Was kaum einer weiß: 5 % Ratenzuschlag auf monatliche Zahlungen, machen einen Effektivzins von 11,35 % aus! Der BGH hat nun entschieden, dass die Verbraucher hier zu schützen sind und die Regeln des Verbraucherkredits anzuwenden sind.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie einen derartigen Vertrag haben, können Sie Geld zurück verlangen und die Beiträge für die Zukunft anpassen lassen. Bei Versicherungen auf Fondsbasis die nicht gut gelaufen sind ist sogar eine komplette Rückabwicklung mit Rückzahlung aller Beiträge denkbar!
Rechtsanwalt Dr. Lang von der Kanzlei Steinbock und Partner mit Schwerpunkt Versicherungsrecht betreut regional zahlreiche laufende Verfahren für die Verbraucher, erste Erfolge konnten hier schon erzielt werden. Kontaktieren Sie uns (siehe Seitenende) und lassen Sie uns kostenlos für SIe prüfen, ob auch Sie Geld zurück erhalten können.
Details
Im Juli 2009 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil erlassen, in dem etwas entschieden wurde, was die Versicherungsunternehmen mehrere Milliarden Euro kosten und Ihnen Geld zurückbringen kann. Die Versicherungsunternehmen bieten in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig die Möglichkeit, dass jährliche Prämien monatlich, viertel- oder halbjährlich gegen entsprechende Zinsaufschläge gezahlt werden können. Der BGH hat nun entschieden, dass es sich hierbei um Kreditverträge handelt.
Dies hat für Verbraucher die folgenden Konsequenzen
- ist der Effektivzins nicht mit angegeben, wird jährlich nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % geschuldet. Nachdem die 5 % Ratenzuschlag auf monatliche Zahlung einen Effektivzins von 11,35 % darstellt hat dies enorme Auswirkungen.
- es liegt ein Widerrufsrecht vor. Da über dieses nicht belehrt wurde, können die Verträge heute noch widerrufen und die gezahlten Beiträge zurückverlangt werden.
2. Hieraus ergeben sich folgende Möglichkeiten
a) Rückforderung zu hoher Beiträge
- in allen laufenden Verträgen können die zuviel gezahlten Beiträge zurück und Anpassung der Beiträgen für die Zukunft gefordert werden.
- berechnet werden diese aus der Differenz des gezahlten Zinses zum gesetzlichen Zins. Bei monatlicher Zahlweise und einem Zinssatz von 5 % wäre der Effektivzins 11,35 %. Aufs Jahr gerechnet wären dann 3,04 % des Zahlbetrages zuviel gezahlt.
- Berechnungsbeispiel: monatlicher Beitrag von 200,00 EUR bei Ratenzuschlag von 5 %. Zuviel gezahlt wären 3,04 % von 200,00 EUR, das entspricht 6,08 EUR monatlich. Jährlich wären das 72,96 EUR. Da die Versicherung mit dem zuviel gezahlten Geld wirtschaften konnte, wäre dies ebenfalls mit 4 % pro Jahr zu verzinsen. Besteht der Vertrag seit 1999 ergäbe sich daher ein Rentenendwertfaktor von 12,01, folglich eine zurückzuzahlende Summe von 876,25 EUR.
b) Widerruf unlukrativer Verträge
- Verträge deren Risiko nicht eingetreten ist könnten widerrufen werden, sämtliche gezahlte Beiträge zurückverlangt werden und eine neue Versicherung abgeschlossen werden. Dies ist vor allem bei Versicherungen relevant bei denen eine Gesundheitsprüfung keine Rolle spielt.
- Beispiel 1: Es wurde 1999 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, jährlicher Beitrag von 1.800,00 EUR. Der VN ist kerngesund und will sich innerhalb der nächsten 3 Jahre zur Ruhe setzen. Man widerruft den Vertrag und verlangt die geleisteten Beiträge zurück. Rentenendwertfaktor wäre wieder 12,01, die zurück zu fordernde Summe beträgt 21.618,00 EUR.
- Beispiel 2: Es wurde ein fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem über 4 Jahre monatlich 500 EUR eingezahlt wurden und von 26.000 EUR Prämien 10.000 EUR Kosten abgingen, während die angelegten Fonds von 16.000 EUR auf 8.000 EUR fielen. Statt eines Rückkaufswertes von 8.000 EUR bei Kündigung kann widerrufen werden und Sie erhielten komplette 26.000 EUR Prämien zzgl. Zinsen zurück
3. Voraussetzungen
- In den Versicherungsbedingungen muss eine Klausel enthalten sein, die
- Jahresbeiträge vorsieht, die zum Jahresbeginn fällig sind.
- Monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Beitragszahlungen gegen Zinsaufschlag vorsieht.
- Denkbare Formulierung:
Abs. 1
Die Beiträge zur Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
Abs. 2
Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen. Für die Zahlung des Beitrages in unterjährigen Raten werden Ratenzahlungszuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlichern Zahlungsweise erhoben.
- Es muss sich um einen Verbraucher oder Existenzgründer handeln.
- Der Mindestbeitrag pro Jahr muss mehr als 200,00 EUR betragen.
- Es darf keine echte monatliche Zahlweise ohne Aufschläge (z.B. bei den meisten Krankenversicherungen) vereinbart sein.
4. Was können Sie tun?
- Prüfen Sie Ihre Versicherungsverträge! Haben Sie Klauseln die inhaltlich der oben angeführten entsprechen?
- Schicken Sie uns mit Betreff Neue Sache Versicherungsrecht an info@steinbock-partner.de oder 0931/9912822
- eine Kopie / Fax ihres Versicherungsscheins
- eine Kopie / Fax ihrer allgemeine Versicherungsbedingungen
- eine Kopie der letzten Beitragsrechnung
- eine Kopie / Fax Versicherungsschein der Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden)
- Ihre Kontaktdaten
- wir prüfen diese kostenlos und kontaktieren Sie bezüglich eines denkbaren weiteren Vorgehens.
RA Dr. Lang, 09.12.2009