Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung erfolgt meist unerwartet und überraschend. Den Betroffenen ist häufig bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Polizei vor Türe steht gar nicht bewusst, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Zum Schreck kommt häufig Müdigkeit hinzu, da Durchsuchung nicht selten sehr früh am Morgen durchgeführt werden. Das bestimmende Auftreten der Polizisten verstärkt meist die in dieser Situation ohnehin bestehende Unsicherheit des Betroffen und es werden aus dieser Lage heraus häufig Fehler begangen, die weitreichende Folgen für das Ganze weitere Verfahren haben.

Was es bei einer Hausdurchsuchung zu beachten gibt und wie Sie sich verhalten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Muss ich die Polizei bei einer Hausdurchsuchung in mein Haus lassen?

Haus und Wohnung sind Orte der Privat- und Intimsphäre deren Unverletzlichkeit der Gesetzgeber einen hohen Stellenwert einräumt. Auch die Polizei darf Wohnungen nur in bestimmten Fällen betreten. Haben die Ermittlungsbehörden den Verdacht, dass in einer Wohnung Beweismittel für eine Straftat zu finden sind, braucht es entweder einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss – der nicht älter als sechs Monate sein darf – oder es muss „Gefahr im Verzug“ vorliegen. Liegt weder ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss noch „Gefahr im Verzug“ vor, darf die Polizei eine Wohnung nur mit Einwilligung des Inhabers betreten und ein Zugang kann verweigert werden.

Liegt dagegen ein Durchsuchungsbeschluss vor oder beruft sich die Polizei auf Gefahr im Verzug, lässt sich eine Durchsuchung in aller Regel nicht verhindern.

Zur Durchsuchung kann es dann sowohl bei dem Beschuldigten einer Straftat ( § 102 StPO) kommen als auch bei Dritten unverdächtigen Personen, wenn bei dem Dritten damit zu rechnen ist, dass sich dort eine gesuchte beschuldigte Person, Spur oder Beweismittel befinden (§ 103 StPO)-

In der Regel keine Hausdurchsuchung in der Nacht!

In der Nachtzeit dürfen Haus- und Wohnungsdurchsuchungen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, etwa bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug. Nach § 104 Abs. 3 StPO gilt der besondere Schutz der Nachtzeit im Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

Häufig macht sich die Polizei den Überraschungs- und Überrumpelungsmoment zu Nutze und führt eine Durchsuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch. Auch am Wochenende sind Durchsuchungen möglich.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch

Im Zeitpunkt einer Durchsuchung ist man meist aufgewühlt, unsicher und zudem unvorbereitet. Die Situation ist der denkbar schlechteste Zeitpunkt um sich einer Vernehmung durch die Polizei zu stellen.

Nutzen Sie daher Ihr Schweigerecht und machen Sie keine Angaben zur Sache.

Alles was Sie gegenüber der Polizei äußern findet Eingang in die Ermittlungsakten und kann gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie auch nicht zu vermeintlich zwanglosen und formlosen Gesprächen mit der Polizei hinreisen.

Geben Sie ausschließlich die Daten zu Ihrer Person an.

Eine darüber hinausgehende Aussage wird wird Ihnen in diesem Moment nichts helfen, auch wenn die Polizei Ihnen anderes nahelegen wird.

Die Ausübung des Schweigerechts hat dagegen keinerlei Nachteile für Sie. Eine Stellungnahme kann zu einem späteren Zeitpunkt in Ruhe erfolgen. Besprechen Sie sich immer erst mit Ihrem Strafverteidiger. Worauf es bei der Strafverteidigung ankommt, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Strafverteidigung.

Auch Zeugen sind während einer Durchsuchung durch die Polizei nicht dazu verpflichtet eine Aussage zu machen. Was es dabei mit dem Begriff „Zeugenbeistand“ auf sich hat, erfahren Sie hier.

Rufen Sie einen Strafverteidiger

Sie haben zu jeder Zeit das Recht einen Strafverteidiger telefonisch zu kontaktieren. Dies darf Ihnen von der Polizei nicht verwehrt werden. Bestehen Sie auf diesem Recht. Unser Strafverteidiger Manuel Hemm kann Sie durch die Durchsuchung führen und Ihre Rechte sichern. So schaffen Sie ein Gegengewicht zur Staatsgewalt und müssen dieser nicht alleine gegenüberstehen.

Leisten Sie keinen Widerstand, aber erteilen Sie auch kein Einverständnis

Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor oder beruft sich die Polizei auf Gefahr im Verzug, lässt sich eine Durchsuchung in der Regel nicht verhindern. Bleiben Sie trotz des Eingriffes sachlich und leisten Sie keinen gewaltsamen Widerstand. Es droht ansonsten schnell ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Versuchen Sie auch nicht, noch Beweismittel zu vernichten, dies kann im Extremfall Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr nach sich ziehen.

Dies bedeutet nicht, dass Sie sich mit der Durchsuchung einverstanden erklären müssen. Vielmehr sollten Sie sowohl der Durchsuchung als auch der Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen ausdrücklich erklären, dass Sie nicht einverstanden sind. . Achten Sie darauf, dass Ihr fehlendes Einverständnis auch dokumentiert wird und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.

Die Polizei wird bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses oder Gefahr im Verzug dennoch die Durchsuchung vornehmen. Wenn aber dokumentiert ist, dass Sie Ihr Einverständnis nicht erteilt haben, schaffen Sie sich bessere Chancen für ein nachträgliches Vorgehen gegen die Durchsuchung oder die Beschlagnahme. Daher unterschreiben müssen Sie bei einer Durchsuchung nichts!

Muss ich die gesuchten Sachen herausgeben?

Auch wenn sich eine Durchsuchung nicht verhindern lässt, sind Sie nicht dazu gezwungen an der Durchsuchung mitzuwirken. Im Einzelfall kann es dennoch Sinn machen, der Polizei die gesuchten Sachen herauszusuchen und – unter dokumentiertem Widerspruch – zu übergeben, um so eine Durchsuchung der ganzen Wohnung möglicherweise abzuwenden.

Wenn Sie Unterlagen herausgeben sollen, ist es häufig angezeigt, dass Ihnen die Anfertigung von Kopien gestattet wird.

Keinesfalls herausgeben sollten Sie Passwörter, PIN oder Sperrmuster. Lassen Sie sich hierzu nicht überreden, auch wenn die Polizei Ihnen für den Fall der Weigerung eine längere Dauer des Verfahrens oder hohen Kosten für eine Entsperrung ankündigt.

Über einer Preisgabe können Sie noch immer nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger entscheiden.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und ein Sicherstellungsprotokoll aushändigen

Achten Sie darauf, dass alles was die Polizei mitnimmt in einem Sicherstellungsprotokoll von der Polizei verzeichnet wird. Lassen Sie sich eine Kopie des Sicherstellungsprotokoll zum Abschluss der Durchsuchung aushändigen. Sie haben hierauf und auf Aushändigung einer Kopie des Durchsuchungsbeschlusses einen Anspruch.

Kompetente Beratung durch unseren Rechtsanwalt für Strafrecht

Bei strafrechtlichen Notfällen wie einer Hausdurchsuchung sind wir gerne mit unserem Strafverteidiger kompetent an Ihrer Seite. Unser Strafverteidiger Manuel Hemm ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und sorgt für eine effektive und erfolgreiche Verteidigung in Ihrer Strafsache.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Dafür sind wir an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch mit unserem kostenlosen Rückrufservice.

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