Organisationsverschulden Verein

Der Verein wird rechtlich durch den Vorstand vertreten. Grundsätzlich besteht eine Haftung demnach auch nur bei Pflichtverletzungen der handelnden Vorstandsmitglieder. Durch ein sogenanntes Organisationsverschulden kann der Verein aber weitergehenden Haftungsansprüchen ausgesetzt sein. Der Verein haftet hier nach § 31 BGB. Er hat die Pflicht, alle Vereinstätigkeiten so zu organisieren, dass alle wichtigen Aufgabenbereiche einem Verantwortlichen aus dem Vorstand oder einem besonderen Vertreter zugewiesen sind. Wird diese organisatorische Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, haftet der Verein auch unabhängig von einer Pflichtverletzung des Vorstands.

Verkehrssicherungspflichten

Ein wichtiges Beispiel hierfür sind Verkehrssicherungspflichten, die auch im Allgemeinen einen wichtigen Bereich in Haftungsfragen darstellen. Der Verein muss dafür Sorge tragen, dass auf organisatorischer Ebene stets eine konkrete Verantwortung eines Vorstandsmitglieds für jegliche Gefahren, die im Rahmen des Vereinsbetriebs entstehen, besteht.

Dies kann sehr weitreichend sein und variiert je nach angebotener Sportart im Verein erheblich. Infrage kommen etwa die Sicherungsmaßnahmen für angrenzende Straßen bei einem Golfclub, die Kennzeichnung von gefährlichen Stellen auf der Vereinsanlage oder auch die angemessene Absicherung von Wettkämpfen durch geeignetes Ordnungspersonal.

Die Beispiele zeigen bereits, dass hier die bestehenden Risiken analysiert und für den Einzelfall identifiziert werden müssen. Es kann daher keine generelle Aussage über einen Umfang der bestehenden Pflichten getroffen werden. Wichtig ist aber, dass jeder Verein Risikoquellen identifiziert und Maßnahmen ergreift, bevor ein Schaden entstanden ist.

Fehlverhalten von Vereinsangestellten

Ein derzeit aktueller und prominenter Fall ist die Klage des ehemaligen Profi-Schwimmers Jan Hempel gegen den Deutschen Schwimmverband. Hier wird der Verband wegen Organisationsverschulden aufgrund des Verhaltens der beim Verband beschäftigten Trainer in Anspruch genommen. Es handelt sich dabei um sehr grobes Fehlverhalten in Zusammenhang mit Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs.

Theoretisch kann jedoch jegliches Fehlverhalten eines Vereinsangestellten bei fehlender organisatorischer Aufgabenzuweisung im Vorstand eine solche Haftung wegen Organisationsverschulden auslösen.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Denkbar sind etwa folgende Fälle:

  • Ein Trainer führt im Trainingsbetrieb Übungen ohne hinreichende Sicherungsmaßnahmen durch
  • Reinigungskräfte vergessen Warnschilder nach feuchter Reinigung (insbesondere in Treppenbereichen)
  • ungeschulte Ordnungskräfte können Schaden bei Wettkampf nicht verhindern

Der Verein ist hier jeweils in der Pflicht, organisatorisch vorzusorgen, dass jeder Bereich unter der Kontrolle eines Vorstandsmitglieds steht und daher dauerhaft überwacht werden kann. Ist das nicht gewährleistet, so haftet der Verein für die Fehler der genannten Mitarbeiter aufgrund von Organisationsverschulden unabhängig von einer konkreten Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds.

Existenzbedrohender Schaden

Der Verein hat im Falle der Haftung für Organisationsmängel den eingetretenen Schaden beim Geschädigten in vollem Umfang zu ersetzen. Die Haftung des Vereins tritt insofern neben die Haftung des unmittelbaren Verursachers.

Besonders bei entstehenden Personenschäden sind die Schadenssummen oft so hoch, dass dies für den Verein existenzbedrohend sein kann. Insbesondere, wenn bleibende Schäden beim Betroffenen auftreten, kann bereits ein einzelner Schadensfall dazu führen, dass der Verein mangels zur Verfügung stehender finanzieller Mittel Insolvenz anmelden muss.

Es muss daher stets bereits im Vorfeld sichergestellt werden, dass notwendige organisatorische Maßnahmen getroffen werden und die Einhaltung der Vorgaben auch dokumentiert wird, damit der Vorwurf eines Organisationsverschuldens im Ernstfall widerlegt werden kann. Idealerweise führt die präventive Arbeit natürlich bereits dazu, dass nicht einmal ein Schadensfall auftritt.

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