Fehlerhafte Beratung bei Fällen der Unfallversicherung und resultierende Ansprüche auf Anwaltshaftung
Der Anwalt ist hierbei verpflichtet, dem Mandanten für das Erreichen des Ziels den sichersten Weg aufzuzeigen und ihn hinsichtlich möglicher Risiken aufzuklären. Werden Pflichten durch den Anwalt missachtet, entstehen Ansprüche auf Anwaltshaftung.
Ein wichtiger Fall für Anwaltshaftung sind Versäumnisse hinsichtlich der Fristen bei der Unfallversicherung. Die Ausschlussfristen der Unfallversicherung sind ein wichtiges Hindernis bei der Geltendmachung von Ansprüchen und daher regelmäßig auch Grundlage einen solche Haftungsfall.
Rechtsgrundlage der Ausschlussfrist
Bei der Unfallversicherung ist die Ausschlussfrist in § 7 I (I) Satz 2 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) geregelt. Demnach muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und zusätzlich muss innerhalb von 15 Monaten ein Arzt dies schriftlich bestätigen und die Invalidität unabhängig von der Unfallmeldung geltend gemacht werden.
Urteil des OLG Brandenburg zur Anwaltshaftung
Mit Urteil vom 25.01.2012 hat unter anderen das OLG Brandenburg Ansprüche auf Anwaltshaftung bei einem Fall der Unfallversicherung angenommen.
Der Anwalt hat hier nicht verhindert, dass die Ausschlussfrist eingehalten wird und daher sind die Ansprüche aus der Unfallversicherung untergegangen, weshalb hier gegenüber dem Anwalt Anspruch auf Haftung besteht.
Pflichtverletzung für die Anwaltshaftung
Eine Anwaltshaftung greift, sobald eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag durch den Anwalt verletzt wird. Hierbei ist es für den Anspruch auf Anwaltshaftung bei der Unfallversicherung irrelevant, worauf genau sich die fehlerhafte Beratung bezogen hat. Es genügt bereits, wenn eine der drei Voraussetzungen der oben genannten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen aufgrund fehlerhafter Beratung nicht innerhalb der Frist erfüllt wird.
Ursächlichkeit
Der Anspruch auf Anwaltshaftung setzt weiterhin voraus, dass der Anspruch aus der Unfallversicherung gerade aufgrund der fehlerhaften Beratung erfolgt und durch das Versäumen der Frist untergegangen ist. Waren die Ansprüche der Unfallversicherung bereits aus anderem Grund ausgeschlossen, kann dies einem Anspruch auf Anwaltshaftung entgegenstehen.
Beratung durch Anwälte von Steinbock & Partner
Wenn Sie eine Beratungstermin vereinbaren wollen oder sonst Fragen zur Anwaltshaftung in Zusammenhang mit der Unfallversicherung haben, freuen wir uns jederzeit über telefonische Kontaktaufnahmen unter 0931 22222 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de.