Kündigung von Prämiensparverträgen durch die Sparkasse

Im Jahr 2019 ging eine regelrechte Kündigungswelle auf Verbraucher, die Kunden der Sparkasse sind, nieder. Die Sparkassen kündigten vermehrt in letzter Zeit vor allem die Prämiensparverträge ihrer langjährigen Kunden. Die betroffenen Vertragstypen der Sparkasse sind aber nicht nur die Prämiensparverträge, sondern auch Verträge mit den Bezeichnungen „Vermögen­plan“, „Vorsorgesparen“ sowie „Prämiensparen flexibel“.

Im Jahr 2019 ging eine regelrechte Kündigungswelle auf Verbraucher, die Kunden der Sparkasse sind, nieder. Die Sparkassen kündigten vermehrt in letzter Zeit vor allem die Prämiensparverträge ihrer langjährigen Kunden. Die betroffenen Vertragstypen der Sparkasse sind aber nicht nur die Prämiensparverträge, sondern auch Verträge mit den Bezeichnungen „Vermögen­plan“, „Vorsorgesparen“ sowie „Prämiensparen flexibel“.

BGH-Urteil gibt Sparkassen nur teilweise Recht

Das am 14.05.2019 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen XI ZR 345/18, gibt den Sparkassen in Teilen Recht. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, sodass sich eine Prüfung der Kündigung des Prämiensparvertrages im Einzelfall lohnen kann.

Kein Allgemeines Kündigungsrecht der Bank

Langfristige Sparverträge, gerade solche wie besagte Prämiensparverträge, sind nicht ohne Weiteres kündbar. So gilt es, den Prämiensparvertrag genau zu prüfen, da ein ordentliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB der Sparkasse im Einzelfall ausgeschlossen sein kann. Beispiele für einen solchen Fall sind Alt-Verträge mit fest vereinbarter Laufzeit, aber ebenso Verträge, bei denen die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist, können im Einzelfall die Sparkassen nicht zu einer Kündigung berechtigen.

Variable Zinsanpassung

Ebenso wie die Laufzeit und die Prämienstufe muss die Vereinbarung mit der Sparkasse über die Verzinsung genauer betrachtet werden. So kann im Einzelfall die Zinsanpassung im Laufe des Prämiensparvertrages für den Sparer unzumutbar sein. Damit ergibt sich eine falsche Zinsberechnung der Sparkasse, die Verbraucher berechtigen kann, zumindest auch über die Jahre zu viel bezahlte Zinsen zurückzufordern.

Kompetente Beratung durch erfahrenen Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Lang ist seit insgesamt 14 Jahren tätig und hat auf diesem Gebiet bereits mehrere hundert Fälle erfolgreich geführt. Wenn Sie daher einen Prämiensparvertrag laufen oder gerade einen geschlossen haben und die Sparkasse Ihren Vertrag gekündigt hat, ergibt es auf jeden Fall Sinn, die Kanzlei Steinbock & Partner zu kontaktieren und sich beraten zu lassen.

Sie können uns direkt kontaktieren, um einen persönlichen oder auch einen telefonischen Termin zu vereinbaren oder uns sonstige Fragen zu stellen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – telefonisch unter 0931 22222 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

H2: Unser Anspruch – Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Wir wissen, dass der Gang zu einem Rechtsanwalt häufig aus einer emotional angespannten Problemsituation heraus erfolgt und in jedem Fall ein hohes Vertrauen erfordert. Daher ist es uns wichtig, Ratsuchenden ein Gefühl der Sicherheit zu geben, indem wir ihnen mit unserem fachlichen Know-How und dem notwendigen menschlichen Feingefühl zur Seite stehen. Dies belegen die vielen positiven Erfahrungen und Bewertungen der Menschen, die wir rechtlich begleitet haben.

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