Dienstunfähigkeit bei Beamten – Beamtenklausel in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Immer mehr Beamte leiden unter psychischen Belastungen und werden dienstunfähig. Bei Beamten entscheidet jedoch allein der Dienstherr darüber, ob eine weitere Tätigkeit in Frage kommt. Beamte können in diesem Zuge von einem Amtsarzt für dienstunfähig erklärt werden, nach § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamSTG).
Wird ein Beamter für dienstunfähig erklärt, kümmert sich Vater Staat um „seinen Beamten“ und zahlt ihm ein Ruhegehalt. Oftmals reicht dieses Ruhegehalt jedoch nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht halten zu können. Familien sind in solchen Situationen häufig mit finanziellen Sorgen konfrontiert. Um dies zu vermeiden, entscheiden sich viele Beamte trotz der staatlichen Absicherung für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Zusätzliche Absicherung für Beamte durch eine Beamtenklausel

Bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Beamte darauf achten, dass in Ihrer Versicherung eine sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel bzw. Beamtenklausel, vorgesehen ist.
Denn eine Versicherung kann unter Umständen andere Kriterien an eine Berufsunfähigkeit stellen als der Dienstherr an die Dienstunfähigkeit. Durch eine Beamtenklausel soll dieses spezielle Verhältnis geregelt, und dem versicherten Beamten zugestanden werden, dass sich seine Versicherung ohne weitere Nachprüfungen an die Entscheidung des Amtsarztes über eine Dienstunfähigkeit anschließt. Dies hat den Vorteil, dass bereits durch die Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens, eine Leistungspflicht des Versicherers ausgelöst werden kann. Wichtig ist hier, dass eine solche Klausel ausdrücklich im Versicherungsvertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart wurde, nur dann kommen dem Versicherten diese Vorteile zugute.

Fehlt eine solche Beamtenklausel, kann die Versicherung nach eigenem Ermessen eine Berufsunfähigkeit überprüfen. Hier kann es dann zu dem Umstand kommen, dass der Dienstherr zwar die Entscheidung trifft, dass ein Beamter dienstunfähig ist, die Versicherung nach ihren eigenen Kriterien keine Berufsunfähigkeit anerkennt. Dem Beamten wird also die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verwehrt, obwohl er von einem Amtsarzt für dienstunfähig erklärt wurde.

Auf die genaue Formulierung der Beamtenklausel bzw. Dienstunfähigkeitsklausel kommt es an

Bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, ergänzt um eine spezielle Klausel für Beamte, ist die Qualität einzelner Beamtenklauseln von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich. Schon minimale sprachliche Unterschiede könnten im schlimmsten Fall zu einer Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes führen. Es kommt auf die genaue Formulierung der Klausel an.

Bei einer echten bzw. reinen Dienstunfähigkeitsklausel wird dem Beamten ein vollständiger Versicherungsschutz geboten, da hier der Versicherer dazu verpflichtet wird ohne weitere Vorbehalte der Entscheidung des Dienstherren zu folgen. Ein Beispiel hierfür wäre folgende Formulierung: „Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“

Von einer unvollständigen Dienstunfähigkeitsklausel wird dagegen gesprochen, wenn sich eine Formulierung nur auf bestimmte Einzelfälle bezieht, wie zum Beispiel die Versetzung in den Ruhestand: „Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.“ Darüber, was im Falle eines Burnouts passieren soll, schweigt diese Klausel jedoch.

Sieht der Vertrag zwar eine Klausel vor, die zwar auf den ersten Blick den Fall einer Dienstunfähigkeit regelt, dem Versicherten jedoch keinen zusätzlichen Nutzen bringt, spricht man von einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel. Dazu folgendes Beispiel: „Wird ein Beamter wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des Beamten nach der Anwendung der allgemeinen Absätze.“ Hier soll der Beamte nach allgemeinen Kriterien der Berufsunfähigkeit beurteilt werden, die auch gelten würden, wenn in dem Vertrag keine spezielle Klausel vereinbart worden wäre.

Wer ist überhaupt durch eine Beamtenklausel abgesichert?

Ein weiterer Punkt, an dem sich häufig ein Streit zwischen Versicherung und Versicherer entbrennt, ist der Begriff des „Beamten“ – und die Frage wer überhaupt als Beamter gilt?

Unser Tipp für „junge Beamte“

Achten sie bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die genaue Formulierung, dass die Dienstunfähigkeitsklausel nicht nur für Beamten auf Lebenszeit, sondern auch für Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf und Beamtenanwärter gilt. Denn in solch einer Situation kann man ganz besonders auf die private Versicherung angewiesen sein, da der Staat erst nach einer Verbeamtung auf Lebenszeit und weiteren fünf Dienstjahren ein Ruhegehalt zahlt. Wer vor Erfüllung der Wartezeit dienstunfähig wird, ist auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen und wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Besonderheiten für Beamte der Polizei, Justizvollzug und Feuerwehr

Insbesondere auch Polizisten, Justizvollzugsbeamte und Beamte der Feuerwehr müssen bei Abschluss ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf achten, dass durch die Beamtenklausel auch eine spezielle Dienstunfähigkeit erfasst wird. Denn nicht alle Versicherer lassen das Vorliegen einer speziellen Dienstunfähigkeit, wie beispielsweise die Polizeidienstuntauglichkeit, als Auslöser für die Leistungspflicht genügen.

Lassen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung daher im Zweifelsfall vorab durch einen Anwalt überprüfen, um späterem Ärger aus dem Weg zu gehen. So können Sie es vermeiden, im schlimmsten Fall jahrelang in die Versicherung eingezahlt zu haben, um dann feststellen zu müssen, dass für Sie von Anfang an gar kein optimaler Schutz bestand.

Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Fragen zur Dienstunfähigkeit

Aber auch wenn Sie sich bereits in einer derartigen Situation wiederfinden, raten wir Ihnen, nicht sofort aufzugeben. Holen Sie sich fachkundigen Rat, denn bei der Absicherung Ihrer Zukunft, sollten sie nicht vorschnell vor den Schreiben der Versicherer kapitulieren. Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang setzt sich als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Versicherungsrecht seit vielen Jahren für das Recht der Versicherten ein. Auch für Ihren Fall kann eine Lösung gefunden werden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de