OLG Düsseldorf bestätigt wettbewerbswidriges Verhalten der GWE

Das LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 148/10)  hatte am 15.04.2011 bereits entschieden, dass das Vorgehen der GWE grob wettbewerbswidrig ist. Die GWE hatte hiergegen Berufung eingelegt.

Das LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 148/10)  hatte am 15.04.2011 bereits entschieden, dass das Vorgehen der GWE grob wettbewerbswidrig ist. Die GWE hatte hiergegen Berufung eingelegt.

Das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-20 U 100/11) hat nun am 14.02.2012 auch die Berufung der GWE mit klaren Worten zurück gewiesen: „Das Gericht billigt keine Geschäftsmodelle, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulieren, egal wie viele Betroffene tatsächliche irregeführt worden sind.“ Es wurde weiterhin auch auf eine Entscheidung des BGH vom 30.06.2011 (I ZR 157/10) verwiesen. In dieser sah auch der BGH in derartigen missverständlichen Angebotsschreiben eine planmäßige Irreführung und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Leitsätze der Entscheidung: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2377). Es steht daher fest, dass die Angebotsschreiben der GWE grob wettbewerbswidrig sind.

Durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang wurde am Landgericht Würzburg (14 C 2989/11) bei der Kammer für Handelssachen eine Musterklage eingereicht. Die mündliche Verhandlung findet am 15.03.2012, 10 Uhr im SS B104 des Landgerichts statt. Sobald feststeht, dass sich das Landgericht Würzburg der Ansicht des OLG Düsseldorf anschließt, werden auch die Ansprüche der weiteren Geschädigten in der Region von Seiten der Kanzlei Steinbock und Partner eingeklagt.
Wichtiges Update: Die GWE hat kurz vor dem Termin die bisher an sie gezahlten Beträge zurück gezahlt und anerkannt, dass unser Mandant nichts bezahlen muss. Der Termin wird daher voraussichtlich aufgehoben. Die GWE vermeidet damit ein ausdrückliches Urteil.

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