Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte vertrieb als Online-Händler über die Plattform Amazon Waren. Als Lieferfrist gab er an:
„Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“
Nach Ansicht des OLG Bremen ist die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer X Werktage“ wettbewerbswidrig, weil sich der Verkäufer damit eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehalte. Damit würden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte ausgehöhlt.
Nicht zu beanstanden sein soll nach Ansicht des OLG Bremen die Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“. Durch diese Angabe werde die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingegrenzt.
Auch wenn diese obergerichtliche Entscheidung aus hiesiger Sicht wenig überzeugend ist, eröffnet Sie doch einer Abmahnwelle Tür und Tor.
Von dieser Entscheidung sind Amazon- und eBay-Händler in besonderem Maße betroffen, weil auf beiden Plattformen die Angabe „voraussichtlich“ bei der Lieferfrist automatisiert bei den Verkäuferangeboten hinzugefügt wird. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass die betroffenen Plattformen zum Schutz der Verkäufer schnell reagieren und die gebotenen Änderungen vornehmen.
Sollten Sie von einer solchen Abmahnung betroffen sein, können wir Sie selbstverständlich gerne vertreten.
Auf Wunsch kann die gesamte Mandatsabwicklung auch via Telefon, Fax und E-Mail erfolgen.
Ihre Kanzlei Steinbock & Partner
RA Alexander Stegmann