Auch für Verträge gibt es Architekten!
Der planende und/oder überwachende Bauingenieur haftet seinem Auftraggeber neben dem ausführenden Unternehmen, welches die mangelhafte Bauleistung erbracht hat. Zusätzlich werden von der Rechtsprechung umfangreiche Beratungs-, Hinweis-, und Überwachungspflichten vom Sonderfachmann gefordert.
Schwellende Streitigkeiten mit uneinsichtigen Bauherrn sind für den Sonderfachmann ein oft zeitraubendes Unterfangen. Unzufriedenheiten schlagen sich in der Vorenthaltung von berechtigten Honorarforderungen nieder.