Bandübernahmeverträge – Chancen und Risiken einer Eigenproduktion

Neben typischen Verlagsverträgen, die kreative Werkschaffende dazu verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Werken beim Verlag abzuliefern und der diese abnehmen muss, damit der Vertrag erfüllt werden kann, gibt es noch einen anderen Weg, wie Musiker und Texter die eigenen Stücke typischerweise der Öffentlichkeit zugänglich machen: den sogenannten Bandübernahmevertrag (Band hierbei als Kassettenband, nicht wie eine Musikgruppe).

Was aber sind die genauen Eigenarten des Bandübernahmevertrags, welche Vorteile und Risiken hat er gegenüber dem ebenfalls üblichen „Verlagsvertrag“ und worauf sollte man vor einem Abschluss unbedingt achten?

Was genau ist ein Bandübernahmevertrag?

Bei einem Bandübernahmevertrag geht es, anders als bei sonstigen Verlagsverträgen, nicht um die Produktion eines Tonträgers durch den Verlag. Vielmehr ist dem Bandübernahmevertrag zu eigen, dass der jeweilige Verlag eine bereits bestehende Produktion – also fertige Aufnahmen – vom jeweiligen Produzenten abkauft. Vertragspartner sind also der Produzent eines Werkes und der jeweilige Verlag, über welchen die Produktion zu einem späteren Zeitpunkt vertrieben werden soll.

Die Ausgestaltung und der Mix eines oder mehrerer Stücke stehen also zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits fest und der Verlag lässt sich dann an diesen Produktionen das Recht zur Verbreitung und zum Vertrieb einräumen.

Hierin unterscheidet sich der Bandübernahmevertrag erheblich vom Verlags- oder Labelvertrag, dessen Ziel die Produktion eines Werkes durch das jeweilige Label ist. Ziel des Bandübernahmevertrages ist es also, die fertige Vision der Künstler beziehungsweise des oder der Produzenten bei Labels unterzubringen.

Was bedeutet dies aus wirtschaftlicher und kreativer Sicht für die Beteiligten?

Die wirtschaftlichen und kreativen Betrachtungsweisen können bei der Untersuchung von Bandübernahmeverträgen nicht außer Acht bleiben. Die Möglichkeit eines größeren kreativen Einflusses geht einher mit einem zunächst größeren wirtschaftlichen Risiko für die Kreativschaffenden. Durch die bloße Übernahme des endgültigen Werkes hat das Label mit der Produktion selbst zunächst nichts zu tun. Die gesamte Produktion wird also, das ist im Grunde die Kehrseite der potenziellen kreativen Freiheit, vom Produktionsteam, also nicht vom Verlag, übernommen.

Da solche Produktionen schnell sehr teuer werden können und insbesondere Newcomer oft nicht mit den besten wirtschaftlichen Umständen gesegnet sind, muss man hier durchaus von einem Risiko für die eigene Produktion sprechen. Kann man die Kosten der Produktion allerdings selbst stemmen, so hat man dadurch nicht nur größere kreative Möglichkeiten, sondern erhält auch noch weitere Vorteile.

Mit der Übernahme der Produktionskosten gehen nämlich erheblich verbesserte Einnahmen durch Verkäufe und sonstige Einnahmequellen einher. Hier gilt:

Wer die wirtschaftlichen Risiken auf sich genommen hat, der muss auch zu einem größeren Teil von den Erfolgen eines Werkes profitieren. Außerdem steht den wirtschaftlichen Produzenten als Tonträgerhersteller nach § 85 ff. UrhG auch ein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Wie sinnvoll oder notwendig dies ist, sei an dieser Stelle dahingestellt. Jedenfalls aber hat man durch Abschluss eines Bandübernahmevertrages am Ende mehr Prozent vom Einnahmekuchen und auch darüber hinausgehende Rechte, die in der Regel nicht mit übertragen werden.

Was also sind Vorteile und Risiken gegenüber dem Labelvertrag?

Zwischen Bandübernahmevertrag und Labelvertrag ergeben sich einige Unterschiede, die wie folgt zusammengefasst werden können.

Der Labelvertrag ist auf die Erstellung eines Werkes gerichtet, wobei das Label in diesem Fall als Produzent auftritt, also das wirtschaftliche Risiko trägt, aber dafür mehr kreative Mitsprache erhält, deutlich weitgehendere Rechte übertragen bekommt und die Künstler einen geringeren Anteil an den späteren Einnahmen zu erhalten haben. Dabei kann ein Label auch Nacharbeiten einfordern, sollte es mit dem jeweils erzielten Ergebnis nicht zufrieden sein. Gerade für nicht etablierte Künstler ist dieser Weg allerdings durchaus eine Möglichkeit, ohne großen finanziellen Einsatz eigene Stücke produzieren zu können und so eine bessere Position für spätere Verhandlungen zu verdienen.

Der Bandübernahmevertrag ist hingegen auf eine wirtschaftliche Vorleistung des Produzenten gerichtet, der die Produktionskosten sowohl der Aufnahmen und ggf. auch der Fertigung der Tonträger zunächst selbst trägt. Sind dies die Künstler selbst, wird eine deutlich größere kreative Freiheit damit einhergehen. Dieser höhere finanzielle Aufwand zu Beginn geht allerdings einher mit einem deutlich größeren Anteil an den Einnahmen aus der Verwertung der jeweiligen Aufnahmen. Die Verwertung selbst ist allerdings weiterhin nicht durch den Künstler selbst erfolgend, sondern wird vom jeweiligen Verlag als Gegenleistung für die Überlassung der Rechte an den Stücken bzw. dem Album geleistet.

Welche Punkte werden sonst in einem Bandübernahmevertrag geregelt?

Üblicherweise werden neben den oben genannten Punkten auch der Umfang der übertragenen Rechte und der Umfang der Auswertung der Songs genauer beschrieben. Hier lohnt sich ein genauerer Blick in den Vertrag, da sich hiernach der exakte Umfang der Auswertung ergibt.

Ausdrücklich nicht übertragen werden, jedenfalls nach hiesigem Recht, die Urheberrechte an den Werken selbst. Anders als etwa im amerikanischen Recht sieht das deutsche Recht keine Übertragbarkeit von Urheberrechten vor und zieht konkret eine untrennbare Verbindung zwischen Werk und Urheber. Aus diesem Grund findet man auf sämtlichen produzierten CDs immer einen Hinweis auf die jeweiligen Schöpfer der Musik und ggf. des Textes. Diese werden mit bürgerlichem Namen angegeben, da dies für eine Einordnung bei Verwertungsgesellschaften erforderlich ist.

Hieraus ersichtlich: Rechte der Urheber gegenüber der GEMA oder der GVL als Tonträgerhersteller werden von einem Bandübernahmevertrag nicht direkt berührt. Diese stehen auch nach dem Vertrag noch im Grunde den Urhebern und Tonträgerherstellern zu.

Oft wird auch noch eine Exklusivitätsvereinbarung getroffen, nach welcher ein Urheber seine Werke nicht anderweitig aufnehmen und/oder nutzen darf, wobei dieser Zeitraum in der Regel relativ beschränkt ist und – wenn überhaupt – auf die Vertragsdauer angepasst ist.

Zuletzt finden sich auch noch weitere Punkte im Bandübernahmevertrag, etwa die Benennung der Künstler auf Promomaterial und anderweitigen öffentlichen Werbematerialien, die Mitwirkungsverpflichtung der Künstler zu derartigen Promotionszwecken, etwaige Abrechnungsmodalitäten und die Vertragslaufzeit sowie etwaige Kündigungsfristen und Möglichkeiten.

Insgesamt sind die Regelungen in Bandübernahmeverträgen vielfältig und von deutlichen Unterschieden geprägt. Je nach Einzelfall können erhebliche Unterschiede in den Verpflichtungen der Künstler und Labels existieren, die im Streitfall zu besonderen Problemen führen können. Hier kann guter Rat schnell teuer werden. Haben Sie also einen Bandübernahmevertrag geschlossen oder liegt Ihnen ein solcher zur Unterzeichnung vor?

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