OLG Hamburg: Fehlende oder unrichtige Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß mittels Abmahnung angreifbar

Webseitenbetreiber haben Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung ihrer Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht können Webseitenbetreiber nachkommen, indem sie die Nutzer mittels einer Datenschutzerklärung über alle datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge informieren.

Webseitenbetreiber haben Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung ihrer Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht können Webseitenbetreiber nachkommen, indem sie die Nutzer mittels einer Datenschutzerklärung über alle datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge informieren.

Erfolgt diese Unterrichtung nicht oder unrichtig, droht Webseitenbetreibern nach einem Urteil des OLG Hamburg, das derartige Datenschutzverletzungen als sogenannte Marktverhaltensregeln im Sinne § 4 Nr. 11 UWG eingestuft werden. Dies dürfte infolgedessen eine kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit sich bringen.

Wer als Webseitenbetreiber eine solche Abmahnung vermeiden möchte, sollte deshalb unbedingt eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereithalten. Sind Sie unsicher, welche Erfordernisse bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen Datenschutzerklärung einzuhalten sind oder sind Sie von einer oben beschriebenen Abmahnung betroffen?

In beiden Fällen können wir Ihnen bundesweit helfen. Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation auch via Telefon, Fax und E-Mail erfolgen.

Rufen Sie uns einfach unverbindlich über die Telefonnr. 0931/22222 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@steinbock-partner.de und schildern Sie uns Ihr Anliegen. Gerne können Sie für die Kontaktaufnahme auch unseren Button „Rückruf-Service“ nutzen. Gespräche über Kosten kosten nichts.

Ihre Kanzlei Steinbock & Partner

RA Alexander Stegmann

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de