Was kann man alles im Ehevertrag regeln?
Zunächst können die Eheleute wählen, welcher Güterstand für sie gelten soll. Das Gesetz sieht drei Güterstände vor: Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung. Vereinbaren die Eheleute nichts, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute können aber durch einen Ehevertrag diesen Güterstand modifizieren (zum Beispiel wird nur das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen) oder einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft wählen.
Sie können aber auch nur Regelungen zum Unterhalt des Ehegatten nach der Scheidung treffen (Nachehelichenunterhalt). Auch Regelungen zum Versorgungsausgleich und Hausrat sind denkbar.
Wann kann der Ehevertrag geschlossen werden?
Der Abschluss eines Ehevertrages setzt nicht voraus, dass bereits geheiratet worden ist. Er kann bereits vor der Heirat abgeschlossen werden.
Gibt es Grenzen?
Zwar gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Diesem Grundsatz werden aber dann Grenzen gesetzt, wenn eine Vereinbarung sittenwidrig ist oder gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte durch den Ehevertrag offensichtlich einseitig benachteiligt wird und Nachteile, die er durch die Ehe erleiden musste (die Ehefrau konnte wegen der Kindererziehung sich nicht fortbilden; durch die Erziehung der sieben Kinder leidet die Ehefrau an einem unheilbaren Rückenleiden) nicht in angemessener Weise kompensiert werden.
Auch eine so genannte „ungleiche Verhandlungsposition“ bei Abschluss des Ehevertrages ist zu berücksichtigen. Diese könnte vorliegen, wenn die der deutschen Sprache nicht mächtige, hochschwangere Frau geradezu zum Abschluss des Ehevertrags genötigt wird.
Muss der Ehevertrag in einer bestimmten Form geschlossen werden?
Da in einem Ehevertrag grds. auch Fragen des Güterrechts geregelt werden, müssen die Ehegatten den Ehevertrag nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abschließen, sonst ist dieser Ehevertrag nichtig, § 125 BGB. Der Notar muss die Eheleute (bzw. zukünftigen Eheleute) über den Inhalt des Vertrages belehren.
Brauche ich dann überhaupt einen Anwalt?
Natürlich bestehen bei Abschluss eines Ehevertrages verschiedene Interessen. Der Freiberufler wird versuchen, seinen Betrieb aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Dies wiederum würde die Ehegattin finanziell benachteiligen. Der Notar darf sich nicht auf eine Seite schlagen.
Wir helfen Ihnen dabei, vor Abschluss eines Ehevertrages Ihre Positionen auszuloten und einen Vertragsentwurf auszuarbeiten, der zur Grundlage der notariellen Beurkundung gemacht werden kann. Nur wer weiß, was er denn genau unterschreibt, wird sich nachher nicht „über den Tisch gezogen“ fühlen.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Familienrecht
In Fragen zum Ehegattenunterhalt betreuen Sie Rechtsanwältin Magdalena Bias und Rechtsanwalt Peter Huhn, die beide schwerpunktmäßig im Familienrecht beraten. Herr Huhn ist zudem ausgebildeter Mediator und bringt besondere Erfahrung in der außergerichtlichen Konfliktlösung mit. Unsere Mandanten können daher frei entscheiden, ob sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen möchten. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Standorten bieten wir zudem jederzeit genügend Ressourcen, um Ihren Fall umfassend zu betreuen.
Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.
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