Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt den Umgang mit Drogen – etwa Cannabis, Kokain, Opium, Heroin, Crystal oder Ecstasy – unter Strafe. Die Strafbarkeit für den Verkehr mit Betäubungsmitteln ist außerhalb des Strafgesetzbuches in den §§ 29 des Betäubungsmittelgesetzes für unterschiedliche Begehungsweisen geregelt. Strafbar ist dabei nicht nur der Handel mit Drogen sondern auch der Besitz oder das Verbringen über die Grenze nach Deutschland.

Was sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG?

Betäubungsmittel sind nur die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführten Stoffe. Damit wird der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf die dort genannten Stoffe beschränkt; Handel und Besitz anderer Stoffe können nicht nach dem BtMG bestraft werden. Für die Frage, ob der Konsum, Besitz oder Handel mit verschiedenen Stoffen strafbar ist, lohnt sich also ein Blick ins Gesetz.

Dort findet sich in den Anlagen zum BtMG eine Liste von Betäubungsmitteln. In den Anlagen wird nochmal zwischen verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln sowie zwischen verschreibungsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln unterschieden.

Die meisten Drogen fallen als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel unter Anlage I. Nur Cannabis, das amtlich genehmigt angebaut wurde, zählt zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln der Anlage III. Auch Amphetamine, die vom Arzt verschrieben werden (z. B. Ritalin), fallen unter die verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Die Straftatbestände aus dem BtMG wegen unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln sehen teils sehr hohe Strafrahmen vor. Der Grundtatbestand des § 29 BtMG geht von einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe aus. In § 30a BtMG

legt das Gesetz jedoch beispielsweise fest, dass ein bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren führt. Die Untergrenze von 5 Jahren kann ebenso greifen, wenn beim Handeltreiben eine Schusswaffe oder Gegenstände wie Messer, Baseballschläger, Pfefferspray griffbereit waren.  Die Ermittlungsbehörden nehmen beim Auffinden von Betäubungsmitteln meist sehr schnell ein Handeltreiben an, was eine hohe Straferwartung begründet.

Die Unterschiede zwischen den Tatbeständen sind dabei fließend und schon eine unbedachte Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden kann später zu einer höheren Strafe führen. Nutzen Sie daher Ihr Schweigerecht und kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, wenn Sie mit dem Vorwurf eines Drogendeliktes konfrontiert werden.  Häufig kann ein Strafverteidiger herausarbeiten, dass die Annahme des Handels durch die Behörden falsch war, und so eine mildere Strafe oder die Einstellung eines Strafverfahrens erreichen.

Was ist mit Besitz zum Eigenkonsum?

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Meist geht mit dem Konsum jedoch auch der Besitz von Betäubungsmitteln einher. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich auch dann verboten und steht unter Strafe, wenn die Betäubungsmittel nur dem Eigenkonsum dienen.

Staatsanwaltschaft und Gericht haben allerdings die Möglichkeit, nach § 31a BtMG von der Strafverfolgung abzusehen, wenn nur eine geringe Menge vorliegt, die auch nur dem Eigenbedarf dient. Die Grenzen der geringen Menge wurden von den Bundesländern unterschiedlich festgelegt. In Bayern gilt für Marihuana/Haschisch beispielsweise eine Grenze von 6 Gramm (brutto). Eine Ausnahme vom Verbot des Besitzes kann zudem bestehen, wenn Betäubungsmittel von einem Arzt verschrieben wurden. Man spricht insoweit dann auch von verkehrsfähigen Betäubungsmitteln.

Über dieser Grenze scheidet eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a BtMG von vornherein aus.  Bei Minderjährigen oder im Wiederholungsfall nehmen die Ermittlungsbehörden häufig auch keine Einstellung wegen Eigengebrauchs vor.

Kann mir die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Häufig wird von Betroffenen in der Erwartung einer milderen Strafe gegenüber den Behörden geltend gemacht, dass die Drogen nur dem Eigenbedarf dienen. Tatsächlich wird ein reiner Eigenbedarf in der Regel deutlich niedriger bestraft als beispielsweise der Handel mit Betäubungsmitteln.

Allerdings erfährt auch die Fahrerlaubnisbehörde von einer Aussage über Drogenkonsum bei den Ermittlungsbehörden. Erfährt diese so von einem Konsum, kann die Fahrerlaubnis wegen angenommener Ungeeignetheit entzogen werden und eine Neuerteilung vom Nachweis einer Abstinenz und einer MPU abhängig gemacht werden.  Dies gilt sogar dann, wenn die Tat gar nicht im Straßenverkehr stattfand.

Als Strafverteidiger haben wir dies bereits im Strafverfahren im Blick. Zudem steht Ihnen in unserer Kanzlei ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Seite, der Sie speziell im Hinblick auf die Fahrerlaubnis unterstützen kann.

Welche beruflichen Konsequenzen kann ein BtMG-Verstoß haben?

Auch beruflich kann sich ein Verstoß gegen das BtMG auswirken. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Jugendarbeitsschutzgesetz

dürfen Personen, die wegen einer Straftat nach dem BtMG rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit Jugendlichen arbeiten und im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses auch nicht beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden. Sie dürfen damit auch nicht beauftragt werden. Bei einem BtMG-Verstoß bestehen nämlich kraft gesetzlicher Vermutung Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität des Täters in Bezug auf den verantwortungsvollen Umgang mit Jugendlichen. Dieses Verbot gilt grundsätzlich fünf Jahre ab der Rechtskraft der Verurteilung. Wurde der Täter wegen des BtMG-Verstoßes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wird die Zeit der Haft bei diesen fünf Jahren nicht eingerechnet. Das heißt: das Verbot läuft fünf Jahre ab dem Ende der Freiheitsstrafe.

Was versteht man unter dem Stichwort „Therapie statt Strafe“?

Lässt sich eine Verurteilung nicht vermeiden, besteht dennoch die Möglichkeit, dass eine Haftstrafe nicht angetreten werden muss, sondern stattdessen eine Drogentherapie gemacht wird. Wenn das für den Betroffenen eine Option ist, behalten wir das als Strafverteidiger von Beginn an im Auge und unterstützen Sie dabei, die Voraussetzungen für eine solche Therapie anstatt von Strafe zu schaffen.

Was besagt die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG?

Wird man von den Behörden mit dem Vorwurf eines Drogendeliktes konfrontiert, geht damit einher meist die Belehrung, dass eine etwaige Strafe milder ausfallen kann, wenn man Informationen über andere Personen preisgibt, die zum Beispiel mit bestimmten Betäubungsmitteln handeln oder Drogen besitzen. Ob hiervon Gebrauch gemacht wird, sollte jedoch in aller Ruhe mit einem Strafverteidiger besprochen werden. Vorschnelle Äußerungen bei der Polizei können sich hier schnell zu einem Boomerang entwickeln und man sieht sich seinerseits weiteren strafrechtlichen Vorwürfen durch die benannten Personen ausgesetzt oder muss in zahlreichen Prozessen als Zeugen gegen diese aussagen. Auch hier gilt daher: Besprechen Sie sich vor einer solchen Aussage mit einem Strafverteidiger.

Was soll ich tun, wenn ich mit Drogen erwischt wurde?

Machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden bis auf Ihre Personalien keine Angaben und nutzen Sie ihr Schweigerecht. Eine Aussage kann später in aller Ruhe und nach Besprechung mit einem Strafverteidiger gemacht werden. Das hat keine Nachteile.

Widersprechen Sie Durchsuchungen, Sicherstellungen/Beschlagnahmen, aber dulden Sie diese, wenn es eine Anordnung der Ermittlungspersonen gibt. Passwörter und Pins, zum Beispiel des Smartphones, müssen Sie nicht preisgeben und sollten dies auch nicht tun, ohne mit einem Anwalt gesprochen zu haben. Machen Sie keine Tests bei der Polizei (auch nicht mit dem Arzt) wie zum Beispiel auf einer Linie gehen, Finger-Nase-Test etc.

Kontaktieren Sie unverzüglich einen Strafverteidiger. Dies darf Ihnen zu keinem Zeitpunkt verwehrt werden.

Kompetente Beratung durch unseren Rechtsanwalt für Strafrecht

In strafrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Strafrecht kompetent an Ihrer Seite. Unser Strafverteidiger Manuel Hemm ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und sorgt für eine effektive und erfolgreiche Verteidigung in Ihrer Strafsache.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Dafür sind wir an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.