zusammenhang entsteht regelmäßig Streit darüber, wann die Betriebsfähigkeit objektiv wiederhergestellt ist und bis zu welchem Zeitpunkt ein ersatzfähiger Betriebsunterbrechungsschaden vorliegt.
Schließlich prüfen Versicherer im Schadenfall konsequent, ob der Versicherungsnehmer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Schadens zu ergreifen, etwa durch Ausweichproduktion, den Einsatz von Ersatzanlagen oder organisatorische Anpassungen. Versäumnisse in diesem Bereich können ebenfalls zu Leistungskürzungen führen.
Praxisrelevant ist, dass diese Einwände regelmäßig nicht isoliert, sondern im laufenden Regulierungsgeschehen erhoben werden – insbesondere im Zusammenspiel mit sachverständigen Feststellungen. Fehler oder Versäumnisse in dieser Phase lassen sich später häufig nur eingeschränkt korrigieren.
Kurz zusammengefasst: Typische Streitpunkte bei der Regulierung
- Unzureichender oder nicht nachvollziehbar aufbereiteter Schadensnachweis
- Vertragliche Risikoausschlüsse oder grobe Fahrlässigkeit, z. B. bei Brandschutzverstößen oder Wartungsmängeln
- Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (Sicherheits-, Wartungs- oder Mitwirkungspflichten)
- Streit über die Berechnung von entgangenem Deckungsbeitrag und fortlaufenden Kosten
- Begrenzung der Entschädigung auf die vereinbarte Haftzeit und deren genaues Ende
- Vorwurf einer verletzten Schadenminderungspflicht, etwa bei unterlassener Ausweichproduktion
Fehler vermeiden, Ansprüche sichern – warum frühzeitige Beratung entscheidend ist
Die Erfahrung aus der Praxis zeigt: Die entscheidenden Weichen für die Höhe der Entschädigung werden bereits in der frühen Phase der Schadenregulierung gestellt. Eine unzureichende Dokumentation, wirtschaftlich nicht belastbare Berechnungen oder eine unkoordinierte Kommunikation mit dem Versicherer führen nicht selten zu erheblichen finanziellen Nachteilen. Gleichzeitig basiert die Schadenfeststellung häufig auf Gutachten, die im Auftrag des Versicherers erstellt werden und daher kritisch überprüft werden sollten.
Zögern Sie nicht, rechtzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Ansprüche, bewertet die Einwände des Versicherers und sorgt dafür, dass Sie die Entschädigung erhalten, die Ihnen zusteht – zuverlässig, außergerichtlich oder notfalls vor Gericht. So schützen Sie Ihr Unternehmen vor unnötigen finanziellen Verlusten und sichern Ihre wirtschaftliche Existenz.
Schadensersatz nach Brand – Ansprüche gegen den Verursacher sichern
Nach einem Brand sollte stets geprüft werden, ob neben der Versicherungsleistung auch Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher bestehen. Dies ist insbesondere dann entscheidend, wenn nicht alle Schäden durch die Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt sind. In Betracht kommen sowohl vertragliche Ansprüche nach §§ 280 ff. BGB, etwa gegenüber Werkunternehmern oder Wartungsfirmen, als auch deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB.
Während bei vertraglichen Ansprüchen eine Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zugunsten des Geschädigten gilt, greifen bei Brandschäden häufig Beweiserleichterungen wie der Anscheinsbeweis, insbesondere wenn der Brand im Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten/Tätigkeiten entstanden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt insoweit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit und dem Brandgeschehen. Der konkrete Kausalverlauf muss in diesen Fällen nicht im Einzelnen aufgeklärt werden; vielmehr reicht es aus, dass kein erheblicher räumlicher Abstand zwischen den Arbeiten und dem Brand besteht. Nicht erforderlich ist, dass der Brand exakt an der Stelle ausbricht, an der die Arbeiten durchgeführt wurden, da andernfalls faktisch der volle Kausalitätsnachweis verlangt würde (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010, VersR 2010, 392; OLG Celle, Urt. v. 13.12.2007, VersR 2009, 254 ff.). Dies gilt auch dann, wenn ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften nicht festgestellt werden kann.
Von besonderer Bedeutung ist das Zusammenspiel mit der Versicherung: Soweit der Versicherer leistet, gehen Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf ihn über (Legalzession). Der Schädiger bleibt damit ersatzpflichtig, allerdings gegenüber dem Versicherer. Nicht gedeckte Schäden kann der Versicherungsnehmer im Rahmen des sog. Quotenvorrechts weiterhin selbst geltend machen.
Kurz zusammengefasst: Ansprüche gegen den Verursacher des Brandes
- Neben der Versicherungsleistung kommen vertragliche Ansprüche nach §§ 280 ff. BGB (z. B. gegenüber Werkunternehmern) sowie deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB in Betracht
- Bei vertraglichen Ansprüchen gilt zugunsten des Geschädigten eine Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
- Bei feuergefährlichen Arbeiten genügt laut BGH ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang als Anscheinsbeweis – der genaue Kausalverlauf muss nicht aufgeklärt werden
- Zahlt der Versicherer, gehen Ansprüche gegen den Verursacher gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf ihn über (Legalzession)
- Nicht gedeckte Schäden kann der Versicherungsnehmer im Rahmen des Quotenvorrechts weiterhin selbst geltend machen
Im Schadenfall nicht allein – wir setzen Ihre Ansprüche durch
Unsere Erfahrung zeigt: Gerade nach Großbränden stehen Unternehmen vor erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Komplexe Versicherungsbedingungen, umfangreiche Schadensprüfungen und die regelmäßig streitige Ermittlung von Ertragsausfällen führen nicht selten zu Kürzungen oder gar Ablehnung durch den Versicherer. Gleichzeitig bleiben mögliche Ansprüche gegen Dritte oft ungenutzt – mit erheblichen finanziellen Nachteilen.
Viele Betroffene geben sich bei der Regulierung zu schnell mit unzureichenden Ergebnissen zufrieden. Dabei geht es häufig um erhebliche wirtschaftliche Werte, deren Durchsetzung eine fundierte rechtliche und strategische Begleitung erfordert.

Zögern Sie daher nicht, frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Versicherungsrecht erfahrener Rechtsanwalt prüft Ihre Ansprüche und setzt diese konsequent – gegenüber dem Versicherer ebenso wie gegenüber verantwortlichen Dritten – durch.
Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Haftungsrecht bundesweit zur Seite – kompetent, engagiert und mit klarem Blick für wirtschaftliche Zusammenhänge.
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Häufig gestellte Fragen
Sie deckt nicht den Sachschaden selbst, sondern die wirtschaftlichen Folgen der dadurch verursachten Betriebsunterbrechung – insbesondere den entgangenen Betriebsgewinn und fortlaufende, nicht vermeidbare Fixkosten.
Voraussetzung ist ein versicherter Sachschaden, etwa durch Brand oder Blitzschlag, eine hierauf beruhende Betriebsunterbrechung, ein hierdurch verursachter Ertragsausfall sowie der Schadenseintritt innerhalb der vertraglich vereinbarten Haftzeit.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall sowie für Umfang und Höhe des Schadens liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Erforderlich ist regelmäßig eine substantiierte Aufbereitung anhand von Jahresabschlüssen, Umsatz- und Kostenaufstellungen sowie Sachverständigengutachten.
Häufige Gründe sind ein unzureichender Schadensnachweis, vertragliche Risikoausschlüsse, grobe Fahrlässigkeit, Verletzungen vertraglicher Obliegenheiten, Streit über die Schadenshöhe sowie ein vermeintlicher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Ja. In Betracht kommen vertragliche Ansprüche nach §§ 280 ff. BGB, etwa gegenüber Werkunternehmern oder Wartungsfirmen, sowie deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB gegen den Verursacher.
Soweit der Versicherer leistet, gehen die Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf ihn über (Legalzession). Nicht gedeckte Schäden kann der Versicherungsnehmer im Rahmen des Quotenvorrechts weiterhin selbst geltend machen.
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