Als Unternehmer Bearbeitungsgebühren zurückfordern – mit anwaltlicher Beratung

Bereits 2013 berichteten wir über Urteile des Oberlandesgerichtes (OLG), die die Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt für Privatkredite bestätigten. Seitdem hat es, unter anderem bei Bauspardarlehen, zahlreiche Gerichtsentscheidungen gegeben, die Bearbeitungsgebühren, Kontogebühren oder Individualbeiträge im Privatsektor für unzulässig erklärt haben.

Bereits 2013 berichteten wir über Urteile des Oberlandesgerichtes (OLG), die die Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt für Privatkredite bestätigten. Seitdem hat es, unter anderem bei Bauspardarlehen, zahlreiche Gerichtsentscheidungen gegeben, die Bearbeitungsgebühren, Kontogebühren oder Individualbeiträge im Privatsektor für unzulässig erklärt haben.

Seit Anfang Juli 2017 räumen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) nun auch Unternehmen die Möglichkeit ein, die Bearbeitungsgebühr zurückzufordern. In beiden Fällen wurden Kreditbearbeitungsgebühren im Sinne des § 14 BGB für unzulässig erklärt. Steinbock & Partner empfiehlt betroffenen Unternehmen, eine Rückzahlung anzustreben.

Bei den Urteilen hinsichtlich der Gebühren für Privatkredite kam das OLG zum Entschluss, dass diese eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers darstellten. Als logischer Konsequenz daraus, führt der BGH in seiner jüngsten Urteilsbegründung an, dass Unternehmen nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher seien. Auch den im Handelsverkehr geläufigen Verträgen hielten solche Klauseln nicht stand. Offiziell heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:

„Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern.“

Rückzahlung für Kreditbearbeitungsgebühren erwirken

Die BGH-Urteile schaffen damit neue Voraussetzungen für die Rückforderung des bisher entrichteten Bearbeitungsentgelts. Dabei gilt, wie bisher, die dreijährige Verjährungsfrist – wer zwischen 2014 und 2017 Gebühren gezahlt hat, kann diese also zurückverlangen.

Gerne prüfen wir die Unterlagen Ihres Unternehmens kostenfrei und unverbindlich, um einen möglichen Rückerstattungsanspruch auszumachen. Anschließend übernehmen wir auf Wunsch auch die gesamte Abwicklung, um die Rückzahlung Ihrer Kreditbearbeitungsgebühren zu beschleunigen.

Haben Sie Fragen zur Rückforderung des Bearbeitungsentgelts oder möchten uns Ihre Unterlagen zur Prüfung zukommen lassen? Dann sprechen Sie uns an.

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