Was ist Mobbing?
Untechnisch ausgedrückt ist Mobbing Schikane beziehungsweise Kleinkrieg am Arbeitsplatz. Ein wichtiges Merkmal ist, dass es sich um eine fortgesetzte und gezielte, systematische Handlung handelt. Ein misslungener Streich oder eine einmalige Beleidigung, oder auch ein gegenüber allen Mitarbeitern zorniger Vorgesetzter ist daher kein Mobbing. Damit ein Verhalten tatsächlich unter Mobbing am Arbeitsplatz fällt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine Person, gegen die die Handlungen gerichtet sind.
- Das Verhalten geht von einer oder mehreren anderen Personen aus, wobei dies sowohl Arbeitskollegen, Vorgesetzte als auch sogar Untergebene sein können.
- Es braucht einen gewissen Zeitraum, also keine einzelnen Ereignisse. Die Attacken müssen über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder vorkommen. Dieses systematische Anfeinden ist dabei der zentrale Punkt bei der Beurteilung, ob Mobbing vorliegt.
Was sind typische Verhaltensmuster von Mobbing am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich gilt, dass Mobbing sehr vielseitig sein kann. Was eine angegriffene Person noch immer als Spaß empfindet, kann für eine andere schon erdrückend wirken. Typische Verhaltensmuster für Mobbing sind dabei:
- Sabotage der Arbeitsleistung
Sofern der Mobbende Ergebnisse von Kollegen manipuliert oder zurückhält, handelt es sich um eine Form des Mobbings. - Sabotage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
Eine häufige Art des Mobbings ist zudem der Angriff auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Dies kann sich dadurch äußern, dass willkürlich Abmahnungen erteilt werden oder unwahre Behauptungen aufgestellt werden. - Beschädigung des sozialen Ansehens im Beruf
Ein ähnlicher Punkt ist dabei die Beschädigung des sozialen Ansehens des betroffenen Arbeitnehmers. Bei dieser Handlungsform wird hinter dem Rücken des Arbeitnehmers über diesen gesprochen beziehungsweise gelästert. - Destruktives Handeln
Unter Mobbing fällt dabei auch jegliches destruktive Handeln gegenüber Kollegen. Aussagen wie „Sind Sie wirklich so blöd“ oder „Sie machen ja wirklich alles falsch“ sind vollkommen unsachlich und eine Form von Mobbing. - Anfeindungen und Angriffe auf das Selbstwertgefühl
Indem beispielsweise Arbeitnehmern etwa eine böse Absicht unterstellt wird, wird gleichzeitig das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person angegriffen. Es handelt sich bei wiederholendem, systematischem Auftreten um eine Form des Mobbings. - Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit
Gewalt hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Dementsprechend ist jegliche Anwendung von körperlicher Gewalt unzulässig. Tritt dies regelmäßig auf, ist es eine Form des Mobbings. Dies kann sich durch laute Beschallung aber auch durch Stinkbomben oder Tabakrauch äußern. Darunter fällt auch die sexuelle Belästigung in § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). - Belästigung
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in einem Urteil erklärt, dass eine grundsätzliche Form der Belästigung schon ausreicht, um den Tatbestand des Mobbings zu erfüllen. Unter die Belästigung fallen gemäß § 3 Absatz 3 AGG alle Formen von unerwünschten Verhaltensweisen.
Wogegen verstößt Mobbing am Arbeitsplatz?
Die Kollegen untereinander haben im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsvertrag unter anderem die (Neben-)Pflicht, sich gegenseitig nicht zu schikanieren. Hier ist also der Arbeitgeber auch berechtigt, den oder die mobbenden Arbeitnehmer anzuweisen und kann dies auch notfalls mit einer Abmahnung und im äußersten Fall mit einer Kündigung durchsetzen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zudem 2007 in einer Grundsatzentscheidung zum Mobbing am Arbeitsplatz festgestellt, dass dies eine Verletzung der Persönlichkeit oder der Gesundheit des Gemobbten darstellt.
Unter Umständen greift auch ein Schutz vor
Diskriminierung, wenn Personen beispielsweise aufgrund der ethnischen Herkunft gemobbt werden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass Schikanehandlungen unterbleiben – und umso mehr natürlich selbst solche unterlassen.
Sofern es durch den Mobbenden zu einer üblen Nachrede, sexuellen Belästigung oder einer Körperverletzung kommt, verstößt dies auch gegen das Strafgesetzbuch und kann dementsprechend schwere (strafrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Handlungsmöglichkeiten stehen Beschäftigten denn bei einem Mobbing zu?
Zunächst einmal kann sich der oder die Beschäftigte beim Vorgesetzten oder Arbeitgeber, und sofern es einen gibt, beim Betriebsrat beschweren. Dieser kann dann beispielsweise eine Ungleichbehandlung feststellen.
Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, sind auch arbeitsrechtliche Sanktionen im Rahmen einer Abmahnung des Arbeitgebers und eine Klage vor dem Arbeitsgericht denkbar. Darüber hinaus sind Schadenersatzklagen gegen entweder den Arbeitgeber oder die mobbende(n) Person(en) möglich.
Zudem kann die Einschaltung von der Arbeitsschutzbehörde ein geeignetes Mittel sein. Diese Entscheidung dürfte im Einzelfall allerdings davon abhängig sein, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, wie intensiv betroffen die gemobbte Person ist und unter welchen Umständen mit einer Befriedung der Situation gerechnet werden kann. Hier ist eine Einzelfallabwägung sehr sinnvoll, unsere Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass Beschäftigte die Situation häufig falsch einschätzen. Schätzt das (vermeintlich) schikanierte Opfer diese falsch ein, kann ein aktives Vorgehen gegen den Vorgesetzten oder gar Arbeitgeber fatale Folgen haben.
Was kann ich gegen Mobbing am Arbeitsplatz tun, wenn der Chef involviert ist oder dieses sogar von ihm ausgeht?
In nicht wenigen Fällen gehen die Attacken auch vom Chef aus oder dieser ist zumindest in das Mobbing involviert. Dies macht die Situation für die von Mobbing betroffene Person nicht einfacher, da der direkte Vorgesetzte Teil des Problems ist. Auch hier empfiehlt es sich mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft zu sprechen. Gleichzeitig kann auch ein Rechtsrat viel bringen, da dadurch Ängste um eine mögliche Kündigung genommen werden können.
Was ist ein häufiges Problem in der Praxis bei Mobbing?
Ein sehr großes Problem ist die Beweisbarkeit. Der betroffene Arbeitnehmer muss ja darlegen und beweisen, dass er gemobbt wurde. In der Praxis wird es aber sehr schwer zu beweisen, dass zum Beispiel immer wieder die Schreibutensilien einer betroffenen Person verlegt wurden, oder diese wie Luft behandelt wird. Sollten immer wieder Anschlusskabel fehlen und Arbeitsanweisungen gelöscht worden sein, der Schreibtischstuhl beschmiert oder verklebt, so wird sich der Verantwortliche solcher Schikanen regelmäßig nicht zu erkennen geben, beziehungsweise das Verhalten sogar abstreiten. Die erste Aufgabe einer gemobbten Person muss es daher sein, einen Zeugen zu finden, beziehungsweise Beweise zu sammeln. Sprechen Sie am besten mit einer vertrauten Person im Betrieb.
Gleichzeitig ist es empfehlenswert ein Mobbing-Tagebuch zu führen. In diesem können Art der Verunglimpfung und involvierte Personen festgehalten werden. Handelt es sich um Textnachrichten, so sammeln Sie die Nachrichten in einem Ordner. Nur so kann dem Mobbing ein Ende gesetzt werden.
Eine schlimme Folge von verbalem Terror ist, dass dies oftmals körperliche oder geistige Folgen hat. Dementsprechend muss die betroffene Person einen eventuellen Zusammenhang zwischen der Schikane und eingetretenen physischen oder psychischen Erkrankungen beweisen. Auch hier sollte man also gegebenenfalls durch ärztliche Atteste belegen können, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zeitlich zu den Mobbinghandlungen „passt“.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht
In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Arbeitsrechtsteam kompetent an Ihrer Seite. Insbesondere bei Mobbing am Arbeitsplatz ist oftmals ein gezieltes Vorgehen mit dem nötigen Fingerspitzengefühl vonnöten. Durch unsere jahrelange Erfahrung und fachliche Expertise können wir Ihnen schnell und vertrauensvoll weiterhelfen. So können wir Ihnen mitteilen, ob beispielsweise eine Schadensersatzklage gegen den Arbeitgeber oder einzelne Kollegen Sinn ergibt.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.