Ca. 330 Firmen aus Würzburg und Umgebung (20 km Umkreis) sind auf die professionell gestalteten Schreiben hereingefallen. Mit der Überschrift Gewerbeauskunft-Zentrale, dem bei Behörden mittlerweile üblichen Strichcode und der Angabe Abteilung und Registrierung denken die meisten Empfänger, es handele sich um eine Behörde und man teile lediglich mit, ob seine Daten richtig sind. Tatsächlich geht man aber einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten und einem Gesamtvolumen von 1.138,12 EUR brutto ein.
Die Kanzlei Steinbock & Partner bündelt die Interessen der Geschädigten im Raum Unterfranken. Unser Rat:
– auf keinen Fall zahlen und die Angelegenheit einem spezialisierten Anwalt übergeben.
Wenn Sie auch Mahnungen von Seiten der GWE erhalten, übersenden Sie diese bitte mit dem Stichwort „neue Sache, GWE“, z.H. Frau Hadameck per Post an Kanzlei Steinbock & Partner, Domstraße 3, 97070 Würzburg, per Fax an die Nummer 0931 99128 22 oder per Email an info@steinbock-partner.de.
Das Landgericht Düsseldorf (AZ: 38 O 148/10, Urteil vom 15.04.2011, https://openjur.de/u/164632.html) hat sich unserer Ansicht angeschlossen und die GWE nun dazu verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder bis zu 6 Monaten Ordnungshaft mit dieser betrügerischen Masche aufzuhören.
Aus den Gründen des Urteils:
Die Werbung mit dem als Anlage K 1 überreichten Formular ist insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, § 3 UWG.
Die Adressaten werden in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt, § 5 UWG.
Schon die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge-“ erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schriftgröße gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. Der mit der Begrüßungsformel eingeleitete Text nebst Grußformel am Schluss enthält keinerlei hierauf hindeutende Angaben. Hier wird nur die sorgfältige Bearbeitung und Vervollständigung der Eintragung erwähnt. Nur aus dem dann folgenden Text lässt sich rückschließend sodann erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren, sondern einen Vertragsschluss herbeiführen soll. Die Beifügung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert hieran nichts. Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.
Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach „Reklame“ und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.
Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweist, ist es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden können.