Hotels und GEMA

In absoluter Regelmäßigkeit erreichen uns Anfragen von Hotels oder Ferienhausbetreibern mit mehreren Zimmern, die Ärger mit der GEMA haben. Dabei geht es nicht selten um bislang nicht angemeldete Weiterleitung von Fernsehbildern in die einzelnen Zimmer oder Wohnungen. Was sind hier allerdings die Grundlagen, warum fordert die GEMA hier Geld von den Betreibern und wie können entsprechende Kosten eventuell vermieden werden?

Welches Recht der Urheber steht in Rede?

Wenn Fernsehbilder an eine Vielzahl von Personen (eine Öffentlichkeit) weitergeleitet werden, können tatsächlich Rechte der Urheber von Musik, Fernsehprogrammen oder anderen urheberrechtlich geschützten Werken betroffen sein. Dabei geht es in erster Linie um die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen, die im Gesetz in § 22 UrhG geregelt ist. Der Begriff der Funksendung umfasst dabei digitale terrestrische Hörfunk- und Fernsehsendungen. Häufig wird als ergänzendes Recht auch noch das Senderecht „mit ins Boot“ geholt, was den Anspruch der Urheber auf Vergütung mehr oder minder absichern soll.

Wann sind diese Rechte betroffen?

Völlig einleuchten dürfte ein Anrecht der Urheber auf Vergütung bei Fernsehern in Gemeinschaftsräumen, etwa im Speisesaal oder dem Barbereich eines Hotels. Hier ist jedenfalls im Regelfall eindeutig, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliegt und damit auch Vergütung an die Urheber zu zahlen ist.

Komplizierter wird die Angelegenheit, wenn die Fernseher auf den jeweiligen Zimmern stehen. In diesem Fall könnte man ja davon ausgehen, dass zum Fernsehprogramm jeweils immer nur die Gäste des Zimmers Zugang haben und Dritte eben nicht von diesem Programm profitieren. Wäre dem so, könnte die GEMA natürlich nicht auf die Betreiber zukommen und Vergütung verlangen.

Hier kommt allerdings das Senderecht der Urheber ins Spiel. Die GEMA argumentiert, von der Rechtsprechung auch gestützt, oft damit, dass in den Anlagen ja lediglich ein Signal ankäme und dieses künstlich und durch eine Technik im Haus selbst aufgespalten und in die einzelnen Zimmer geleitet würde. Hierdurch würde einerseits das Programm einem Publikum zugänglich gemacht, an welche die Rechteinhaber ihr Programm nicht richten wollten. Andererseits entstünde eine Vervielfältigung des Signals, sodass nicht das einzelne Hotelzimmer, sondern vielmehr alle Hotelzimmer in der Gesamtheit notwendig seien, um eine etwaige Öffentlichkeit zu bezeichnen.

Wie entscheidet die Rechtsprechung?

In der Rechtsprechung wird dieser Argumentation, jedenfalls in einer Vielzahl der Fälle, unbedingt zugestimmt. So haben Gerichte sowohl für Weiterleitungen von Funksendungen durch Hausantenne und Kabel in Hotels und auch für Ferienwohnungskomplexe der GEMA eine Vergütung für die Urheber zugesprochen. Dabei stellte die Rechtsprechung, anders als etwa in Krankenhäusern, nicht auf potenzielle Besucher ab, die dann zu einer Öffentlichkeit führen würden. Vielmehr griff sie die Weiterleitung der jeweiligen Programme und die daraus entstehende hypothetische Möglichkeit einer Vielzahl von Personen auf. Hier sah der BGH in mehreren Entscheidungen das Senderecht der Funksender verletzt. In Hotels waren dabei bislang keine genauen Angaben zur notwendigen Größe zu erzielen. Bei Ferienwohnungen allerdings hat der BGH jedenfalls ab einer Größe von 8 Wohnungen bei einer Verteileranlage eine öffentliche Wiedergabe bejaht.

Wichtig: Dies stellt keine definitive Untergrenze dar.

Wie auch im sonstigen Recht der öffentlichen Wiedergabe verbieten sich schematische Betrachtungsweisen. Ab 8 Zimmern kann aber in den meisten Fällen von einer öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden.

Wie kann man die Verpflichtung, GEMA zu zahlen, in Hotels umgehen?

Die Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen an die GEMA und die weiteren Verwertungsgesellschaften (die von der GEMA als Inkassounternehmen mit einbezogen werden) ist unter den oben beschriebenen Umständen als gesichert zu bezeichnen. Wenn also eine Hausantenne, ein Satellit- oder ein Kabelanschluss im Haus verlegt ist und genutzt werden soll, sind die Zahlungen nicht zu vermeiden.

Allerdings gibt es seit 2015 einen, durch die Rechtsprechung bestätigten, Ausweg aus der Zahlungspflicht, der gerade für kleinere Hotels und Gästehäuser sehr interessant sein kann. Denn mit der Entscheidung vom 17.12.2015 stellte der BGH klar, dass selbst bei größeren Einrichtungen (in diesem Fall ging es um 21 Zimmer) eine Verpflichtung entfällt, wenn jeweils DVB-T Antennen in den einzelnen Zimmern aufgestellt werden, die jeweils einzeln die Fernseher mit Programm versorgen. In diesem Fall, so der BGH, werde das Signal nicht zentral verarbeitet und weitergeleitet. Vielmehr werde es so weitergeleitet, wie es von den jeweiligen Urhebern gedacht sei, nämlich einzeln in die jeweiligen Zimmer.

In diesem Fall könne man nicht von einer öffentlichen Wiedergabe oder einer Verletzung des Senderechts sprechen.

Wenn also die Umstellung auf DVB-T Zimmerantennen (mittlerweile wohl aus technischer Sicht DVB-T2) für ein Hotel oder ein Gästehaus in Betracht kommt, kann sich diese Umstellung bereits mittelfristig sehr lohnen.

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