KFZ-Finanzierung beim Neuwagenkauf oder Gebrauchtwagenkauf
Von der rechtlichen Seite aus betrachtet, handelt es sich bei der vertraglichen Grundlage zwischen dem Verbraucher und der kreditgewährenden Bank in der Regel um ein Darlehen, welches in Raten an die Bank bezahlt wird. Zur Sicherheit wird das Fahrzeug für den Zeitraum der Finanzierung der Bank als Sicherheit gewährt. Da es sich in den häufigsten Fällen um ein Verbraucherdarlehen handelt, liegen den Verträgen verpflichtende Widerrufsbelehrungen zugrunde.
Im Folgenden wird dargestellt, welche Vorteile die Einräumung des Widerrufes einer KFZ-Finanzierung für den Verbraucher bedeutet.
I. Ihr Vorteil: Rückgabe des Fahrzeugs ohne Nutzungsentschädigung
Setzen wir Ihren Widerruf erfolgreich durch, so können Sie das Fahrzeug zurückgeben und erhalten Ihren Kaufpreis zurück. Dies geschieht In einigen Konstellationen sogar ohne, dass Ihnen die gefahrenen Kilometer angerechnet werden.
Der Widerruf stellt daher einen erheblichen finanziellen Vorteil für Sie dar!
II. Allgemeines über das Widerrufsrecht
Bei dem Widerruf handelt es sich um ein sog. Gestaltungsrecht des Käufers, welches für den Verbraucher gesetzlich in §§ 355, 495 BGB festgeschrieben steht. Dieses Gestaltungsrecht ist die Möglichkeit des Käufers das Vertragsverhältnis nach Vertragsschluss abzuändern und einen Vertrag, an welchem der Käufer nicht mehr festhalten möchte, loszuwerden. Grundsätzlich hat der Käufer hierfür eine 14-tägige Frist zur Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist grundlos erklärbar und kann zudem auch formlos erfolgen.
III. Relevanz der Widerrufsbelehrung für die Rückgabe eines Fahrzeugs
In der Vergangenheit haben sich selbst bei den großen Automobilherstellern Schwächen in der Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abgezeichnet. Bei den Widerrufsbelehrungen handelt es sich um vorformulierte Klauseln, welche die kreditgebenden Banken der Hersteller in jeden Vertrag integriert haben. Durch diese standardmäßige Verwendung erstrecken sich diese Fehler über viele Jahre und zahlreiche Verträge.
In einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16) erklärte dieser, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch über die 14 Tage hinaus noch ein Widerrufsrecht einräumt. Dieses gilt sowohl für Verträge, die noch laufen, wie auch für solche bei denen bereits die Schlussrate beglichen wurde. Der sogenannte „ewige“ Widerruf gestattet dem Verbraucher somit den Vertrag selbst nach dem Ablauf einer eigentlich zu langen Frist aufzuheben und die Raten zurückzuverlangen. Die sonstige Ausschlussfrist, welche nach einem Zeitablauf von 12 Monaten und 14 Tagen eintritt, greift zu Gunsten des Verbrauchers nicht, da die Gesetzeslage diese Frist für Finanzierungsdarlehen ausschließt.
Neben den verbraucherschützenden Vorschriften sind auch die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf durch Unternehmer stark gestiegen. Bei der Durchsicht der ausgestellten Verträge wird deutlich, dass die Banken für Unternehmer die gleichen Widerrufsbelehrungen verwendet haben wie für die Verträge zu Privatpersonen. Sie erklären damit die gleichen gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf durch Unternehmer für anwendbar. Dies hat zur Konsequenz, dass die verbraucherfreundlichen Vorschriften auch den Unternehmer schützen.
Auf den ersten Blick wirkt eine Rückabwicklung des Vertrages allerdings wenig sinnvoll. Aber aufgrund einer am 13.06.2014 geänderten Gesetzeslage wurde bestimmt, dass Verbraucher nach dem Rücktritt keine Nutzungskosten an den Darlehensgeber zahlen müssen. Dies bedeutet, dass Sie nach erfolgtem Widerruf grundsätzlich nicht einmal in die Schuld einer ausgleichenden Nutzungsgebühr treten. Und selbst bei Verträgen, welche vor dieser Gesetzesänderung geschlossen wurden, bringt ein Widerruf häufig erhebliche Vorteile mit sich.
Über uns – Bundesweite Beratung vom Rechtsanwalt
Wir sind eine in Mainfranken sitzende Kanzlei mit viel Erfahrung in darlehensrechtlichen Verfahren und dem Umgang mit Widerrufsrechten. Bisher haben wir für unsere Mandanten bereits über 100 widerrufsrechtliche Fälle bestritten und zahlreiche Mandanten bei Ihrem Widerruf unterstützen und zur Seite stehen können. Aufgrund der langjährigen und umfangreichen Erfahrung sind wir die geeigneten Ansprechpartner für Sie und Ihre Anliegen, damit Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden.
Auf Wunsch kann die Mandantschaft auch gerne via Telefon, E-Mail oder Fax erfolgen, sodass wir Ihnen auch deutschlandweit eine Vertretung ermöglichen können.
Ihre Kanzlei Steinbock & Partner, Dr. Lang Fachbereich: Kreditsicherungsrecht & Team