Verkehrsstrafrecht

Die Liste der möglichen Delikte bei Verkehrsstrafsachen ist lang. In Betracht kommen Verkehrsdelikte wie zum Beispiel.: Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 24 StVG, Fahren unter Alkoholeinfluss gemäß §§ 316 StGB, § 24 a StVG, Fahrerflucht gemäß § 142 StGB), fahrlässige Körperverletzung  gemäß § 223 StGB) oder gar fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB, sowie Gefährdungsdelikte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 b oder 315c StGB.

Jeder dieser Verstöße fordert aus anwaltlicher Sicht einen anderen Verteidigungsansatz, jedoch ist allen Delikten gemeinsam, dass der Beschuldigte von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen sollte, um keine nachteiligen Fakten durch Selbstbelastung zu schaffen. Die Praxis zeigt, dass Beschuldigte häufig beim ersten Zugriff durch die Polizei, Angaben zur Sache machen, die sich später als belastend und nachteilig herausstellen. Dies ist deshalb so, weil etwas ohne Überlegung gesagt wurde, wo besser nichts hätte gesagt werden sollen oder weil das, was gesagt wurde, nicht richtig festgehalten wurde. Auch von der Polizei sollte man sich nicht zu Aussagen drängen lassen, sondern auf die vorherige Kontaktaufnahme zu einem Anwalt bestehen und bis dahin lediglich seine Personalien angeben.

Angaben zur Sache können – wenn erforderlich und Schweigen nicht die bessere Alternative bleibt – ohne Rechtsnachteile in einem späteren Stadium des Ermittlungsverfahrens gemacht werden. Vorteil davon ist, dass man die Ermittlungsakte und damit die belastenden Umstände kennt und somit keine Erklärungen ins Blaue hinein gemacht werden, die im schlimmsten Falle eine Verurteilung überhaupt erst ermöglichen.

Sie sind auch nicht verpflichtet, an Koordinationstest mitzuwirken (zum Beispiel auf einer Linie gehen oder Finger-Nase-Test) oder bei einer etwaigen Blutentnahme Fragen des Arztes zu beantworten. Auch hier sollten Sie keine Angaben machen und auch nichts unterschreiben. Einer Blutentnahme sollten Sie widersprechen, da ansonsten Einwände gegen diese im Nachgang abgeschnitten sind. Sollte die Blutentnahme im Falle des Widerspruchs angeordnet werden, sollten Sie gegen die Durchführung allerdings keinen Widerstand ausüben und diese dulden.

Insbesondere nach einem Unfall sollten Sie so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung einholen, da schon bei der Formulierung des Unfallgeschehens irreparable Fehler gemacht werden können. Wir vertreten Sie auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts in allen Stadien des Strafverfahrens von der ersten polizeilichen Vernehmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, einschließlich der Verteidigung gegen Zwangsmaßnahmen.

In Verkehrsstrafsachen arbeitet der Staatsanwalt oftmals bei „Standardverstößen“ mit einem sogenannten Strafbefehl. Ein Strafbefehl ist im Grunde eine Verurteilung, nur ohne mündliche Hauptverhandlung. Häufig ist der Sachverhalt dabei allerdings nicht ausreichend aufgearbeitet oder es wurden von den Ermittlungsbehörden falsche Schlüsse gezogen. Dies kann Ansätze für einen Strafverteidiger bieten, um den Strafbefehl anzugreifen und die gegen Sie verhängte Strafe doch noch abzuwenden oder zumindest ein besseres Ergebnis für Sie erzielen.

Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner im Verkehrsstrafrecht

Viele unserer Rechtsanwälte sind sowohl im Strafrecht als auch im Verkehrsrecht tätig. Wir sind daher Ihr kompetenter im Verkehrsstrafrecht.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.