Verkehrsunfall mit Todesfolge

Ein Verkehrsunfall mit Todesfolge ist für die Hinterbliebenen der blanke Horror. Die psychische Belastung nach einem solch einschneidenden und schrecklichen Ereignis ist oft schon groß genug. Zusätzlich sich auch noch mit dem Unfallverursacher auseinander setzen zu müssen, ist daher für die Betroffenen zu viel. Wir nehmen Ihnen die vollständige Korrespondenz mit dem Gegner ab, damit sie sich voll auf sich und Ihre Trauerbewältigung konzentrieren können. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr bestraft wird und welche Ansprüche Ihnen als Angehöriger nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge zustehen.  

Wie hoch ist das Strafmaß bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge?

Sofern ein Verkehrsunfall einen Tod zur Folge hat, wird der Unfallverursacher bestraft. Durch den Staat geschieht dies auf strafrechtlicher Ebene. Der Unfallverursacher muss sich dann wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr gemäß § 222 Strafgesetzbuch (StGB) vor Gericht verantworten. Bei fahrlässiger Tötung gibt es ein Strafmaß von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wie hoch die Strafe bei einem Unfall mit Todesfolge ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Die konkrete Strafzumessung wird danach bestimmt, welchen Grad an Fahrlässigkeit der Täter hatte. So spielt es eine Rolle, ob der Täter beispielsweise unter Alkoholeinfluss stand. Denn Alkohol am Steuer erhöht das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer massiv und somit auch das Strafmaß für den Täter.
In vielen Fällen hat ein tödlicher Unfall allerdings nur eine Geldstrafe zur Folge. Wie hoch diese ist, hängt von der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe ab. Die Tagessatzanzahl kann dabei gemäß § 40 Absatz 1 StGB zwischen fünf und 360 Tagessätzen variieren.
Die Tagessatzhöhe wird gemäß § 40 Absatz 2 StGB individuell bestimmt. Dabei spielen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle. Allerdings beträgt der Maximaltagessatz 30.000 Euro. Ganz wichtig zu beachten ist, dass dies eine Strafe ist. Dies bedeutet, der Täter muss den festgesetzten Betrag an die Staatskasse entrichten. Davon unabhängig sind mögliche zivilrechtliche Folgen, die ein Betroffener gegenüber dem Täter geltend machen kann. Dementsprechend kann der Täter bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge zusätzlich gegenüber den Angehörigen zu Zahlungen verpflichtet sein.

Hat man als Angehöriger einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Im deutschen Zivilrecht galt lange die Regel, dass nur diejenige Person einen Anspruch hat, die auch einen unmittelbaren Schaden hat. Bei einem Unfall mit Todesfolge waren allerdings dadurch die Angehörigen ausgeschlossen. Dies änderte sich 2017 mit der Einführung von § 844 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Seitdem können Personen, die mit dem Verstorbenen in einem besonderen Näheverhältnis standen, ein Schmerzensgeld für das erlittene Leid verlangen. Laut Gesetz bezieht sich dieses Näheverhältnis auf Eltern, Kinder oder Ehegatten. Allerdings kann das Verhältnis auch auf andere Personen ausgeweitet werden. Es muss nur nachgewiesen werden, dass eine besondere Nähe tatsächlich bestand. Wie hoch die Zahlung ausfällt, orientiert sich am persönlich empfundenen Leid und wie nahe sich die betroffene und die tote Person tatsächlich standen.
Darüber hinaus kann die Familie einer toten Person auch die Beerdigungskosten gemäß § 844 Absatz 1 BGB geltend machen.

Bezieht sich der Schmerzensgeldanspruch auch auf einen ausfallenden Unterhalt?

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls mit Todesfolge ist es für Angehörige auch möglich, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass der Tote seinen Angehörigen zum Unterhalt verpflichtet war. Fällt diese Pflicht durch den schweren Unfall weg, ist der Unfallverursacher ersatzpflichtig. Dabei wird zwischen einem Barunterhaltsschaden und einem Betreuungsunterhaltsschaden unterschieden.

Unter einem Barunterhaltsschaden wird jener Geldbetrag verstanden, mit dem die tote Person seinen Angehörigen den Lebensunterhalt finanziert hätte. Dies ist beispielsweise bei Unterhaltszahlungen für Kinder oder Ex-Partner der Fall. Der Unfallverursacher muss diesen Unterhaltsanspruch dann weiterzahlen.

Dagegen handelt es sich bei einem Betreuungsschaden um jenen Ausfall, den die Angehörigen erleiden, dass der Tote keine höchstpersönliche Arbeit im Haushalt mehr verrichten kann. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Mitarbeit im Haushalt oder auch durch Kinderbetreuung.

Was passiert, wenn der Verstorbene vor seinem Tod massive Schmerzen hatte? Hat der Tote dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Grundsätzlich gilt, dass nur Lebende einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben können. Sofern das Opfer allerdings massive Schmerzen vor seinem Tod hatte, kann dieser Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf die Angehörigen übergehen. Was alles unter die gesetzliche Erbfolge fällt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Damit dieser vererbte Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann, muss zwischen Unfall, den erlittenen Verletzungen und dem Todeseintritt eine längere Zeitspanne gelegen haben. In dieser Zeitspanne muss das Opfer dann starke Schmerzen erlitten haben. So bejahte das OLG Hamm in einem Urteil den vererbbaren Anspruch von der Familie eines Verstorbenen. Dieser war in seinem Autowrack eingeklemmt und erlitt vor seinem Tod schwere Frakturen an Kopf, Oberschenkel und Brustkorb.

Angenommen der Angehörige hat den Unfall miterlebt – Ändert dies etwas am Schmerzensgeldanspruch?

Sofern ein Angehöriger den Verkehrsunfall mit Todesfolge (direkt) miterlebt, steht diesem möglicherweise auch noch ein Anspruch aus dem sogenannten „Schockschaden“ zu. Denn in nicht wenigen Fällen wirkt sich der Tod eines Angehörigen auch auf die eigene Gesundheit aus, selbst wenn man beim eigentlichen Unfall gar nicht verletzt wurde.
Voraussetzung für den Schockschaden ist, dass die Reaktion des Angehörigen über die eines normalen Schocks hinausgeht. Dementsprechend muss der Geschädigte aufgrund des Unfalls eine Depression oder eine anderweitige Erkrankung entwickeln. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die psychische Erkrankung auf den Unfall kausal zurückzuführen ist. Ist dies der Fall, steht dem Angehörigen ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Wie hoch dieses ausfällt, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.

Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen verkehrsrechtlichen Fragen

Wir raten Ihnen daher dringend, sich nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge bei uns über Ihre Rechte zu informieren. Wir können prüfen, wie Sie sich trotz des großen Verlusts, der nicht aufgewogen werden kann, finanziell schadensfrei halten.
Dabei beraten wir mit unserem Team Verkehrsrecht in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Schritten. Wir haben die nötige Distanz, aber auch das nötige Mitgefühl und die nötige Pietät, um für Sie alles zu veranlassen.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de