Vorsteuer im Sportverein

Vereine stellen sich bei anstehenden Investitionen häufig die Frage, ob es Möglichkeiten gibt, die Mehrwertsteuer zu sparen. Formal ausgedrückt, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Das wichtige Ergebnis vorweg:    Ja.

Es gilt allerdings, die richtigen Rahmenbedingungen einzuhalten, nachfolgend erklären wir daher zunächst die unterschiedlichen "Ecken" der Mehrwertsteuer in einem Sportverein und zeigen dann einen Lösungsweg auf.

Hat ein Tennisverein im Bereich der Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug?

Das hängt davon ab. Im Rahmen der Umsatzsteuer ist zwischen dem ideellen Bereich und dem Zweckbetrieb zu unterscheiden. Im ideellen Bereich fällt keine Umsatzsteuer an. In der Konsequenz besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug, da hier keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze generiert werden.

Was fällt unter den ideellen Bereich?

Dieser Bereich umfasst Aktivitäten, die unmittelbar mit den ideellen Vereinszwecken verbunden sind und keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Hierunter fallen

  1. Mitgliedsbeiträge: Beiträge, die von den Mitgliedern des Vereins gezahlt werden, um die allgemeinen Vereinszwecke zu unterstützen, sind nach §1 (1) Nr. 1 UStG nicht umsatzsteuerbar.
  2. Spenden: Freiwillige Geld- oder Sachzuwendungen, die dem Verein ohne Gegenleistung zufließen, um die Vereinsziele zu fördern, sind nach §1 (1) Nr. 1 UstG ebenfalls nicht umsatzsteuerbar.
  3. Zuschüsse von öffentlichen Stellen oder privaten Förderern, die zur Unterstützung des Vereinszwecks gewährt werden, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, sind auch nach § 1 (1) Nr. 1 UStG nicht umsatzsteuerbar.

Und was fällt unter den Zweckbetrieb bei einem Tennisverein?

Der Zweckbetrieb umfasst wirtschaftliche Tätigkeiten, die direkt der Verwirklichung der steuerbegünstigen satzungsgemäßen Zwecke dienen. Hierunter fallen:

  1. Veranstaltung von Turnieren und Wettkämpfen
  2. Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder
  3. Kursgebühren für Trainings

Fällt auf die Einnahmen im Zweckbetrieb Umsatzsteuer an?

Diese Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, profitieren aber von ermäßigten Steuersätzen oder Steuerbefreiungen, hierunter fallen:

  1. Veranstaltung von Turnieren und Wettkämpfen => Die Einnahmen aus den Startgeldern sind steuerpflichtig, können aber unter die Steuerbegünstigung für sportliche Veranstaltung fallen
  2. Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder => Vermietung der Tennisplätze gegen Entgelt
  3. Kursgebühren für Training à Gebühren für Tenniskurse und Trainings

Habe ich im Zweckbetrieb einen Vorsteuerabzug?

Grundsätzlich habe ich einen Vorsteuerabzug, es sei denn, dass die Einnahme einer Steuerbefreiung unterliegt und somit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird.

Der Verein lässt die Mitglieder kostenlos die Tennisplätze nutzen, habe ich bei Instandhaltungen oder bei einer Neuanlage eines Tennisplatzes einen Vorsteuerabzug?

Wenn ein Verein seinen Mitgliedern den Tennisplatz kostenlos überlässt, sind wir im ideellen Bereich und haben somit keinen Vorsteuerabzug. Sollte der Tennisverein gleichzeitig den Tennisplatz an nicht Mitglieder entgeltlich vermieten, haben wir für den entgeltlichen Teil einen Vorsteuerabzug, weshalb hier die Nutzungsanteile für den ideellen Bereich und Zweckbetrieb ermittelt werden müssen und anhand dessen wird die Vorsteuer aufgeteilt.

Gibt es eine Möglichkeit, die Vorsteuer aus der Platzinstandsetzung oder der Neuanlage eines Tennisplatzes zu ziehen?

Ja, die gibt es. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten.

  1. Die Tennisplätze werden an die Mitglieder gegen Entgelt vermietet. Dadurch sind wir nicht mehr im ideellen Bereich des Vereins, sondern im Zweckbetrieb. Die Vermietung des Tennisplatzes an Mitglieder ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung §3 (9) UStG, der Steuersatz ist nach § 12 (2) Nr. 8a UstG mit 7% ermäßigt. Durch die entgeltliche Vermietung an die Mitglieder sind wir im Zweckbetrieb und haben somit einen vollen Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Platzinstandsetzung durch Fremdfirmen. Ebenso hat man den vollen Vorsteuerabzug aus der Neuanlage eines Tennisplatzes à in der Buchhaltung muss auf eine saubere Buchung & Zuordnung zum jeweiligen Bereich geachtet
  2. Eine weitere Möglichkeit bietet eine Satzungsänderung mit dem Ziel eines pauschalen Entgeltes. Die Satzungsänderung beinhaltet also eine Aufteilung des Mitgliedsbeitrages.

Teil 1: Beitrag, der von den Mitgliedern des Vereins gezahlt werden, um die allgemeinen Vereinszwecke zu unterstützen: nicht umsatzsteuerbar, damit ideeller Bereich und kein Vorsteuerabzug

Teil 2: Entgelt für die Nutzung der Tennisplätze: umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig mit 7% Umsatzsteuer, also Zweckbetrieb und Vorsteuerabzug

Somit wird die Tennisanlage voll entgeltlich an Mitglieder und Nichtmitglieder vermietet und liegt somit im vollen Umfang im Zweckbetrieb des Vereins. Der Verein hat einen vollen Vorsteuerabzug und kann daher die Vorsteuer aus der Platzinstandsetzung durch eine Fremdfirma oder aus der Neuanlage des Tennisplatzes ziehen. à hier muss in der Buchhaltung auf eine saubere Buchung & Zuordnung zum jeweiligen Bereicht geachtet

Wie lange muss ich die Tennisplätze entgeltlich an die Mitglieder vermieten?

Bei einer Neuanlage des Tennisplatzes muss ich mindestens 10 Jahre lang so verfahren. Grundlage hierfür ist der §15a (1) S.2 UStG „Berichtigung des Vorsteuerabzuges“.

Wenn sich bei einem mit dem Boden verbundenen unbeweglichen Wirtschaftsgut, das nicht zur einmaligen Ausführung von Umsätzen verwendet werden, innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

Sobald der Berichtigungszeitraum von 10 Jahren abgelaufen ist, dürfen sich die ursprünglichen Verhältnisse wieder verändern ohne dass eine Korrektur nach §15a UstG ausgelöst wird.

Muss ich die Satzungsänderung vor Leistungsausführung und Rechnungserstellung durchgeführt haben, um den kompletten Vorsteuerabzug zu erhalten?

Die Vorsteuer nach §15 (1) UStG darf gezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Leistung ist erfolgt und der Tennisverein hat eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten
  2. Bei einer Anzahlung kann er die Vorsteuer ziehen, wenn er die Zahlung getätigt hat und im Besitz einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ist.

Dies bedeutet, dass die Satzungsänderung vor diesen Voraussetzungen erfolgen muss, um den Vorsteuerabzug in voller Höhe bei Beginn zu erhalten.

Was mache ich, wenn die Satzungsänderung erst nach der Neuanlage des Tennisplatzes erfolgt bzw. noch keine Satzungsänderung vorliegt und die Neuanlage z.B. zwei Jahre zurückliegt? Haben wir hier die komplette Vorsteuer verloren?

Gute Nachricht: Tatsächlich ist der komplette Vorsteuerabzug aus der Neuanlage noch nicht verloren! Der §15a (1) UStG korrigiert den Vorsteuerabzug in beide Richtungen. Bedeutet, wenn innerhalb von 10 Jahren die ursprünglichen Verhältnisse für den Vorsteuerabzug (mangels der Satzungsänderung à kein Vorsteuerabzug) von den tatsächlichen Verhältnissen (durch Satzungsänderung à Vorsteuerabzug abweicht, kann hier rückwirkend der Vorsteuerabzug für die noch verbleibenden Jahre zurückgeholt werden.

Beispiel für den §15a (1) UStG?

Sachverhaltsangaben:

Erstmalige Verwendung des neuangelegten Tennisplatzes 01.07.2022 ausschließlich kostenlose Nutzung durch Mitglieder, insgesamtes Vorsteuer-Volumen aus der Anlage des Tennisplatzes 12.000 €, Änderung der Verhältnisse durch Satzungsänderung am 01.05.2024 ausschließlich entgeltliche Nutzung durch Mitglieder.

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Bau eines Ganzjahresplatzes im Tennisverein

Schritt 1: Prüfung Bagatellgrenze §44 (1) UStDV Vorsteuervolumen muss über 1.000 € liegen à hier erfüllt

Schritt 2: Prüfung ob innerhalb des Berichtigungszeitraumes:

Erstmalige Verwendung 01.07.2022

Dauer §15a (1) S. 2 UStG 10 Jahre

Ende Berichtigungszeitraum §45 UStDV 30.06.2032

Änderung der Verhältnisse am 01.05.2024 à somit innerhalb des Berichtigungszeitraumes

Schritt 3: Ermittlung jährliches Vorsteuervolumen

12.000,00 € Vorsteuer / 10 Jahre Berichtigungszeitraum = 1.200,00 € jährliches Vorsteuervolumen

Schritt 4: Ermittlung der Änderung der Verhältnisse

Ursprüngliche Verhältnisse: Am 01.07.2022 0% Vorsteuerabzug

Tatsächliche Verhältnisse Am 01.05.2024 100% Vorsteuerabzug

Somit in 2024: Vier Monate x 0% + 8 Monate x 100% = 800% / 12 Monate =66,67%

Schritt 5: zu berücksichtigende Vorsteuer in 2024

1.200 € x 66,67% = 800,04 €

Schritt 6 Prüfung Bagatellgrenze 2 §44 (2) UStDV

Damit eine Korrektur nach §15a UStG stattfindet, müssen sich die ursprünglichen Verhältnisse für den Vorsteuerabzug von den tatsächlichen Verhältnissen um mindestens 10% ändern. Ausnahme hiervon ist, wenn die Verhältnisänderung weniger als 10% beträgt, aber der Vorsteuerabzugsbetrag aus Schritt 5 über 1.000 € ist, so findet trotzdem eine Korrektur statt. Sollte die Änderung unter 10% und unter 1.000 € sein, findet keine Korrektur nach §15a UStG statt.

  • Hier ist die Voraussetzung erfüllt, die Nutzungsänderung beträgt lt. Schritt 4 im Jahr 2024 66,67%

Schritt 7: §44 (3) UStDV da der zu korrigierende Vorsteuerabzug im Jahr 2024 800,04 € beträgt und damit unter 6.000 € ist, ist die Korrektur des Vorsteuerabzuges mit der Umsatzsteuerjahreserklärung vorzunehmen.

Schritt 8: Für die Jahre 2025 bis 2031 ist jedes Jahr eine Korrektur i.H.v. 1.200 € durchzuführen, im Jahr 2032 endet der Berichtigungszeitraum, somit ist der Jahresbetrag entsprechend zu zwölfteln, der Abzug beträgt somit 600 €

Schritt 9: Wenn damals die Satzungsänderung vorgelegen hätte, hätte der Tennisverein 12.000 € Vorsteuer abziehen können. Durch die spätere Satzungsänderung zum 01.05.2024 konnte der Tennisverein nachträglich noch 800,04 € + 1.200 + 1.200 + 1.200 + 1.200 + 1.200 + 1.200 + 1.200 + 600 = 9.800,04 € Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Kompetente Beratung im Sportrecht und der Vereinsbesteuerung

Sowohl unser Leiter der Steuerabteilung, Steuerberater Sebastian Egidy, als auch unser für das Sportrecht zuständige Rechtsanwalt Nils Bergert sind beide selbst in Sportvereinen aktiv und helfen Vereinen gerne weiter bei diesbezüglichen Fragen.

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