Steuerberaterkosten bei der Erbschaftsteuer

Sofern man etwas erbt, muss man gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgeben, was man geerbt hat. Das Finanzamt entscheidet dann, ob der Erbe eine Erbschaftssteuererklärung erstellen und den Nachlass versteuern muss.

Ist das Finanzamt zuständig für die Erbschaftssteuererklärung?

Nach der Mitteilung an das Finanzamt, dass eine Erbschaft besteht, entscheidet dieses, ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung erstellen müssen. Welches Finanzamt letztendlich zuständig ist, richtet sich dabei aber nach dem Erblasser, nicht nach dem Erben.

Was ist die Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung?

Der Fiskus bestimmt dabei, innerhalb welcher Frist Sie die Erbschaftssteuererklärung abschicken müssen. Die Mindestfrist für Sie als Erben beträgt allerdings einen Monat. Zudem besteht auch die Möglichkeit einer Fristverlängerung. Dies muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Welche Gebühren fallen bei einer Erbschaftsteuererklärung an?

Die im Rahmen eines Erbfalles anfallenden Steuerberaterkosten sind abhängig von Wert und Umfang des Nachlasses. So ist in jedem Fall, in dem das Finanzamt eine Erklärung anfordert, eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen. Sind in dem Nachlass Grundstücke oder Betriebsvermögen enthalten, kann das Finanzamt zusätzlich Erklärungen zur Feststellung der Werte des Grundbesitzes oder des Betriebsvermögens anfordern.

Die Gebühren für die jeweiligen Steuererklärungen bestimmen sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Dabei gilt grundsätzlich: Je größer der erklärte steuerliche Wert, desto höher ist dessen steuerliche Auswirkung. Die StBVV trägt dem Rechnung, indem sie für kleinere Nachlässe geringere Honorare vorsieht als für größere Nachlässe.

Können diese Kosten der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung abgesetzt werden?

Das Honorar des Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung, für Erklärungen zur gesonderten Feststellung sowie Kosten für ein externes Gutachten zur Verkehrswertfeststellung (z. B. von Immobilien) sind im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung als Erbfallverbindlichkeiten voll abzugsfähig und mindern somit ebenso wie vom Erblasser herrührende Schulden den steuerpflichtigen Erwerb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Sie sind damit vom steuerpflichtigen Erwerb abziehbar. Gerade bei der Erstellung von Gutachten zur Bedarfsbewertung bei Grundbesitz lohnt es sich, die Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Auch bei Schenkungen können die anfallenden Steuerberaterhonorare für die Erstellung der Erklärungen voll abgezogen werden. Kosten für Rechtsmittel im Steuerstreit sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht abzugsfähig, diese Sichtweise ist aber umstritten.

Und wie sieht es mit den Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Steuererklärung des Erblassers aus?

Oftmals müssen für den verstorbenen Erblasser auch nach dessen Tod noch Steuererklärungen für vorangegangene Zeiträume erstellt werden.

Bsp.: Der Erblasser verstirbt im Frühjahr des Jahres 02 die Einkommensteuererklärung des Jahres 01 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt hier das Verursacherprinzip: Beauftragt der Erbe den Steuerberater mit der Erstellung der Erklärungen, sind die Kosten dafür nicht abzugsfähig. Hat der Erblasser dagegen den Steuerberater zu Lebzeiten noch mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt oder übt der Steuerberater ein Dauermandat aus, welches durch den Erben nicht beendet wurde, ist das Honorar des Steuerberaters voll abzugsfähig. Diesen Kostenpunkt sollte der Erbe berücksichtigen, wenn er den ursprünglich vom Erblasser eingesetzten Steuerberater wechseln will.

Im Fall von zu berichtigenden Steuererklärungen des Erblassers geht die Berichtigungspflicht auf den Erben über. Dieser muss die vom Erblasser abgegebene Steuererklärung bei falschen Angaben des Erblassers also gegenüber den Behörden berichtigen und gegebenenfalls Selbstanzeige stellen, wenn er die Unrichtigkeit erkennt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten des dann vom Erben beauftragten Steuerberaters nicht abzugsfähig – die Rechtsprechung geht jedoch in die Richtung, dass diese Steuerberaterkosten auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn der Erbe den Steuerberater mit der Korrektur der Erklärungen beauftragt, so das FG Baden-Württemberg in einem Urteil.

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