Einsatz von Dashcams in Kraftfahrzeugen

Immer häufiger werden in Kraftfahrzeugen sog. Dashcams installiert, die das Verkehrsgeschehen vor und hinter dem Auto permanent filmen, um z.B. bei einem Unfall über die notwendigen Beweismittel zu verfügen. Nach Ansicht des VG Ansbach vom 12.08.2014 ist der Einsatz dieser Cams nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig, auch wenn der Anfechtungsklage des konkret betroffenen Bescheidsempfängers wegen formaler Fehler des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht bei Erlass der Unterlassungsverfügung stattgegeben werden musste.

Immer häufiger werden in Kraftfahrzeugen sog. Dashcams installiert, die das Verkehrsgeschehen vor und hinter dem Auto permanent filmen, um z.B. bei einem Unfall über die notwendigen Beweismittel zu verfügen. Nach Ansicht des VG Ansbach vom 12.08.2014 ist der Einsatz dieser Cams nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig, auch wenn der Anfechtungsklage des konkret betroffenen Bescheidsempfängers wegen formaler Fehler des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht bei Erlass der Unterlassungsverfügung stattgegeben werden musste.

Begründet wurde diese unserer Ansicht nach richtige Auffassung damit, dass der Kläger mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlasse, womit das BDSG anzuwenden sei. Der Anwender verarbeite mit den in der oben geschilderten Weise gefertigten Videoaufnahmen einer Dashcam als optisch-elektronischer Einrichtung personenbezogene Daten, da die gefilmten Personen zu identifizieren seien. Nach dem BDSG müsse deshalb eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers, namentlich die Aufnahmen zu den oben geschilderten Zwecken zu fertigen und den Interessen der Personen, die letztlich heimlich gefilmt werden, erfolgen. Diese Interessenabwägung fällt nach Ansicht des VG Ansbach zu Gunsten der Letztgenannten aus, da das BDSG heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulasse und ein erheblicher Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Personlichkeitsrecht sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliege.

Ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.08.2014

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