In jüngster Vergangenheit hatten insbesondere Prominente darunter zu leiden, dass im Rahmen von Suchmaschinennutzungen diffamierende Autovervollständigungsvorschläge angezeigt wurden. Doch auch Privatpersonen oder Unternehmen können von derartigen Vorschlägen nachteilig betroffen sein. So können Rufschädigungen im Unternehmensbereich zu erheblichen Umsatzeinbußen führen. Die Betroffenen haben deshalb ein besonderes Interesse daran, diese Beeinträchtigungen schnellstmöglich zu beseitigen. Diesem Interesse ist der BGH nun in seinem Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12 zur Seite getreten. Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber für diffamierende persönlichkeitsrechtsverletzende Autovervollständigungsvorschläge zwar nicht generell, wohl aber ab Kenntnis haften. In diesen Fällen besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber.
Sollten auch Sie von diffamierenden Autovervollständigungsvorschlägen betroffen sein, sollten Sie schnell handeln. Gerne können wir Sie bundesweit auch kurzfristig zu möglichen Handlungsoptionen beraten und Ihre rechtliche Vertretung übernehmen.
Auf Wunsch kann die gesamte Mandatsabwicklung auch via Telefon, Fax und E-Mail erfolgen. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an. Gespräche über Kosten kosten nichts.
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RA Alexander Stegmann