Fehlende Rechtsgrundlage für Bußgeldbescheide

Am 01.03.2021 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Corona-Verordnungen, die noch auf der Generalklausel des § 32 S. 1 i. V. m. § 28 IfSG basieren, keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Bußgeldbescheiden für bestimmte Verstöße gegen die Corona-Verordnung darstellen.

Am 01.03.2021 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Corona-Verordnungen, die noch auf der Generalklausel des § 32 S. 1 i. V. m. § 28 IfSG basieren, keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Bußgeldbescheiden für bestimmte Verstöße gegen die Corona-Verordnung darstellen.

Konkret betrifft dies Verstöße gegen

  • die Maskenpflicht,
  • das Abstandsgebot,
  • die Schließung von Betrieben und Einrichtungen,
  • die Erhebungs- und Speicherpflichten von Kontaktdaten sowie
  • das Verbot, Gäste oder Besucher ohne Angabe der Kontaktdaten zu bedienen oder teilnehmen zu lassen.

Das bedeutet, dass die Bußgeldbescheide, die auf dieser Rechtsgrundlage basieren und die genannten Verstöße betreffen, rechtswidrig sind. Soweit diese noch nicht bestandskräftig sind, kann Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.

Auch in Bayern erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass die Gerichte zu einer ähnlichen Einordnung wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof kommen. Konkret betrifft das die Bußgeldbescheide, die noch auf der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 basieren. Das sind alle Bußgeldbescheide, die Verstöße vor dem 1. Dezember 2020 betreffen. Zudem darf die Einspruchsfrist von 14 Tagen ab Erhalt des Bescheids noch nicht verstrichen sein.

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