Kinderwunsch

Welche Gesetze regeln in Deutschland Kinderwunsch-Behandlungen?

Kinderwunsch

Im Zentrum der rechtlichen Regeln zum Kinderwunsch steht in Deutschland das Embryonenschutzgesetz. Dieses sichert den gewissenhaften Umgang mit einem entstehenden menschlichen Leben und soll den jeglichen Missbrauch der heutigen medizinischen Möglichkeiten verhindern. Je nachdem, um welche Kinderwunsch-Behandlung es sich handelt, sind auch noch andere Gesetze involviert, wie beispielsweise das Transplantationsgesetz.

Welche medizinischen Kinderwunsch-Behandlungen gibt es? 

In der heutigen Medizin haben sich verschiedene mögliche Kinderwunsch-Behandlungen entwickelt. Diese eröffnen auch für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, ein Kind zu bekommen, das zumindest mit einem der Wunsch-Elternteile biologisch verwandt ist. Dazu zählt zum einen die künstliche Befruchtung. Dabei werden Eizellen der Frau künstlich von einem Arzt mit Samen des Partners (homologe Befruchtung) oder eines anderen Mannes (heterologe Befruchtung) befruchtet. Geschieht dies im Mutterleib, spricht man von Insemination, bei Befruchtung außerhalb des Mutterleibs und anschließender Einsetzung der befruchteten Eizellen von In-vitro-Fertilisation.

Mit der künstlichen Befruchtung in Zusammenhang steht die Samenspende. Dabei gibt ein fremder Mann eine Spende seines Samens ab, mit der die Eizelle der Frau dann innerhalb oder außerhalb des Mutterleibs befruchtet wird. Bei der Eizellenspende wird einer Frau hingegen die Eizelle einer anderen Frau eingepflanzt, die zuvor mit dem Samen ihres Mannes oder eines anderen Mannes befruchtet wurde.

Will oder kann die Frau kein Kind austragen, besteht medizinisch die Möglichkeit der Leihmutterschaft. Dabei wird die Leihmutter mit Eizellen und Samen der Kinderwunsch-Eltern befruchtet und trägt im Anschluss das Kind aus.

Neben diesen medizinischen Arten der Verwirklichung des eigenen Kinderwunschs gibt es auch die Möglichkeit der Adoption. Dabei wird ein bereits geborenes Kind in die eigene Familie aufgenommen.

Welche Kinderwunsch-Behandlungen sind in Deutschland erlaubt?

In Deutschland sind zur Vermeidung von Missbrauch nicht alle möglichen Kinderwunsch-Behandlungen erlaubt. Rechtlich gestattet sind bei ungewollter Kinderlosigkeit die künstliche Befruchtung sowie die Samenspende. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um verheiratete oder unverheiratete Paare handelt und ob die Partner homo- oder heterosexuell sind. Auch alleinstehende Frauen können von den Möglichkeiten der Samenspende und der künstlichen Befruchtung Gebrauch machen. Bei der Samenspende ist jedoch zu beachten, dass diese wegen des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht anonym erfolgen darf. Zudem darf die Behandlung im Bereich des Kinderwunschs nur durch ausgebildete Ärzte durchgeführt werden.

Verboten sind in Deutschland hingegen die medizinischen Möglichkeiten der Eizellenspende und der Leihmutterschaft. Ärzte und Agenturen dürfen in Deutschland an diesen Methoden der Kinderwunsch-Behandlung nicht mitwirken. Sie können sich sogar strafbar machen, wenn sie eine derartige medizinische Behandlung anbieten. Einige Paare nehmen die Möglichkeiten der Eizellenspende und Leihmutterschaft im Ausland wahr. Gerade bei der Leihmutterschaft kann es dann aber nach der Geburt zu rechtlichen Hürden in Deutschland für die betroffenen Paare kommen (siehe sogleich).

Welche Personen sind rechtlich die Eltern des Kindes?

Welche Personen rechtlich als Eltern des Kindes eingestuft werden, ist eine Frage der Verwandtschaft. Mutter eines Kindes ist rechtlich stets die Frau, die das Kind geboren hat. Das ist im Normalfall, aber nicht zwingend auch die biologische Mutter des Kindes. Auch wenn die Schwangere sich – beispielsweise im Wege einer Leihmutterschaft – dazu verpflichtet hat, das Kind später abzugeben, bleibt sie rechtlich zunächst trotzdem die Mutter des Kindes. Erst nach der Geburt kann dieses Verwandtschaftsverhältnis (z. B. durch Adoption) aufgelöst und die Mutterschaft einer anderen Person begründet werden. Das bedeutet, dass die Kinderwunsch-Eltern das Kind in der Regel erst noch adoptieren müssen, damit sie auch rechtlich die Eltern des Kindes sind.

Vater eines Kindes ist grundsätzlich der Ehemann der rechtlichen (Leih-)Mutter. Bestand hingegen bei der Geburt keine Ehe, so muss die Vaterschaft durch den Vater aktiv anerkannt werden. Das geht im deutschen Recht auch schon vor Geburt des Kindes. Erforderlich sind dafür eine öffentliche Beurkundung und die Zustimmung der (Leih-)Mutter des Kindes. Wurde die Vaterschaft im Verhältnis zur (Leih-)Mutter anerkannt, begründet dies in Deutschland eine anerkennungswürdige rechtliche Vaterschaft. Dann müsste bei einer Leihmutterschaft nur noch die Kinderwunsch-Mutter das Kind adoptieren. Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Elternschaft der Kinderwunsch-Eltern bei einer Leihmutterschaft im Ausland gerichtlich feststellen zu lassen. Die ausländische Entscheidung wird dann in der Regel auch in Deutschland akzeptiert.

Daneben besteht die Möglichkeit, dass beide Kinderwunsch-Eltern ein Kind adoptieren. Dadurch wird rechtlich eine Eltern-Kind-Beziehung hergestellt, die alle Auswirkungen einer Verwandtschaft mit sich bringt. Rechtlich wird das Kind dann so behandelt, als wäre es von den Kinderwunsch-Eltern geboren worden. Den rechtlichen Rahmen für eine Adoption findet man in den  §§ 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Hat mein Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstimmung?

Ja, wie bei der Adoption hat das Kind auch in Fällen medizinischer Kinderwunsch-Behandlungen das Recht, seine eigene Abstammung zu kennen. Dieses Recht resultiert aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes. Daher wird beim Standesamt auch ein Geburtenregister geführt, aus welchem sich die familiäre (leibliche) Herkunft des Kindes ergibt. Auch Samenspenden dürfen in Deutschland nicht anonym erfolgen, damit die leibliche Abstammung des Kindes nachvollziehbar bleibt. Betroffene Kinder können die Identität ihres leiblichen Vaters im Samenspenderregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information einsehen.

Wie können wir als Anwälte Ihnen helfen?

Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht begleiten Sie von der Planung Ihres Kinderwunschs bis hin zur Geburt Ihres Kindes und der Sicherung Ihrer Familie. Bei Konflikten vertreten wir Sie selbstverständlich gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Behörden, Kliniken und Agenturen. Häufig ist es wichtig, dass betroffene Paare bereits vor der Kinderwunsch-Behandlung rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um (familien-)rechtliche und persönliche Nachteile zu vermeiden. Vereinbaren Sie dazu gerne ein persönliches Gespräch. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Familienrecht

In familienrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Familienrecht kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger und unser Rechtsanwalt für Familienrecht Peter Huhn  sind zugleich zertifizierte Mediatoren und sind daher besonders geschult darin, zu einer außergerichtlichen und konstruktiven Konfliktlösung beizutragen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie aber auch vor Gericht in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten in Würzburg und Umgebung ist unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger auch in München für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.