Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?
Im Gegensatz zu den sonstigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist in Steuerstrafsachen grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft zuständig. Vielmehr übernimmt in der Regel die zuständige Finanzbehörde das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren. Je nachdem, für welche Steuerstraftat ein Verdacht besteht, führt das Finanzamt, das Hauptzollamt oder auch das Bundeszentralamt für Steuern die Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft kann ein Steuerstrafverfahren aber jederzeit an sich ziehen. Daneben kann die ermittelnde Finanzbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wurde.
Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
Ein Steuerstrafverfahren wird dann eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Dieser kann durch eine Anzeige (von Dritten oder Selbstanzeige), durch die Ergebnisse einer Betriebsprüfung, durch Kapitalanlagen im Ausland oder durch unplausible oder fragwürdige Angaben in einer Steuererklärung entstehen. Aus Sicht der ermittelnden Behörde muss aufgrund dieser Tatsachen die Möglichkeit bestehen, dass eine Steuerstraftat begangen wurde.
Den wichtigsten Tatbestand bildet sicherlich die Steuerhinterziehung. Diese kommt dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Kurz gesagt: Steuerhinterziehung ist die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung stellt eine Steuerstraftat dar. Zu den Steuerstraftaten, die Anlass für ein Steuerstrafverfahren bieten, zählen aber insbesondere auch die Steuerverkürzung, die Steuer- und Zollhehlerei, Bannbruch, Gewerbs- oder bandenmäßiger Schmuggel, Steuerzeichenfälschung sowie Anstiftung und Beihilfe zu einer Steuerstraftat.
Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?
Zu Beginn der Ermittlungen muss der Beschuldigte über die förmliche Einleitung des Steuerstrafverfahrens informiert und über seine Mitwirkungspflichten und sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Im Ermittlungsverfahren selbst untersucht die zuständige Finanzbehörde, ob sich der Anfangsverdacht bestätigen lässt. Dafür sammelt Sie im Laufe der Ermittlungen Beweise. Dazu wird der Beschuldigte in der Regel angehört und gegebenenfalls werden auch seine Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Für einschneidende Maßnahmen wie Beschlagnahmen und Durchsuchungen braucht die Finanzbehörde eine richterliche Anordnung. Eine Ausnahme bildet nur die Gefahr im Verzug.
Lässt sich der Anfangsverdacht im Ermittlungsverfahren nicht bestätigen, stellt die ermittelnde Behörde das Verfahren ein. Auch darüber muss der Betroffene informiert werden.
Bestätigt sich hingegen der Anfangsverdacht, kommen für die Behörde verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Ist die Schuld des Betroffenen nicht groß, kann das Verfahren von den ermittelnden Finanzbehörden gegen Auflage (z. B. in Form einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) eingestellt werden. Ist die Schuld des Betroffenen als sehr gering anzusehen, kann das Steuerstrafverfahren sogar auch ohne Auflagen eingestellt werden. Bei großem öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung wird in der Regel gegen den Beschuldigten Anklage beim Gericht gegen den Beschuldigten erhoben. Dieses klärt dann, ob sich der Betroffene der in der Anklage genannten Steuerstraftat strafbar gemacht hat. Ist das der Fall, verhängt das Gericht eine Strafe. Ansonsten endet das Verfahren mit einem Freispruch. Eine Alternative zum gerichtlichen Verfahren bildet der Erlass eines Strafbefehls durch die Ermittlungsbehörde, wenn eine bloß eine Geldstrafe verhängt werden soll und die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint. Kommt hingegen eine Freiheitsstrafe in Betracht, muss eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden.
Je nach Komplexität des Falles kann das Steuerstrafverfahren wenige Monate, aber auch einige Jahre dauern.
Können meine Steuerstraftaten auch verjähren?
Ja, Steuerstraftaten können verjähren. Das bedeutet, dass die Steuerstraftat ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Verjährungsfrist beträgt bei Steuerstraftaten in der Regel fünf Jahre, bei schwereren Steuerstraftaten zehn Jahre. Sie beginnt mit der Beendigung der Steuerstraftat zu laufen.
Getrennt davon ist die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte für den relevanten Zeitraum noch Steuern (nach-)zahlen muss. Man spricht hier von der „steuerlichen Verjährung“ oder „Festsetzungsverjährung“. Ist die steuerliche Verjährung abgelaufen, darf das Finanzamt für den relevanten Zeitraum keine Steuerbescheide mehr erlassen. Sie beträgt normalerweise vier Jahre, bei Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung sogar 10 Jahre.
Welche Strafe muss ich befürchten?
Sieht es das Gericht als erwiesen an, dass eine Steuerstraftat begangen wurde, verhängt es eine Strafe. Diese kann in einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestehen. Das Strafmaß orientiert sich dabei vor allem an der Höhe des Steuerschadens. Für Steuerstraftaten gibt es dabei sogenannte Strafmaßtabellen. Die dort genannten Zahlen sind jedoch nicht in Stein gemeißelt, sondern bilden nur eine Orientierungshilfe für den Strafrichter. Die konkrete Strafe wird immer für den jeweiligen Einzelfall festgelegt. Eine Freiheitsstrafe kommt in der Regel erst ab einem Steuerschaden von etwa 50.000 Euro in Betracht. Außerdem kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, wenn der Betroffene seiner Geldstrafe nicht Folge leisten kann oder will.
Neben der Höhe des Steuerschadens sind vom Gericht zusätzlich strafmildernde und strafschärfende Faktoren bei der Bestimmung des Strafmaßes zu berücksichtigen. So kann uneigennütziges Handeln oder eine Selbstanzeige die Strafe mildern. Eine Gewinnverlagerung ins Ausland oder ein besonders eigennütziges Motiv für die Steuerstraftat kann hingegen die Strafe schärfen.
Hilft mir eine Selbstanzeige?
Eine Selbstanzeige schützt vor einer strafrechtlichen Verurteilung. Das gilt allerdings nur, wenn die Selbstanzeige wirksam ist. Ob dies der Fall ist, wird im Steuerstrafverfahren überprüft. Durch die Selbstanzeige wird also in jedem Fall zunächst einmal ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Eine wirksame Selbstanzeige ist jedoch nur dann möglich, wenn das Steuerstrafverfahren noch nicht eingeleitet wurde. Ab Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen. Auch nach Ankündigung einer Betriebsprüfung ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Ist die Selbstanzeige wirksam, so führt diese nach Zahlung der noch ausstehenden Steuerschulden und Zinsen zur Einstellung des Verfahrens.
Gerne beraten wir Sie dazu, ob in Ihrem Fall eine Selbstanzeige möglich ist und sinnvoll erscheint. Ist das der Fall, begleiten wir Sie selbstverständlich auch im sich anschließenden Steuerstrafverfahren. Dabei entwickeln wir für Sie eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Welche weiteren Folgen hat ein Steuerstrafverfahren?
Aus der Verurteilung des Angeklagten in einem Steuerstrafverfahren können sich neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch weitere Folgen ergeben. Neben den Steuerstraftaten werden in dem Ermittlungsverfahren eventuell auch damit zusammenhängende Straftaten wie etwa Urkundenfälschung aufgedeckt. Die Steuerstraftaten und deren Begleittaten werden dann gegebenenfalls in das Bundeszentralregister oder das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Je nachdem, welchem Beruf der Betroffene nachgeht, kann dies zum Entzug der beruflichen Zulassung bzw. Gewerbeerlaubnis führen.
Daneben hat eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren teilweise auch erhebliche finanzielle Folgen. Die nicht gezahlten Steuern muss der Betroffene nachzahlen. Zudem wird dieser Steuerschaden nochmal verzinst. Das hat Strafzinsen, Verspätungszuschläge und ähnliches zur Folge. Hat der Betroffene durch die Steuerstraftat gewisse unrechtmäßige Erträge erlangt, werden diese von den Behörden eingezogen.
Wann sollte ich mich um einen Anwalt bemühen?
Erfährt man von einem (drohenden) Steuerverfahren, sollte man sich so schnell wie möglich um anwaltliche Unterstützung kümmern. Gerade zu Beginn des Ermittlungsverfahrens ist es häufig wichtig, schnell zu reagieren, um die später drohenden Folgen abzumildern und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Ein Anwalt für Steuerrecht
mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht kann die entscheidenden Schritte rechtzeitig einleiten und Sie im gesamten Verfahren unterstützen.
Eine optimale Bearbeitung eines steuerstrafrechtlichen Mandates ist dann gegeben, wenn der anwaltliche Berater mit dem steuerlichen Berater eng zusammenarbeiten kann. Umso wertvoller ist es hier, wenn beide Spezialisten – wie in unserer Kanzlei – unter einem Dach sitzen. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Behörde und beantragen für Sie Akteneinsicht. Wir beraten Sie zu den möglichen Vorgehensweisen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie. Dabei wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, vertreten wir Sie selbstverständlich auch in der Hauptverhandlung und sorgen auch dort für eine effektive Verteidigung.
Kompetente Beratung durch unsere Steuerberater und Rechtsanwälte für Steuer- und Strafrecht
In steuerstrafrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem interdisziplinären Team kompetent an Ihrer Seite. Unsere Rechtsanwältin für Steuerrecht Elisa Härder und unsere Steuerberater arbeiten dafür Hand in Hand mit unserem Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger Manuel Hemm.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Dafür sind wir an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice