Öffentliche Wiedergabe

Wie alle anderen Ansprüche im deutschen Rechtssystem kann die GEMA nicht für alles einfach aus Spaß Gelder einfordern. Auch wenn dies so vorkommen mag, hat sie sich an Recht und Gesetz zu halten. Sie hat entsprechende Voraussetzungen für Ihre Ansprüche nachzuweisen.

Die GEMA stützt ihre Ansprüche regelmäßig auf die nicht lizenzierte Öffentliche Wiedergabe von musikalischen Werken. Aber was genau ist eine Öffentlichkeit? Ist die Wiedergabe willentlich geschehen oder genügt es, wenn diese quasi „aus Versehen“ an Dritte geschieht? Mit diesen Fragen möchten wir uns in diesem Artikel näher beschäftigen.

Wann ist eine Wiedergabe „öffentlich“?

Erstes Merkmal, welches näher zu beleuchten ist, stellt selbiges der Öffentlichkeit dar. Was genau eine Öffentlichkeit ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Dies befand sich in den letzten Jahren immer wieder im Wandel. Dabei war durch die deutsche Rechtsprechung früher bereits eine Personenanzahl von 2 ausreichend, um eine Öffentlichkeit zu bilden. Eine derartig weite Auslegung führte teils zu abenteuerlichen Überlegungen und bedeutete eine nicht mehr zu überblickende Anzahl an potenziellen Öffentlichkeiten. Dieser Rechtsprechung ist durch europäische Rechtsakte ein wenig Einhalt geboten worden. Ohne exakte Mindestmaße zu nennen, stellt eine Öffentlichkeit eine Ansammlung von „recht vielen“ Personen dar. Diese überschreiten eine gewisse Mindestschwelle und stellen „keine allzu geringe oder gar unbedeutende Mehrzahl an potenziellen Empfängern“ dar. Man sieht schon, die europäische Rechtsprechung wollte sich hier nicht festlegen, daher hat sie viel Spielraum gelassen.

Nicht nur die Anzahl der Personen ist für die Frage der „Öffentlichkeit“ von entscheidender Bedeutung. Vielmehr – so die Rechtsprechung – kommt es darüber hinaus auf die Frage an, wie viele Personen sukzessive Zugang zu einem Werk haben können. Auch dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der leider nicht genauer definiert worden ist. Hier sind unterschiedliche Ansätze möglich, die im Einzelfall zu erheblichen Abweichungen führen können.

Zusammengefasst ist eine Öffentlichkeit also eine unbestimmte Personenmehrzahl. Sie geht über einige wenige Personen hinaus, die nicht unbedingt gleichzeitig vor Ort ist. Sie kann auch nacheinander von einem Werk Kenntnis erlangen.

Muss ich mich bewusst für eine öffentliche Wiedergabe entscheiden?

Ob eine bewusste Wiedergabe an eine unbestimmte Personenanzahl besteht, steht in den Fällen des Alltags in Streit. Was ist beispielsweise mit einem Radio im Pausenraum, was nur bei völliger Stille im Verkaufsraum hörbar ist? Oder ist vielleicht die Nutzung bekannter musikalischer Werke als Klingelton als öffentliche Wiedergabe zu werten, sofern er in einem vollen Bus ertönt? Hier können wir zunächst beruhigen. Das letzte Beispiel ist selbstverständlich weit hergeholt und ist natürlich keine lizenzpflichtige Wiedergabe. Es beantwortet jedoch in Teilen die aufgeworfene Fragestellung. Natürlich löst nicht jede Wiedergabe von Musik, die rein zufällig von einer Vielzahl von Personen zu hören war, eine Lizenzierungspflicht aus. Eine Lizenzpflicht besteht nur dort, wo die Wiedergabe musikalischer Werke gerade auch für die oben definierte Öffentlichkeit „bestimmt“ ist.

Der jeweilige Nutzer muss unterbewusst Kenntnis von der Werknutzung und deren weiträumigen für die Öffentlichkeit haben. Er muss sich also durch sein Verhalten gerade dazu entschlossen haben, die Musik einer Vielzahl von Personen bereitzustellen, die regelmäßig aufnahmebereit sein muss.

Bestes Beispiel für ein Fehlen der bewussten Wiedergabe ist ein „Zaungast“ bei privaten Veranstaltungen. In dieser Situation ist die Wiedergabe von musikalischen Werken durch den Veranstalter gerade nicht für den Zaungast bestimmt. Er nimmt als Beisteher und rein zufällig an der Untermalung Teil, ohne selbst ein Teil hiervon zu sein.

Was ist mit rein privaten Veranstaltungen?

Veranstaltungen, die einem privaten Zweck dienen, sind nicht Orte Öffentlicher Wiedergaben. Dabei ist – nach deutscher Rechtsprechung – von Bedeutung, ob die Teilnehmer einen gewissen persönlichen Bezug zueinander haben. Eine Weihnachtsfeier des Arbeitgebers reichte dafür der Rechtsprechung nicht aus. Ebenfalls fraglich ist dieser Punkt bei Hochzeiten. Hier kommen diverse und ganz unterschiedliche Gruppen zusammen, die sich im Regelfall untereinander nicht oder kaum kennen. Die umstrittene rechtliche Einordnung sieht man alleine schon daran, dass die GEMA (hier für Trauungen in Standesämtern) einen eigenen Tarif bereithält. Natürlich kommt es hier stark auf den Einzelfall im Standesamt an. Aus unserer Sicht stellen derartige Gruppen nur im absoluten Ausnahmefall eine Öffentlichkeit im oben genannten Sinn dar. Hier haben die europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung die nationale Praxis bereits seit längerer Zeit überholt.

Was gilt es sich zu merken?

Wenn Sie ein paar Dinge aus diesem Artikel mitnehmen möchten, hier noch einmal eine Zusammenfassung im Schnelldurchlauf:

  • Eine Öffentlichkeit ist eine unbestimmte Vielzahl von Personen, die nicht ganz wenige Menschen sein dürfen
  • Dazu zählen nicht nur die gleichzeitig anwesenden, sondern auch die sukzessive in Verbindung kommenden Personen
  • Ich muss als Nutzer bewusst die Wiedergabe von Musik an die Öffentlichkeit wollen
  • Zufallshörer sind vom Nutzer nicht „bewusst“ für die Nutzung ausgewählt.
  • Private Events werden regelmäßig nicht lizenzpflichtig sein
  • Jeder Fall ist anders. Mangels eindeutiger Kriterien ist eine Beurteilung stets von den Faktoren und Umständen des Einzelfalls abhängig.

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