Verkehrssicherungspflichten eines Tennisvereins – speziell bei Tennisplätzen

Damit meint man die Pflicht, bei einer Gefahrenquelle alles Notwendige und Zumutbare zu unternehmen, um Schäden anderer zu verhindern. Nicht jedes Unglück, nicht jede Verletzung lässt sich vermeiden. Manches Unglück fällt allein unter das „allgemeine Lebensrisiko“. Schafft jemand eine Gefahrenquelle (etwa im Straßenverkehr, aber auch bei baulichen Anlagen oder im Rahmen von Veranstaltungen), muss er alle Maßnahmen ergreifen, die ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu schützen.
Macht er das nicht und es kommt jemand aufgrund dieser Gefahrenquelle zu Schaden, entstehen Schadensersatzansprüche.

Wo schafft denn ein Sportverein „Gefahrenquellen“?

Vor allem im Zusammenhang mit der Nutzung einer Sportanlage. Der Betreiber einer Sportstätte ist grundsätzlich verpflichtet, Gefahren, die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung von der Sportstätte im Zusammenhang stehen, zu verhindern. Für die Nutzer müssen von der Sportstätte ausgehende typische Gefahren in zumutbarer Weise ferngehalten werden. Dazu gehört auch zum Beispiel ein auf dem Vereinsgelände befindlicher Baumbestand.

Spielen die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten eine Rolle? Was, wenn der Tennisverein gar nicht der Eigentümer des Platzes oder der Halle ist?

Das führt dann zu einer Haftung sowohl des Eigentümers – als auch des Pächters.

Der Grundstücksbesitzers, dem zum Beispiel das Grundstück samt der darauf stehenden Halle gehört, haftet dann nach § 836 BGB, der Tennisverein als Pächter daneben nach den §§ 837, 838 BGB.

Welche Verkehrssicherungspflichten gibt es konkret beim Tennisplatz?

Der Tennisplatz benötigt einen ausreichenden Sicherheitsauslauf. Hierzu stellt der jeweilige Tennisverband Regeln auf. Der bayerische Tennisverband zum Beispiel verweist hier wie viele andere Verbände auch auf die Regeln der ITF, die Mindestabstände zwischen der Grundlinie und den hinteren Einzäunungen sowie und zwischen den Seitenlinien und den seitlichen Einzäunungen empfehlen. Stand 2023 heißt es dazu:

Als Richtlinie für internationale Wettbewerbe beträgt die empfohlene Mindestentfernung zwischen den Grundlinien und den hinteren Einzäunungen 6,40 m und zwischen den Seitenlinien und den seitlichen Einzäunungen 3,66 m.

Als Richtlinie für Freizeit- und Vereinsplätze beträgt die empfohlene Mindestentfernung zwischen den Grundlinien und den hinteren Einzäunungen 5,48 m und zwischen den Seitenlinien und den seitlichen Einzäunungen 3,05 m.

Hierbei handelt es sich aber nicht um zwingende Richtlinien zur Errichtung von Tennisplätzen, sondern lediglich um Empfehlungen, die auf Erfahrungswerten beruhen.

Abhängig von den konkreten Begebenheiten des Belags kann den Verein auch eine Pflicht treffen, unnötige Sturzgefahr zu vermeiden. Dies etwa bei ungleichmäßiger Verteilung des Granulats. Allerdings sind auch hier die Anforderungen zumutbar zu halten. Das Laufspiel Tennis – namentlich beim Hineinrutschen in den Ball bzw. während der Schlagausführung – ist allgemein mit der Gefahr verbunden zu stürzen, so dass sich bei dem Sturz des Klägers durchaus auch nur ein dem Tennissport innewohnendes Risiko verwirklicht haben kann.

Gibt es Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten auf dem Tennisplatz?

Ja, gibt es.

OLG Bamberg, Urteil vom 20.08.2002 – Sturz über Werbeeinrichtung

Der Werbeträger stand zwischen zwei benachbarten Tennisplätzen, ein Spieler ist darüber gestürzt und die Frage, ob der gestürzte Spieler Schadensersatz verlangen kann, hing von der Frage ab, ob der Verein die Verkehrssicherungspflichten auf diesem Tennisplatz eingehalten hatte. Auch bei einem ausreichenden Sicherheitsauslaufbereich kann ein aus massivem Eisen bestehender Werbeträger eine unnötige Gefahrenquelle darstellen, der Verein haftete anteilig aufgrund der vom Gericht festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2003 – Abstand zwischen Netzpfosten und Stahlträger nur 1,90 m

Tatsächlich führte hier der Stahlträger nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Hallenbetreibers. Das Gericht führt aus: Zwar dürfen sich in der Regel in der Auslauf- und Sicherheitszone am Rand der Spielfeldbegrenzungen keine Gegenstände befinden, an denen sich die Sportler verletzen können. Allerdings lässt auch der DTB Ausnahmen von der empfohlenen Hindernisfreiheit zu und zwar für Versenkregner, Netzeinrichtungen, Schiedsrichterstuhl, Spielerbänke und den Platz der Netzrichter. An einer Stelle, an der sonst auch ein Schiedsrichterstuhl stehen kann sowie immer auch einer der beiden Netzpfosten ist, hat der Spieler sein Spielverhalten entsprechend einzustellen.

LG Aachen, Urteil vom 29.09.2009 – Sturz auf Betonstützmauer 7m vom Spielfeldende

Das Gericht sah hier aufgrund des mehr als den Empfehlungen entsprechenden Abstandes keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Daneben stellen die Gerichte, so hier auch das LG Aachen, auch immer darauf ab, ob der Geschädigte mit den Örtlichkeiten vertraut ist. Bei einem Spieler, der seit vielen Jahren im Verein Tennis spielt, kann man davon ausgehen, dass er etwaige Spielfeldbegrenzungen oder deren Beschaffenheit kennt.

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