Bundesgerichtshof erklärt Effektenklausel für unwirksam

Die Rechtsschutzversicherungen versuchen seit Jahren mit immer weiter reichenden Ausschlussklauseln den Versicherungsschutz auszuhöhlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem nun jedenfalls im Bereich der Kapitalanlagen einen Riegel vorgeschoben. Mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 wurde sowohl in einem Fall des OLG Frankfurt als auch des OLG Stuttgart entschieden, dass die sogenannte „Effektenklausel“ ebenso wie die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind. Insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz dürften die Karlsruher Richter sich für dieses Urteil entschieden haben. Geklagt hatte dabei die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Rechtsschutzversicherungen versuchen seit Jahren mit immer weiter reichenden Ausschlussklauseln den Versicherungsschutz auszuhöhlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem nun jedenfalls im Bereich der Kapitalanlagen einen Riegel vorgeschoben. Mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 wurde sowohl in einem Fall des OLG Frankfurt als auch des OLG Stuttgart entschieden, dass die sogenannte „Effektenklausel“ ebenso wie die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind. Insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz dürften die Karlsruher Richter sich für dieses Urteil entschieden haben. Geklagt hatte dabei die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Was sind die Effektenklausel bzw. die Prospekthaftungsklausel?

Im Rahmen der Finanzkrise hatten viele Verbraucher hohe Verlust aufgrund wenig gewinnbringender Kapitalanlagen erlitten. Gegen diese wollten sich die Verbraucher letztendlich wehren. Oftmals hatten sie für sie solche Fälle extra eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.
Allerdings hieß es in vielen Verträgen der Versicherung, dass die Versicherungsgeber den Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz für „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) gewähren.
Ähnliches galt laut den Versicherungsverträgen für die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).

Wieso hält der BGH die Klausel für unwirksam?

Der Bundesgerichtshof erklärte in seinen Urteilen, dass die verwendeten Klauseln gegen das Transparenzgebot aus § 307 Absatz Satz 2 BGB verstoßen. So könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daraus nicht klar und deutlich erkennen, welche Geschäfte genau durch die Klausel ausgeschlossen sind. Problematisch ist dabei insbesondere, dass die Worte „Effekte“ oder „Grundsätze der Prospekthaftung“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig sind. Sofern die Klauseln im Vertrag verwendet werden, könne ein juristischer Laie beispielsweise nicht erkennen, wie weitgehend sein Versicherungsschutz ist.

Was bedeutet das Urteil für mich?

Sofern Sie einen Altvertrag bei einem Rechtsschutzversicherer haben, können Sie trotzdem auf diesen zurückgreifen, selbst wenn Ihr Versicherungsvertrag eine solche Klausel enthält. Denn die Klauseln sind unwirksam, sodass Sie die Kostenübernahme Ihrer Rechtsschutzversicherung verlangen können.

Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen versicherungsrechtlichen Fragestellungen

In allen versicherungsrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Versicherungsrecht an Ihrer Seite. Betroffen von der Effektenklausel sind unter anderem Kunden der Allianz, der ARAG und der DEURAG.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen

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