Wann habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld? Und wie grenzt sich dies vom Schadensersatz ab?
Grundsätzlich gilt, dass nach einem Motorradunfall zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld unterschieden werden muss. Vom Schadensersatz sind alle materiellen Schäden erfasst, also alle Schäden, die in Geld zu beziffern sind. Darunter fallen beispielsweise Arztkosten oder auch Reparaturkosten, weiterhin aber auch Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Die immateriellen Schäden hingegen werden im Rahmen des Schmerzensgeldes ausgeglichen. Dies sind daher alle Schäden, die nicht in Geld zu beziffern sind. Denn wer beispielsweise einen körperlichen Schaden erleidet, hat so gesehen keinen geldwerten Nachteil. Damit dieser bestehende Nachteil ausgeglichen werden kann, kann der Geschädigte Schmerzensgeld verlangen. Geregelt ist dies in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Schmerzensgeld im deutschen Recht hat dabei zwei Ziele:
Das Schmerzensgeld schafft einen finanziellen Ausgleich für den Geschädigten. Zudem kompensiert es im Rahmen der Genugtuungsfunktion das erlittene Unrecht.
Damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Verletzung eines der in § 253 Absatz 2 BGB genannten Rechtsgüter.
- Der Schaden ist kausal auf ein Verhalten des Schädigers zurückzuführen.
- Der Schädiger handelte schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig.
Wie bestimmt sich die Höhe des Schmerzensgeldes?
Grundsätzlich gilt, dass ein möglicher Anspruch auf Schmerzensgeld immer einzelfallabhängig ist. Denn erlittenes Leid ist immer individuell, sodass feste Grenzen gar nicht möglich sind. Allerdings kann man im Rahmen von Schmerzensgeldtabellen einsehen, wie in ähnlich gelagerten Fällen bei vergleichbaren Verletzungen entschieden wurde. Diese Tabellen sind oftmals ein Richtwert bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Anbei finden Sie eine Liste mit Beispielen von Schmerzensgeldzahlungen nach einem Motorradunfall:
Art der Verletzung | Höhe des Schmerzensgeldes | Entscheidendes Gericht |
---|---|---|
Riss von Leber und Gallenblase | 200.000 € | Urteil des OLG Coburg, 2005 |
Beckenring- und Symphysensprengung, Rippenserien- und Ellenbogenfraktur, Schlüsselbeinbruch, Acromionfraktur, Lungencontusion, Kniegelenksdistorsion mit Ergussbildung, Hodencontusion, Neuropathie des rechten Armes, Erektile Dysfunktion, Schmerzen beim Geschlechtsverkehr | 50.000 € | Urteil des OLG Hamm, 2013 |
Distale Unterschenkelamputaion infolge schwerer Fußverletzung | 45.000 € | Urteil des OLG Nürnberg, 2013 |
Schwere Verletzung von Kniegelenk und Kniescheibe | 14.000 € | Urteil des OLG Brandenburg, 2009 |
Mittelhandfraktur, Rippenbruch, Hüftgelenksprellung | 3.000 € | Urteil des OLG Koblenz, 2011 |
Hat der Helm einen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes nach dem Motorradunfall?
In Deutschland gilt gemäß § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) für Motorradfahrer eine Helmpflicht. Daher hat ein fehlender Helm auch einen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes. Das zuständige Gericht nimmt dabei ein Mitverschulden von bis zu 30 Prozent an, sofern der Fahrer keinen Helm trägt.
Beeinflusst fehlende Schutzkleidung die Höhe des Schmerzensgeldes?
Neben dem verpflichtenden Motorradhelm gibt es für Motorradfahrer in der Straßenverkehrsordnung keine weiteren Vorgaben für eine Schutzkleidung. Im Hinblick auf die hohe Verletzungsgefahr ist es allerdings ratsam, weitere Schutzkleidung zu tragen. Allerdings hat diese keinen (positiven) Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes. Dies bestätigte das OLG Düsseldorf 2019 noch einmal in einem Urteil. Begründet wurde dies in dem Fall damit, dass es zum Unfallzeitpunkt kein allgemeines Verkehrsbewusstsein gab, Motorradschutzkleidung zu tragen.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Personenschäden
Sofern Sie einen Motorradunfall erlitten haben, klären wir Sie gerne darüber auf, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Rechtsanwalt Dr. Lang berät seine Mandanten bereits seit Jahren bei Personenschäden im Verkehrsrecht und im Versicherungsrecht. Dass er ebenfalls das Medizinrecht betreut, kommt hierbei dem Mandanten sehr zugute, da die entsprechenden Kenntnisse für die Auswertung der ärztlichen Berichte unerlässlich sind. Ergänzend stehen mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Julian Pfeil und der ausschließlich im Medizinrecht tätigen Rechtsanwältin Susanna Schäfer weitere Kollegen zur Verfügung, die bei Spezialfragen hinzugezogen werden können. Wir bieten den Geschädigten daher eine umfassende Betreuung durch ein Team von Spezialisten.
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