Inflationsausgleichsprämie

Mit dem dritten Entlastungspaket vom 03.10.2022 brachte die Bundesregierung die Inflationsausgleichsprämie hervor. Diese verfolgt das Ziel, die steigenden Verbraucherpreise abzumildern. Welche Voraussetzungen sind an die Auszahlung geknüpft? Wie kann die Auszahlung erfolgen? Und kann ich die Inflationsausgleichsprämie gegebenenfalls auch anstelle von Weihnachtsgeld oder Überstundenausgleich zahlen?

Was wird unter der Inflationsausgleichsprämie verstanden?

Die Inflationsausgleichsprämie eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern einen Betrag von bis zu 3.000,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zu gewähren.

Die Zahlung wird als eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Arbeitgebers verstanden und stellt einen steuerlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz dar.

Wie ist die Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen?

An die Auszahlung als solche sind grundsätzlich keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber muss bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie lediglich deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Folglich sollte auf dem Überweisungsträger oder der Lohnabrechnung eine entsprechende Benennung als „Inflationsausgleichsprämie“ vorgenommen werden. Ob der Arbeitnehmer, der die Prämie erhalten soll, tatsächlich betroffen ist, spielt keine Rolle und muss daher auch nicht geprüft werden.

Ferner ist zu beachten, dass die Leistung nicht ausschließlich in Geld zu leisten ist, auch Sachleistungen sind möglich und können in den zuvor genannten Grenzen steuerfrei gewährt werden.

Kann die Inflationsausgleichsprämie in mehrere Teilzahlungen geleistet werden?

Ja, die Inflationsausgleichsprämie kann in Teilzahlungen geleistet werden, jedoch darf für den Bezugszeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 die Summe von insgesamt 3.000,00 EUR nicht überschritten werden. Jeder Betrag, der darüber liegt, ist nicht mehr steuer- und sozialversicherungsbefreit, fällt folglich nicht mehr unter den Freibetrag.

Kann die Inflationsausgleichsprämie anstelle von Weihnachtsgeld gezahlt werden?

Das kommt darauf an! Nach § 3 Nr. 11c EStG muss die Inflationsausgleichsprämie „zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitsentgelt“ geleistet werden. Was somit nicht geht, sind so genannte Gehaltsumwandlungen, bei denen ein bereits zugesagter – für gewöhnlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger – Gehaltsbestandteil in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt wird.

Rechtliche Grundlage hierfür ist § 8 1 IV EStG, wonach die Inflationsausgleichsprämie weder auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, noch der Arbeitslohn zugunsten der Prämie herabgesetzt werden oder anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt oder der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung erhöht werden darf.

Bei der Inflationsausgleichsprämie muss es sich folglich um eine echte Zusatzleistung handeln, auf die der Arbeitnehmer bisher keinen Anspruch hatte. Mit anderen Worten, hatte der Arbeitnehmer bisher einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, darf anstelle dessen nicht die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden.

Wichtig: Wird nun die Prämie gezahlt, aber kein Weihnachtsgeld, besteht der Anspruch auf das Weihnachtsgeld fort. Der Arbeitnehmer kann das Weihnachtsgeld trotz der bereits erfolgten Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie auch weiterhin fordern.

Wann genau besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es arbeitsvertraglich zugesagt wurde. Häufig treten jedoch Fälle auf, bei denen es an einer vertraglichen Regelung fehlt, in der Vergangenheit jedoch regelmäßig und gleichförmig Weihnachtsgeld gezahlt wurde. Die Arbeitnehmer können aufgrund der vergangenen Verhaltensweisen des Arbeitgebers daraus vertrauen, dass die Zahlungen auch zukünftig geleistet werden. Man spricht hier von einer so genannten Betrieblichen Übung.

Ist vertraglich ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart, besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung in Form des Weihnachtsgeldes besteht. Das Weihnachtsgeld zählt demnach nicht zum geschuldeten Arbeitslohn. Mit der Folge, dass in diesem Fall anstelle des Weihnachtsgeldes die Inflationsausgleichsprämie gewährt werden kann.

Schwieriger ist die Fallgestaltung, in der ein wirksamer Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlung vereinbart wurde, der Arbeitgeber die Weihnachtsgeldzahlung auf der Grundlage des Widerrufsvorbehaltes die Sonderzahlung widerruft und nun die Prämie leisten möchte. Ob in diesem Fall von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung im Sinne von § 8 1 IV S. 1 Nr. 2 EStG auszugehen ist, weil der Anspruch auf Arbeitslohn zugunsten der Inflationsausgleichsprämie herabgesetzt wird, lässt sich nicht abschließend beantworten. Maßgebend ist dabei der zeitliche Maßstab. Welcher zeitliche Maßstab für die Beurteilung des Bestehens des Anspruchs auf diesen Lohnbestandteil anzulegen ist, ist derzeit noch nicht durch das BFM oder eine höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, deshalb in dieser Konstellation Vorsicht geboten ist.

Besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Weihnachtsgeld trotz geleisteter Inflationsausgleichsprämie fort, sollte geprüft werden, ob der Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vorsieht. Wird das Weihnachtsgeld nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, erlischt der Anspruch.

Kann die Inflationsausgleichsprämie anstelle von Überstunden gezahlt werden?

Ob die IAP anstelle von Überstunden gezahlt werden kann, hängt entscheidend davon ab, welche Vereinbarung hinsichtlich der Überstunden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden, darf die Prämie die Vergütung nicht ersetzen.

Anders ist es hingegen, wenn lediglich die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs besteht, dann ist das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ aus § 3 Nr. 11c EStG erfüllt. Die Prämie kann steuer- und sozialversicherungsbefreit gezahlt und im Gegenzug die Überstunden in entsprechender Höhe gekürzt werden.

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