Beratungsbedarf für Angehörige von Heilberufen

Am 04. Juni 2016 ist das Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten, wodurch Strafbarkeitslücken im Bereich der Korruption im Gesundheitswesen geschlossen werden sollen. Von der neuen Regelung ist eine Vielzahl an Angehörigen von Heilberufen betroffen, insbesondere Ärzte aber auch Therapeuten oder Krankenpfleger. Für alle Betroffen birgt die neue Regelung ein erhebliches Risiko der Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Verordnung oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten und auch bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial, wenn hierfür Vorteile gewährt werden. Solche Vorteile können zum Beispiel gewährte Rabatte, Bonuszahlungen oder Gewinnbeteiligungen darstellen, aber auch Sponsoring-Verträge oder Einladungen zu Veranstaltungen. Eine Bagatellgrenze existiert dabei nicht.

Am 04. Juni 2016 ist das Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten, wodurch Strafbarkeitslücken im Bereich der Korruption im Gesundheitswesen geschlossen werden sollen. Von der neuen Regelung ist eine Vielzahl an Angehörigen von Heilberufen betroffen, insbesondere Ärzte aber auch Therapeuten oder Krankenpfleger. Für alle Betroffen birgt die neue Regelung ein erhebliches Risiko der Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Verordnung oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten und auch bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial, wenn hierfür Vorteile gewährt werden. Solche Vorteile können zum Beispiel gewährte Rabatte, Bonuszahlungen oder Gewinnbeteiligungen darstellen, aber auch Sponsoring-Verträge oder Einladungen zu Veranstaltungen. Eine Bagatellgrenze existiert dabei nicht.

Antikorruptionsgesetz am 04. Juni 2016 in Kraft getreten

Strafbarkeitsrisiken von Heilberufen vermeiden – Ärzte, Therapeuten oder Krankenpfleger

Ein besonderes Risiko besteht darin, dass auch grundsätzlich zulässige Kooperationen in die Nähe der Strafbarkeit gerückt werden und die Grenze von zulässigem zu strafbaren Verhalten verschwimmt. Für juristische Laien ist eine Abgrenzung kaum möglich.

Prävention – Beratung vom Rechtsanwalt

Aufgrund der durch das Gesetz entstanden zahlreichen Risiken im Alltag der heilberuflichen Leistungserbringer empfiehlt sich präventiv tätig zu werden und das bisherige Vorgehen auf den Prüfstand zu stellen. Insbesondere sollten auch bestehende Kooperationsverträge und Beteiligungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um gar nicht erst einen Anfangsverdacht aufkommen zu lassen, der die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Folge hätte.

Sind Sie Angehöriger eines Heilberufes und brauchen rechtliche Beratung? Kontaktieren Sie uns, indem Sie uns unter 0931 22222 anrufen, eine E-Mail an info@steinbock-partner.de schicken oder unseren Callback-Service nutzen

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de