Darlehensgebühren bei Bausparverträgen zurückfordern

BGH kippt Darlehensgebühr beim Bausparvertrag, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.11.2016 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen XI ZR 552/15), das viele Bausparer freuen wird. In dem Urteil heißt es, eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern, ist unwirksam. Durch solch eine Klausel werde entgegen dem Leitbild der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt.

BGH kippt Darlehensgebühr beim Bausparvertrag, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.11.2016 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen XI ZR 552/15), das viele Bausparer freuen wird. In dem Urteil heißt es, eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern, ist unwirksam. Durch solch eine Klausel werde entgegen dem Leitbild der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt.

BGH kippt Darlehensgebühr beim Bausparvertrag, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.11.2016 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen XI ZR 552/15), das viele Bausparer freuen wird. In dem Urteil heißt es, eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern, ist unwirksam. Durch solch eine Klausel werde entgegen dem Leitbild der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt.

Der BGH führt weiter aus, dass die Gebühr gerade nicht im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft ist und daher auch nicht verlangt werden darf.

Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Üblicherweise gilt im Zivilrecht eine Verjährung von drei Jahren zum Jahresende. Diese Verjährungsfrist beginnt aber erst, wenn der Inhaber des Anspruchs (hier der Bausparer) Kenntnis davon hat, dass er die Bearbeitungsgebühren zurück fordern darf. Bei den normalen Darlehen hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Verjährung aufgrund der unklaren Rechtslage erst im Jahr 2011 begonnen hat. Wird ähnliches auch für die Bausparverträge entschieden, könnten aktuell alle Darlehensgebühren zurück gefordert werden, die innerhalb der letzten 10 Jahre gezahlt worden sind. Es gilt hier daher schnell zu handeln.

Rückforderung durch kompetente Rechtsanwälte

Die Kanzlei Steinbock & Partner besteht aus einem Team von Fachanwälten, Rechtsanwälten und Steuerberatern und hat bereits mehrere hundert Mandanten bei der Rückforderung von Darlehensgebühren und beim Widerruf von alten Darlehensverträgen vertreten. Aufgrund der neuen Entscheidung werden wir nun auch den Bausparern dabei helfen die zu viel gezahlten Gebühren zurück zu holen.

Auf unserer Webseite finden Sie auch direkt viele Informationen zu ausgewählten Rechtsgebieten, um vorab selbst einen Überblick über einige Sachverhalte zu erhalten (mehr dazu über die Suche oder die Überpunkte im linken Seitenstreifen).

Möchten Sie uns direkt kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch unter 0931 22222 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de