Probezeit

Probezeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem vorerst etwas auf Probe gewährt wird, um die Eignung festzustellen. Der Arbeitgeber wird häufig daran interessiert sein, den Arbeitnehmer, seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit kennenzulernen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich und sinnvoll erscheint oder nicht.

Ist eine Probezeit im Arbeitsrecht gesetzlich vorgeschrieben?

Lediglich im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen ist eine Probezeit gesetzlich zwingend vorgeschrieben, § 20 BBiG: mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Danach bedarf die Kündigung besonderer Voraussetzungen.

Bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Eine Probezeit kann, muss aber nicht vereinbart werden. Es gilt jedoch, eine zu der Art der Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen passende Probezeit im Arbeitsvertrag festzuschreiben.

Ist eine Probezeit dann ein befristetes Arbeitsverhältnis?

Möglich, aber nicht zwingend. Ein Probearbeitsverhältnis kann sowohl als befristetes Arbeitsverhältnis als auch als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Zeit, wobei als Grund für die Befristung die Erprobung des Arbeitnehmers angegeben wird. Gemäß § 14 I S. 2 Nr. 5 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt.

Im Arbeitsvertrag wird dann zum Beispiel vereinbart:

„Zum Zwecke der Erprobung wird ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart; dieses endet am …, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf.“

Wurde keine solche Befristungsabrede getroffen, handelt es sich im Zweifel um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit. In diesem Fall gelten in der Regel die ersten drei oder sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Wenn die Probezeit abgelaufen ist, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes fort. Sofern sich die Zusammenarbeit nicht als sinnvoll erweist, muss der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen. Das klingt dann in etwa so:

„Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Kann dem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt werden?

Auch bezüglich einer Kündigung ist zwischen dem befristeten Probearbeitsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit zu differenzieren:

Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Probezeit. Weder allgemeiner noch besonderer Kündigungsschutz sind zu beachten. Gegen diese automatische Beendigung kann der Arbeitnehmer in der Regel nichts unternehmen, es sei denn, die Befristung als solche ist unwirksam. In diesem Fall gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, dies wurde einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag so vereinbart (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Die Möglichkeit, den Betroffenen außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, steht dem Arbeitgeber natürlich weiterhin zur Verfügung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur fristlosen Kündigung.

Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt werden. Auch in diesem Fall gilt zugunsten des Arbeitnehmers der allgemeine und besondere Kündigungsschutz, sofern die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und mindestens elf Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind, genießt das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls auch schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit Kündigungsschutz.

Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere greift sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses und damit bereits während der vorgeschalteten Probezeit. Gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig.

Wie sind die Kündigungsfristen während der Probezeit?

Entsprechend § 622 Abs. 3 BGB gelten für die ordentliche Kündigung während einer vorgeschalteten Probezeit abgekürzte gesetzliche Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis kann während einer vereinbarten Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, soweit die Probezeit die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigt. Wird eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart, gilt nach Ablauf des sechsten Monats die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Arbeitsrecht kompetent an Ihrer Seite.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de