Gibt es eine Entschädigung für Betriebsschließungen?
Vielen Betriebe brachte das eine ernsthafte Existenzgefährdung. Damit stellt sich die Frage: Haben die Unternehmer dann nicht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung?
Waren die Betriebsschließungen rechtmäßig?
Waren die Verbotsmaßnahmen rechtens oder nicht? Diese Frage wird die Gerichte in der zweiten Hälfte des Jahres weiter beschäftigen.
Bislang beschränken sich die Gerichtsentscheidungen auf Verweise zu virologischen Prognosen. Hinter denen hatte sich ja bereits die Politik in ihrer Entscheidungsfindung verschanzt. So sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der 800qm-Regel für den Einzelhandel zwar einen Verstoß gegen Verfassungsrecht (genauer: gegen Art. 3 GG, Beschl. v. 27.04.2020 – 20 NE 20.793). Außer Vollzug setzte er die Vorschrift dennoch nicht.
Der entscheidende Punkt
Nun ist trotz guter Argumente für die Rechtswidrigkeit klar: Die Politik muss Gefahr für Leib und Leben der Bürger nach Möglichkeit ausschließen. Deshalb geht es gar nicht so sehr darum, ob die Schutzmaßnahmen rechtswidrig waren oder nicht.
Entscheidend ist vielmehr: Selbst wenn die Betriebsschließungen rechtmäßig waren, steht den von Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen zu. Sie waren wirtschaftlich gesehen die Hauptleidtragenden des Lockdowns.
Entschädigungsanspruch – als Gebot der Gerechtigkeit und der Rechtslage
Die Behörden sehen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Grundlage für Entschädigungen. So meint etwa die Thüringer Aufbaubank:
„Wichtiger Hinweis:
Anderweitige Entschädigungen – etwa bei Umsatzeinbußen oder Auftragsausfällen – sind nicht Gegenstand einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz und können daher über das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht reguliert werden!
Die von Bund, dem Land Thüringen oder Kommunen (Städte und Gemeinden) angeordneten Betriebsschließungen auf der Grundlage von Erlassen oder Allgemeinverfügungen sind regelmäßig keine Quarantäne oder Tätigkeitsverbote i. S. d. Infektionsschutzgesetzes und werden vom Geltungsbereich des § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich nicht erfasst.“
Wir dagegen finden: Allen, denen der Staat ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt hat, steht ein Entschädigungsanspruch zu. Das ist nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit. Es entspricht auch der geltenden Rechtslage.
Der allgemeine Aufopferungsanspruch ergibt sich aus dem Grundgesetz
Der allgemeine Aufopferungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und folgt unmittelbar aus Art. 14 GG. Untersagt die Verwaltung den Betrieb eines Gewerbes, muss dieser Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschädigt werden.
Wenn der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung bislang nicht ausreichend bedacht hat, dann können die Normen des IfSG nicht abschließend sein.
Der Gedanke der Aufopferung ist nicht nur geltendes Recht. Er ist auch im besten Sinne gerecht. Die öffentliche Hand schreibt nur bestimmten Unternehmen die Betriebsschließung vor. Das mag zur Eindämmung des Virus vernünftig und richtig gewesen sein. Doch so erwiesen Einzelhändler, Gastronomen und Hoteliers der Gemeinschaft einen Solidaritätsdienst, den sie mit Umsatzausfällen in Milliardenhöhe bezahlten. Es ist nur vernünftig und richtig, sie auf diesem Schaden nicht sitzen zu lassen.
So wäre der Weg für einen Entschädigungsanspruch frei
Die Entschädigung bezieht sich auf den „Verdienstausfall“ des § 56 IfSG. Gewinnerwartungen fallen jedenfalls dann unter Art. 14 GG, wenn sie hinreichend konkretisiert sind. Ein Nachweis wären etwa die letzten drei BWA, Summen- und Saldenlisten etc.
Das alles klingt kompliziert? Sprechen Sie uns an! Gemeinsam machen wir den Weg frei zur Klärung Ihrer Entschädigungsansprüche.