Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten

Auf den ersten Blick scheint eine unentgeltliche Zuwendung an den eigenen Ehegatten eine Schenkung zu sein. Schließlich erhält man augenscheinlich auch zunächst keine Gegenleistung für die erfolgte Zuwendung. Allerdings geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel nicht als Schenkungen zu qualifizieren sind. Vielmehr handelt es sich um sogenannte ehebezogene Zuwendungen. Diese werden auch als „unbenannte Zuwendung“, „ehebedingte Zuwendung“ oder „Zuwendungen um der Ehe willen“ bezeichnet. Eine solche Zuwendung unter Ehegatten liegt nach der Rechtsprechung vor,
wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.“

Einfach gesagt: Der Ehegatte macht die Zuwendung deshalb, weil er sich – zumindest unterbewusst – daraus erhofft, dass die Ehe weiter bestehen bleibt und er auch weiterhin daraus profitieren wird. Die Motivation der Zuwendung ist damit eine andere als bei einer Schenkung. Weil es deshalb zumindest langfristig an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt, stellen ehebezogene Zuwendungen keine Schenkungen dar.

Muss ich für eine ehebezogene Zuwendung Schenkungssteuer bezahlen?

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten Steinbock Partner

Auch wenn die ehebezogene Zuwendung nicht als Schenkung zu qualifizieren ist, ist sie schenkungssteuerrechtlich wie eine Schenkung zu berücksichtigen. Unter Ehegatten besteht dabei ein Freibetrag von 500.000 EUR. Eine Besonderheit besteht für das von den Ehegatten bewohnte Familienheim: Dieses bleibt unabhängig vom Wert der Immobilie schenkungssteuerfrei. Das bedeutet, dass für die Zuwendung des selbst genutzten Familienheims keine Schenkungssteuer zu zahlen ist, wenn ein Ehegatte dieses oder einen Teil davon seinem Partner zuwendet.

Können sich die ehebezogenen Zuwendungen auch beim Pflichtteilsanspruch auswirken?

Auch wenn ehebezogene Zuwendungen formal nicht als Schenkungen zu qualifizieren sind, werden sie im Pflichtteilsrecht wie eine Schenkung berücksichtigt. Das bedeutet insbesondere, dass Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben können, wenn der Erblasser vor seinem Tod seinem Ehepartner Vermögen unentgeltlich zugewendet hat. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Erblasser mit der Schenkung eine sittliche Pflicht erfüllen wollte, beispielsweise zum Unterhalt eines Familienangehörigen beitragen wollte. Außerdem findet der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf solche Zuwendungen keine Anwendung, die als kleinere Zuwendungen zu einem besonderen Anlass gemacht werden, wie beispielsweise Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke.

Unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger ist zugleich Fachanwältin für Erbrecht und daher die perfekte Ansprechpartnerin, wenn es um die Auswirkungen von ehebezogenen Zuwendungen auf den Pflichtteil geht.

Kann ich eine unentgeltliche Zuwendung zurückfordern, wenn wir uns scheiden lassen?

Da ehebezogene Zuwendungen keine Schenkungen darstellen, ist ein Widerruf der Zuwendung selbst bei schweren Verfehlungen oder grobem Undank des Begünstigten nicht möglich. Ob und wie man eine dem Ehepartner gemachte Zuwendung im Falle der Scheidung zurückfordern kann, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Vermögensausgleich – auch der ehebezogenen Zuwendungen – läuft dann in der Regel ausschließlich über den Zugewinnausgleich. Weitere Möglichkeiten der Rückforderung bestehen nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen der zuwendende Ehegatte sonst unzumutbar benachteiligt würde.

Haben die Ehegatten hingegen in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, wird am Ende der Ehe kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dann besteht Raum für eine Rückforderung über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage. Schließlich ist ja die der Zuwendung zugrundeliegende Motivation – nämlich der Bestand der Ehe – mit der Trennung weggefallen. Dort wird dann hauptsächlich geprüft, ob es dem zuwendenden Ehegatten zumutbar ist, dass die Zuwendung dauerhaft beim begünstigten Ehegatten verbleibt. Ist das nicht der Fall, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Wurde die Zuwendung zu einem bestimmten Zweck gemacht und wurde dies unter den Ehegatten auch vereinbart, kann diese unter Umständen auch über das Institut des Bereicherungsrechts zurückgefordert werden.

Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne zu den möglichen Vorgehensweisen und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Rückforderung des Geschenks.

Welche Auswirkungen haben ehebezogenen Zuwendungen beim Zugewinnausgleich?

Lassen sich die Ehegatten scheiden und haben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wird zum Ende der Ehe ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei muss derjenige, der während der Ehe mehr Vermögenszuwachs erhalten hat, dies im Falle der Scheidung ausgleichen.

Normalerweise bleiben Schenkungen von diesem Vermögenszuwachs als sogenanntes privilegiertes Vermögen unberücksichtigt. Das heißt, dass bezüglich des Vermögens, das man während der Ehe durch Schenkung erhält, kein Ausgleich an den anderen Ehegatten gezahlt werden muss. Das geschieht rechtlich dadurch, dass die Schenkung dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zugerechnet wird. Ehebezogene Zuwendungen zählen hingegen nicht zu diesem privilegierten Vermögen. Folglich werden diese beim Zugewinnausgleich unter den Ehegatten berücksichtigt.

Was gilt für die Rückforderung, wenn wir nicht verheiratet sind?

Sind die Partner nicht verheiratet und leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird am Ende der Beziehung kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dann besteht Raum für eine Rückforderung über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Schließlich ist ja die der Zuwendung zugrundeliegende Motivation – nämlich der Bestand der Beziehung – mit der Trennung weggefallen. Dort wird dann primär geprüft, ob es dem zuwendenden Partner zumutbar ist, dass die Zuwendung dauerhaft beim begünstigten Partner verbleibt. Ist das nicht der Fall, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Wurde die Zuwendung zu einem bestimmten Zweck gemacht und wurde dies unter den Partnern auch vereinbart, kann diese unter Umständen auch über das Institut des Bereicherungsrechts zurückgefordert werden.

Wie sind demgegenüber Zuwendungen von Dritten, z. B. den Schwiegereltern, zu qualifizieren?

Zuwendungen von Dritten an einen der Ehegatten, wie beispielsweise den Schwiegereltern, fallen nicht unter den Begriff der ehebezogenen Zuwendungen. Vielmehr sind diese als gewöhnliche Schenkungen zu qualifizieren. Wenn die Ehegatten sich trennen, stellt sich aber auch hier die Frage, ob die Schenkung zurückgefordert werden kann. Hat sich der Beschenkte eine schwere Verfehlung geleistet oder sich gegenüber dem Schenker groben Undanks schuldig gemacht, ist ein Widerruf der Schenkung möglich. Weiterhin kann je nach Situation eine Rückforderung über die Institute des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Bereicherungsrechts in Betracht kommen.

Unser Team Familienrecht berät Sie gerne zu den möglichen Vorgehensweisen und unterstützt Sie selbstverständlich auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Rückforderung des Geschenks.

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