Falschberatung Wechsel der Versicherung – Haftung des Vermittlers

Der Wechsel einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer privaten Krankenversicherung ist eine heikle Angelegenheit. Bevor die neue Versicherung abgeschlossen werden kann, müssen die Gesundheitsfragen beantwortet werden. Die Gesundheitsfragen sind im Regelfall derart umfassend gestellt, dass man sie nur richtig und vollständig beantworten kann, wenn man zuvor die vollständigen ärztlichen Unterlagen der letzten fünf Jahre angefordert und geprüft hat. Der Wechsel einer privaten Krankenversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher riskant. Weist der Versicherungsvermittler hierauf nicht hin, so muss er für den eingetretenen Schaden haften!

Versicherungswechsel als Falle

Werden die Gesundheitsfragen nur aus dem Gedächtnis beantwortet, führt dies im Regelfall dazu, dass sie objektiv falsch beantwortet werden. Die wenigsten Menschen können vollständig aufführen, welche Krankheiten, Beschwerden oder Arztbesuche Sie in den letzten fünf Jahren hatten.

Dies führt dazu, dass die alte Versicherung zwar gekündigt und die neue Versicherung abgeschlossen wird. Beim ersten größeren Leistungsfall fordert die neue Versicherung allerdings medizinische Unterlagen an. Zudem erkennt sie, dass Vorerkrankungen und Arztbesuche bei Abschluss der Versicherung nicht angegeben wurden und erklärt die Anfechtung und Rücktritt vom Vertrag.

Der Versicherungsnehmer befindet sich dann in einer sehr schwierigen Situation. Die Versicherung verweigert die Leistung und fordert im Zweifel bereits gezahlte Kosten wieder zurück. Die alte Versicherung ist gekündigt. Wir helfen Ihnen aus dieser Falle heraus!

Wann werden die Gesundheitsfragen relevant?

Problematisch wird es in der Praxis häufig dann, wenn der Versicherungsvermittler das Ausfüllen der Formulare übernimmt und dem Versicherungsnehmer die notwendigen Gesundheitsfragen dann nur mündlich stellt. Außerdem kann es vorkommen, dass der Vermittler bestimmte Vorerkrankungen, welche ihm vom Versicherungsnehmer mitgeteilt werden, nicht für erwähnenswert hält und diese daher im Versicherungsantrag nicht angibt. In vielen Fällen hängt die Vollständigkeit des Antrags also maßgeblich von der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ab, was wiederum im Streitfall zu Beweisproblemen führen kann.

Typischerweise tritt diese Problematik bei einem Versicherungswechsel auf. Der Versicherungsvermittler rät seinem Kunden zu einem Wechsel und im Rahmen des Abschlusses mit der neuen Versicherung werden dann die Gesundheitsfragen durchgegangen.

Doch was ist, wenn der Versicherungsvermittler den Kunden nicht darauf hinweist, wie wichtig die Gesundheitsfragen sind und dass diese eigentlich nur nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten richtig beantwortet werden können? Denn dies kann zu Problemen im Leistungsfall führen, wenn aufgrund der Beratung die alte Versicherung gekündigt wird und die neue mit falsch bzw. unvollständig beantworteten Gesundheitsfragen abgeschlossen wird.

Sobald der Kunde dann zum ersten Mal größere Leistungen in Anspruch nimmt, versucht die neue Versicherung oft den Vertrag anzufechten oder davon zurückzutreten, um nicht leisten zu müssen. Die Versicherungen führen dann an, dass bereits bei dem Vertragsschluss im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen unwahre Tatsachen behauptet worden wären. Der Kunde steht dann ohne Versicherungsschutz dar.

Die eigene Haftung des Vermittlers bei einer Falschberatung zu den Gesundheitsfragen

Es gibt eine Vielzahl von Urteilen in den festgehalten ist, dass ein Versicherungsmakler dafür haftet, wenn er nicht eindringlich von einem Wechsel der Versicherung abgeraten hat.

Der Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers ist besonders groß, wenn er beabsichtigt, zu einem neuen Versicherer zu wechseln. In diesen Fällen tritt der Kunde typischerweise mit einer besonderen Erwartungshaltung in die Vertragsverhandlungen ein, weil er für seinen Versicherungsschutz einen nahtlosen Übergang möchte und im Zweifel seinen bisherigen Schutz nicht verschlechtern will. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) auch in einem Urteil 2006. Dadurch steigt die Aufklärungsverantwortlichkeit des den Antrag aufnehmenden Vertreters an. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (OLG) muss der Makler daher dem Versicherungsnehmer alle mit dem Wechsel möglicherweise verbundenen Konsequenzen aufzeigen.

Geht es um einen Versichererwechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz insbesondere wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne Weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Dies hielten auch die Richter des OLG Saarbrücken in einem Urteil fest.

Ein fehlerhaftes Verarbeiten von Befunden durch den Versicherungsberater darf dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereicht werden. Vielmehr darf dieser als unkundiger Verbraucher davon ausgehen, dass ein geschulter Vermittler den Antrag interessengerecht ausfüllt und keine Umstände schafft, die einen Rücktritt oder eine Anfechtung rechtfertigen. So kann der Versicherungsnehmer auch davon ausgehen, dass die von ihm dargelegten Informationen ausreichend sind, sofern der Versicherungsvermittler nicht auf Nachfrage besteht.

Selbst für den Fall, dass die Versicherung sich weiterhin auf eine arglistige Täuschung im Rahmen der Gesundheitsfragen beruft, besteht weiter die Möglichkeit den Vermittler in die Haftung zu nehmen. Hält er sich nicht an die Pflichten beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der privaten Krankenversicherung, dann kann ihm gegenüber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen der Beratung in Bezug auf die Gesundheitsfragen bestehen.

Die Versicherung haftet für Fehler dass bei ihr angestellten Vermittlers / Agenten

Die Pflichten der Beratung beim Versicherungswechsel gelten ausdrücklich auch für Agenten, so auch das Landgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil.

Sollte „Ihre“ Versicherung Ihnen in einem Schreiben tatsächlich die Anfechtung erklären wollen, raten wir Ihnen dazu, nicht vorschnell die Flinte ins Korn zu werfen. Denn für ein Berufen auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss, nach Auffassung des BGH, die Versicherung nachweisen können, dass der Versicherte Vorerkrankungen mit Absicht verschwiegen hat.

Folglich sollte man sich gegen die Versicherung bei falscher Ausfüllung der Gesundheitsfragen, zur Wehr setzen. Grundsätzlich vertraut der Versicherungsnehmer auf die fachmännische Beratung des Vermittlers. Äußert der Versicherungsnehmer nun im Gespräch mit dem Vermittler alle nach seiner Ansicht bedeutenden Tatsachen und legt die nach seiner Einschätzung relevanten Krankheiten offen, liegt keine arglistige Täuschung vor.

Soweit der Bogen von einem Agenten der Versicherung ausgefüllt wurde, gilt die „Auge und Ohr Rechtsprechung“ des BGH von 1987. Danach scheidet Arglist aus, wenn der Versicherte dem Agenten die Tatsachen geschildert und dieser den Bogen ausgefüllt und unterschrieben hat.

Weiter hat der BGH entschieden, dass weder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch ein Rücktritt in Betracht kommt, wenn die Versicherung trotz offensichtlich unvollständiger oder fehlerhafter Angaben keine eigenen Nachforschungen angestellt hat.

Was tun, wenn Ihnen die Versicherung Falschangaben bei den Gesundheitsfragen vorwirft?

Vorab gilt es zu betonen, dass Sie sich nicht von Ihrer Versicherung um Ihre verdiente Leistungen bringen lassen sollten. Wir möchten Ihnen dabei helfen: Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang kennt die Scheinargumente der Versicherer, wenn diese im Leistungsfall die Mandanten mit genau solch existenzentscheidenden Streitigkeiten konfrontieren. Bereits seit vielen Jahren berät er erfolgreich Kunden von Versicherungen und weiß, wie man die Argumente der Versicherungen entkräftet. Für eine erfolgreiche Rechtsberatung im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen und privater Krankenversicherungen ist es unerlässlich, sich effektiv durch medizinische Beurteilungen und Gutachten zu kämpfen. Als Fachanwalt für Medizinrecht ist er damit bestens betraut und kann Ihnen somit eine auf Ihre persönlichen Bedürfnisse ausgerichtete Beratung bieten. Denn keine Krankheitsgeschichte gleicht der anderen, weshalb es in jedem Fall einer individuellen Beratung durch den Anwalt Ihres Vertrauens bedarf.

Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen rund um das Versicherungsrecht

Sie haben eine solche Anfechtungserklärung von Ihrer Versicherung erhalten? Zögern Sie nicht unsere Kanzlei direkt zu kontaktieren und profitieren Sie vielmehr von unserer Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet, damit Ihrer Rente nichts mehr im Wege steht. Denn wenn es die Absicherung Ihrer Zukunft betrifft, sollten keine Fehler gemacht werden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

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