Lizenzen. Das tägliche Brot im GEMA-Dschungel

Viele Themen sind mit der GEMA verknüpft. Neben der Frage, ob überhaupt Gelder an die GEMA gezahlt werden müssen (hierzu etwa unser Beitrag zur „Öffentlichen Wiedergabe“), ist oft ein weiterer Punkt, welche Summen überhaupt an die GEMA gezahlt werden müssen und wie diese Summen zustande kommen. Die GEMA selbst hält für diverse Nutzungen von Musik selbst sogenannte Lizenzen vor. Die GEMA vergibt also das Recht, die von ihr vertretenen Künstler in dem gewünschten Rahmen zu spielen beziehungsweise die entsprechende Musik zu nutzen. Wie kommen diese Lizenzen allerdings zustande? Welchen Einfluss hat man auf die einzelnen Verträge? Und wie kann man von besonderen Lizenzbedingungen profitieren?

Grundpflichten der GEMA

Die GEMA ist als staatlich anerkannte Verwertungsgesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftsgesetz sowohl gegenüber den eigenen Mitgliedern als auch gegenüber den jeweiligen Nutzern (von der GEMA „Kunden“ genannt) zu gewissen Punkten verpflichtet.

So besteht ihrerseits gegenüber den eigenen Mitgliedern die Pflicht aus § 9 VGG (Verwertungsgesellschaftsgesetz), auf Verlangen des Mitglieds „Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen“. Übersetzt heißt das soviel wie: Wenn ein Mitglied eine Rechtevertretung für ein eigenes Werk wünscht, muss die Verwertungsgesellschaft diese Rechteverwertung wahrnehmen, sofern Rechte, Werke oder sonstige Schutzgegenstände zum Gebiet der Verwertungsgesellschaft gehören und der Wahrnehmung keine Gründe entgegenstehen.

Für die GEMA heißt das, sie muss für Urheberinnen und Urheber die Verwertung der von diesen geschaffenen Werke gewährleisten, sofern es sich dabei um Werke der Musik handelt. Andere Werke, etwa Sprachwerke (also etwa Gedichte), können dagegen nicht von der GEMA verwertet werden. Zu welchen Bedingungen dies passiert, legt die GEMA beziehungsweise legen deren Mitglieder fest. Die Wahrnehmungsbedingungen sind für alle Interessierten einsehbar.

Gegenüber den Nutzern besteht nach § 34 I VGG eine Verpflichtung zur Rechteeinräumung im Rahmen „angemessener Bedingungen“. Die GEMA muss also dafür Sorge tragen, dass die eigene Kundschaft auch tatsächlich einen Vertrag über die gewünschte Musiknutzung im Rahmen der eingeräumten Rechte erhalten kann. Welcher konkrete Tarif angemessen und welche Summe am Ende dabei zu zahlen ist, hängt von vielen Faktoren ab. Entscheidend ist aber, dass für jede erdenkliche öffentliche Wiedergabe von Musik der Erwerb einer Lizenz ermöglicht werden muss.

  • Hierin liegt übrigens einer der größten Vorteile der GEMA. Statt sich mühsam an alle Kreativschaffenden einzeln wenden und am Ende darüber hinaus noch deren Plattenfirma fragen zu müssen, kann man sich bei Künstlern, die von der GEMA vertreten werden, in den meisten Fällen (Ausnahmen s. u.) schlicht an die GEMA wenden und hat einen konkreten Ansprechpartner und (in der Regel) einen sofortigen Überblick über die entstehenden Kosten.

Warum braucht es überhaupt Lizenzen?

Urheberrecht ist kein Spielzeugrecht, sondern vielmehr Eigentum. Wer also das urheberrechtliche Werk Dritter nutzen möchte, der benötigt hierfür eine Berechtigung. Was bei beweglichen Sachen rechtlich als Besitz und „Recht zum Besitz“ qualifiziert würde, ist bei geistigem Eigentum eine Lizenz. Hierin wird Inhalt und Umfang der Nutzungsmöglichkeit und die darin enthaltene Gegenleistung festgestellt.

Musik als gesellschaftliche Form der Kunst und Zusammenkunft soll dabei allerdings so vielen Menschen wie möglich zugänglich gemacht werden. Daran haben natürlich auch die Kreativschaffenden ein erhebliches Interesse, sie verdienen hiermit schließlich ihr Lohn und Brot.

Um beiden Seiten dieser Gleichung einen korrekten und vollständigen Leistungszufluss zu gewährleisten, der auch den tatsächlichen Nutzungen entspricht, bedarf es der Vereinbarung von Lizenzen.

Wofür bietet die GEMA eigene Lizenzen an?

Das Lizenzportfolio der GEMA ist äußerst umfangreich und behandelt neben der Wiedergabe von CDs und dem Spielen von Livemusik mittlerweile auch Onlinenutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken. Dabei wirkt das Portfolio an Tarifen auf den ersten Blick oft undurchsichtig und ist auch nicht immer ganz nachvollziehbar. Mit ein wenig Aufwand ist es allerdings oft möglich, den korrekten Tarif herauszuarbeiten und auf diesem Weg eine richtige Anmeldung bei der GEMA herbeizuführen.

Diese ist auch von zentraler Bedeutung, da man als Nutzer bzw. “Kunde“ der GEMA dafür verantwortlich ist, die richtige Lizenz herauszuarbeiten und diese korrekt zu beantragen. Dabei haben viele Lizenzen noch Sonderbestimmungen, die eine bestimmte Höhe und eine damit einhergehende, nachvollziehbare Lizenzierung ermöglichen soll.

Die GEMA bietet also für viele Nutzungen einen Tarif, aber doch quasi mehrere Lizenzmodelle an.

Wir möchten hier mal ein Beispiel bilden, dann wird das vielleicht verständlicher:

Ein Unternehmen, welches Tanzkurse anbietet, mietet sich zur Durchführung in Räumen eines weiteren Unternehmens ein. Hierfür ist (Stand 01.01.2023) der Tarif WR-Tanz anwendbar. Dieser umfasst laut I. (Geltungsbereich)

[die] Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Tanzkursen von Tanzschulen sowie in für deren Tanzkurse angemieteten weiteren Räumlichkeiten.“ (vgl. GEMA-Tarif WR-Tanz I.).

Die Wiedergabe ist dabei als Wiedergabe vom Band, also etwa CD oder Streamingdienst, gemeint. Für diese Art der tariflichen Nutzung gibt es letztlich zwei unterschiedliche Lizenzbeträge.

Der sog. „allgemeine Vergütungssatz“ sieht eine Vergütung von 4,46 % der erzielten Netto-Kurshonorare des Veranstalters vor (Stand 01.01.2023).

Daneben besteht eine sog. „Mindestvergütung“, die sich anhand der Anzahl der Kursteilnehmenden und pro Kursstunde bemisst. Eine Lizenz für eine Kursstunde mit bis zu 20 Teilnehmenden kostet zum 01.01.2023 mindestens einen Betrag von 1,04 EUR netto zzgl. USt. und weiterer Gebühren.

Welche Lizenzgebühr also am Ende für einen Tarif anfällt, hängt in diesem Fall von der Frage ab, welchen Umsatz das jeweilige Unternehmen erzielt. Die genauen Summen werden dabei erst im Nachhinein bestimmt. Der Tarif sieht nämlich vor, dass zur ordnungsgemäßen Lizenzierung eine Übermittlung der Netto-Kurshonorare und die Anzahl der Kursteilnehmenden quartalsweise an die GEMA übermittelt werden müssen.

  • Dabei deckt der Tarif tatsächlich nur die hier genannte Musiknutzung ab. Eine Lizenz für eine Tanzschule, die in eigenen Räumlichkeiten Kurse anbietet, ist hiermit nicht erteilt.

Lizenz ist also nicht gleich Lizenz und nicht jeder Tarif ist für die gewünschte Lizenz die richtige Wahl.

Warum ist die Wahl der richtigen Lizenz so wichtig?

Die Wahl der richtigen Lizenz ist entscheidend, weil die GEMA die Tarifauswahl den jeweiligen Kunden überlässt. Man muss sich also selbst erkundigen, welcher Tarif am Ende konkret zur Anwendung kommen muss und welchen Aufwand man hierfür betreiben muss.

Bei einer falschen Tarifwahl hat die GEMA die Möglichkeit, die Lizenz im Nachhinein festzulegen. In diesem Fall werden einerseits die bislang gezahlten Gebühren nicht angerechnet und ferner ein Kontrollkostenzuschlag erhoben.

Die Wahl des richtigen Tarifs und damit die korrekte Lizenzierung sind also von entscheidender Bedeutung.

Hat man Einfluss auf die Lizenzbedingungen?

Als Einzelperson hat man leider keinen Einfluss auf die Lizenzbedingungen der GEMA. Die jeweiligen Lizenzen werden entweder von der GEMA selbst oder in Abstimmung mit einem sog. „Gesamtvertragspartner“ erstellt. Dabei soll, soweit möglich, für sämtliche Einzelfälle eine sinnvolle und zweckmäßige Lösung gefunden werden. Bei Hintergrundmusik in einem Einzelhandelsladen wird der zu zahlende Betrag naturgemäß geringer sein als in einer Kneipe oder Disco. Das liegt schlicht daran, dass die Lizenz für eine Disco deutlich wichtiger ist und eine Disco auch viel mehr von der Musikwiedergabe profitiert (hier ist es schließlich ein zentraler Inhalt der Betätigung).

Die GEMA ist natürlich nicht völlig frei in der Tarifbestimmung. Die Tarife sollen sich an die geldwerten Vorteile halten, die durch die jeweilige Verwertung erzielt wird (§ 39 I 1 VGG). Die Tarife und Tarifänderungen sind der Aufsichtsbehörde der GEMA, dem DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), zu übermitteln. Die Tarife werden dann überprüft, wobei im Streitfall die GEMA die Beweislast für die Angemessenheit des jeweiligen Tarifs trägt.

Auch wenn also kein direkter Einfluss auf die Höhe der Lizenzgebühren möglich ist, ist man dem Wohl und Wehe der GEMA nicht vollständig ausgeliefert.

Kompetente Beratung durch unsere Anwälte für GEMA-Angelegenheiten

Möchten Sie Lizenzen von der GEMA erwerben und wissen nicht, welche Angaben Sie dieser gegenüber machen müssen? Steht Ihr Konzept noch am Anfang und Sie wollen sich erst einmal beraten lassen, welche Anmeldungen Sie überhaupt bei der GEMA machen müssen? Oder haben Sie andere Fragen zum Thema Lizenzen bei der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften? Wir beraten Sie gerne. Senden Sie uns Ihre Fragen gerne an info@steinbock-partner.de oder rufen Sie uns für einen Termin an. Unser Team GEMA freut sich auf Ihre Anfrage.

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