Aufklärungspflicht Sportveranstalter

Sportliche Aktivitäten beinhalten Verletzungsgefahren. Wie gravierend und wahrscheinlich solche Verletzungen sind, unterscheidet sich enorm nach der jeweiligen Aktivität. Grundsätzlich schafft ein Sportveranstalter eine Gefahrenquelle und muss daher die Teilnehmer über die möglichen Gefahren und Verletzungsrisiken aufklären.

Eigenverantwortlichkeit des Teilnehmers

Im Grundsatz besteht zunächst eine Vermutung, dass bei sportlichen Aktivitäten eine gewisse Eigenverantwortlichkeit jedes Teilnehmers besteht. Das resultiert insbesondere aus den Regelwerken im Wettkampfbetrieb, denen sich jeder Sportler bei seiner Teilnahme unterwirft. So erscheint es widersinnig, einen Boxer aufklären zu müssen, dass ein Risiko einer Körperverletzung aufgrund von Faustschlägen besteht.

Diese eigenverantwortliche Gefährdung ist jedoch bei jeder Sportart individuell zu bestimmen. Hinzu kommt, dass auch zahlreiche sportliche Aktivitäten im Freizeitbereich angeboten werden, bei denen die Teilnehmer vorab keinem Regelwerk zustimmen. Beispiele sind etwa Rafting, Canyoning oder Fallschirmspringen.

Allgemeine Hinweise notwendig

In all diesen Fällen müssen die Veranstalter die Teilnehmer über bestehende Risiken aufklären. Hier besteht im Vergleich zum Wettkampfsport ein erheblicher Informationsvorsprung für die Veranstalter. Die Teilnehmer treten hier unbedarfter an die Aktivität heran. Das gilt vornehmlich für solche, die zum ersten Mal an einer solchen Aktivität teilnehmen.

Gerichte, die mit Verletzungsfällen und dem Vorwurf mangelnder Aufklärung beschäftigt waren, haben Grundsätze für die notwendige Aufklärung aufgestellt. Demnach müssen Veranstalter über mögliche Verletzungen aufklären und allgemeine Verhaltenshinweise und Sicherheitshinweise an die Teilnehmer weitergeben.

Das Ausmaß der notwendigen Aufklärung ist von den bestehenden Risiken abhängig, die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. So muss der Veranstalter etwa nicht über offensichtliche Risiken explizit aufklären, die von vorneherein für jeden erkennbar sind. Es genügen allgemeine Hinweise auf bestehende Sicherheitsrisiken. So muss etwa ein „Blobbing“-Veranstalter nicht konkret darauf hinweisen, dass durch den Aufprall auf das Wasser Verletzungen entstehen können.

Betrachtung im Einzelfall notwendig

Um den Umfang der konkreten Aufklärungspflicht in Ihrem Fall zu bestimmen, sind stets alle besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der vorherrschenden breiten Fächerung an Angeboten, insbesondere im Freizeitbereich, ist eine pauschale Aussage nicht möglich.

Als Grundsatz kann jedoch festgehalten werden, dass je extremer und je risikoreicher die Aktivität ist, auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung steigen. Hierbei ist es jedoch wieder der subjektiven Beurteilung unterworfen, was „extrem“ ist.

Eine höhere Pflicht resultiert jedenfalls dann, wenn der Veranstalter eigene Materialien oder Sportgeräte an die Teilnehmer zur Benutzung zur Verfügung stellt, für die eine Einweisung notwendig ist. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, kann wieder nur im Rahmen der Einzelfallprüfung ermittelt werden.

Für die Umsetzung der Aufklärung bietet es sich an, einen standardisierten Aufklärungsbogen zu verwenden, um eine einheitliche Risikoaufklärung zu gewährleisten und diese im Streitfall auch nachweisen zu können. Gerne unterstützen wir Sie nach der Ermittlung des Umfangs der Aufklärungspflicht auch in der Gestaltung dieses Musters.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte

In Fragestellungen bezüglich Sportrecht und Aufklärungspflichten sind wir gerne mit unserem Team Sportrecht kompetent an Ihrer Seite. Unser Rechtsanwalt Nils Bergert verfügt neben seiner juristischen Ausbildung aufgrund des Sportmanagement-Studiums an der Deutschen Sporthochschule Köln über die notwendigen sportspezifischen Kenntnisse.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung vereinbaren
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