Keine GEMA-Gebühren für Pizzalieferdienst

Einen Erfolg auf ganzer Linie haben wir im Dezember für unsere Mandanten erreicht. Ein Verfahren, welches die GEMA im Jahr 2019 anstieß, konnte nun durch eine Entscheidung des AG Frankfurt am Main vom 14.12.2022 endlich beendet werden. Das Ergebnis ist für unsere Mandanten ein voller Erfolg. Entgegen der Klage müssen sie für die lediglich zeitweise Nutzung eines Fernsehers keine Gebühren an die GEMA bezahlen.

Einen Erfolg auf ganzer Linie haben wir im Dezember für unsere Mandanten erreicht. Ein Verfahren, welches die GEMA im Jahr 2019 anstieß, konnte nun durch eine Entscheidung des AG Frankfurt am Main vom 14.12.2022 endlich beendet werden. Das Ergebnis ist für unsere Mandanten ein voller Erfolg. Entgegen der Klage müssen sie für die lediglich zeitweise Nutzung eines Fernsehers keine Gebühren an die GEMA bezahlen.

Die GEMA hatte schon im Jahr 2019 eine sogenannte „öffentliche Wiedergabe“ durch die Nutzung des Fernsehers behauptet und die Forderung auch nach mehreren außergerichtlichen Schreiben aufrecht erhalten. Also musste ein gerichtliches Verfahren zu Gunsten unserer Mandanten eine Entscheidung bringen.

Gericht folgt Argumentation von Steinbock & Partner

Unsere Argumentation stützte sich im hiesigen Fall darauf, dass der Lieferservice zu größten Teilen lediglich ausliefere und nur einzelne Kunden überhaupt das Geschäft betreten. Selbst wenn sich also zufällig mehrere Personen im Raum aufhalten würden, wäre eine Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der Rechtsprechung von BGH und EuGH nicht gegeben.

Die GEMA hatte relativ unsubstantiiert vorgetragen, dass sich schließlich Personen in den Räumlichkeiten aufgehalten hätten und diese ja automatisch Kunden sein müssten. Einen Nachweis hierfür konnte die GEMA allerdings nicht erbringen.

Unsere Argumentation griff das Gericht auf und ging sogar noch einen Schritt weiter. Bei einem Pizza-Lieferservice könne es, so das Gericht, wenn tatsächlich primär eine Auslieferung stattfindet und nur vereinzelt Kunden zum Abholen ihrer Bestellungen den Laden betreten, schon keine Öffentlichkeit geben, der Musik bewusst und gewollt wiedergegeben werde. Wenn überhaupt würden Kunden in diesem Fall nur rein zufällig durch die Musik erreicht. Sie seien gerade nicht für die Aufnahme der Musik bereit und seien daher nicht anders zu behandeln, als Patienten einer Zahnarztpraxis, auch wenn „die jeweilige Vorfreude […] unterschiedlich ausgeprägt sein [mag]; im einen wie im anderen Fall werden die Wartenden aber ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft sozusagen zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht.“

-> Durch unseren Einsatz sparen sich unsere Mandanten unberechtigte Kosten und haben nun, 4 Jahre nach der ersten Rechnung der GEMA, endlich Ruhe vor unberechtigten Forderungen. Die Einzelheiten können Sie in diesem Artikel lesen.

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