BGH verlängert Verjährung bei Kreditbearbeitungsgebühren

Gestern hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zwei für alle Verbraucher äußerst günstige Urteile zum Thema Kreditbearbeitungsgebühren erlassen.

Gestern hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zwei für alle Verbraucher äußerst günstige Urteile zum Thema Kreditbearbeitungsgebühren erlassen.

Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit häufig zusätzlich zu den Zinsen Kreditbearbeitungsgebühren zwischen 1 % und 3 % verlangt. Diese erreichen eine beträchtliche Höhe, wie die nachstehenden Beispiele zeigen:

Photovoltaikanlage 20.000,00 EUR 2% 400,00 EUR

3er BMW 36.000,00 EUR 2% 720,00 EUR

Baufinanzierung 350.000,00 EUR 2% 7.000,00 EUR

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteilen vom 13.05. und 28.10.2014 entschieden, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren rechtswidrig war und die zwischen 01.01.2005 und 31.12.2011 gezahlten Gebühren zurückgefordert werden können. Die Kanzlei Steinbock und Partner fordert nun von den Banken die bereits gezahlten Bearbeitungsgebühren zurück (hier finden Sie Details, https://www.steinbock-partner.de/news/rechts-news/bgh-urteil-kreditbearbeitungsgebuehren-sind-unzulaessig/, https://www.perspektive-mittelstand.de/Kreditbearbeitungsgebuehren-zurueckfordern/pressemitteilung/62248.html).

Sollte bis zum 31.12.2014 weder Zahlung erfolgt noch Klage eingereicht sein, so verjähren die Ansprüche und sind damit erloschen. Wenn daher Sie oder Ihre Kunden Kreditbearbeitungsgebühren gezahlt haben, macht es Sinn, sich jetzt um eine Rückforderung zu kümmern.

Sollten Sie Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, schicken Sie die entsprechenden Darlehensverträge kostenfrei zur Prüfung an info@steinbock-partner.de, per Fax an die 0931/99128-22 oder per Post an unsere Kanzleiadresse. Bitte geben Sie als Betreff „neue Sache, Kreditbearbeitungsgebühr“ und weiterhin Ihre Kontaktdaten an.

Die Rechtsprechung gilt für alle Darlehen mit Verbrauchern (auch Baudarlehen), nicht aber für Bausparverträge.

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