Steuer Produkttest Amazon Vine

Zahlreiche Nutzer sind bereits seit mehreren Jahren als „Vine Voices“ tätig. Hierbei handelt es sich um ausgewählte Nutzer einer von Amazon betriebenen Plattform. Die Benutzer können hier kostenlose Produkte erhalten, indem sie diese nach Erhalt rezensieren. Dabei besteht eine große Produktvielfalt und die einzelnen Produkte unterscheiden sich auch sehr stark im Wert. Aufgrund eines nunmehr versandten Steuerfragebogens drohen insbesondere langjährigen Nutzern Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.

Wenn auch Sie kostenlose Produkte im Rahmen von Produkttests erhalten haben und Fragen zur steuerlichen Behandlung haben, senden Sie uns gerne eine Anfrage per Mail an info@steinbock-partner.de.

Steuerfragebogen Amazon Vine

Aufgrund einer neuen EU-Richtlinie („DAC7-Richtline“) ist nunmehr Amazon als Plattformbetreiber verpflichtet, steuerrelevante Daten von den Nutzern zu erheben. Hierfür wurde kürzlich ein Steuerfragebogen an alle bereits registrierten Benutzer versandt. Dieser ist bis zum 31.12.2023 auszufüllen, damit weiterhin die Teilnahme bei Amazon Vine möglich ist.

Eine Neuregistrierung kann seither nur noch erfolgreich abgeschlossen werden, wenn der Steuerfragebogen vollständig ausgefüllt wird.

Amazon muss die erhobenen Daten auf Grundlage der europäischen Richtlinie dann den zuständigen Finanzämtern bis zum 31.01. des Folgejahres zur Verfügung stellen. Für 2023 registrierte Nutzer gilt dies ab sofort, für alle bereits zuvor registrierten „Vine Voices“ ab dem Jahr 2024.

Einnahmen aufgrund von kostenlosen Produkten

Die steuerrechtliche Bewertung des Erhalts von kostenlosen Produkten ändert sich derzeit nicht. Hierbei handelt es sich jedoch um Sachbezüge und damit grundsätzlich um steuerbare Einkünfte. Auch wenn hier im Einzelfall je Produkteine genaue Betrachtung erforderlich ist, kann jedenfalls allgemein gesagt werden, dass aus der Tätigkeit als Produkttester Steuerpflichten resultieren können.

Dies war auch bereits vor Erfassung der Daten durch den Steuerfragebogen der Fall. Jedoch ist nunmehr die Tätigkeit der Produkttester deutlich stärker im Fokus der Finanzämter und diese können aufgrund der übermittelten Daten relativ einfach überprüfen, ob der einzelne steuerpflichtige auch alle Einkünfte ordnungsgemäß angegeben hat.

Gewerbliche Einkünfte

Sobald ein wesentlicher Umfang erreicht ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EstG handelt. Eine solche ist definiert als „jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird“. Die Gewinnerzielung kann dabei auch in ersparten Aufwendungen liegen, die man für die kostenlos überlassenen Produkte ansonsten hätte tätigen müssen.

Eine nachhaltige Tätigkeit liegt bereits vor, wenn eine Wiederholungsabsicht gegeben ist. Insofern ist bereits ab einer geringen Zahl von erhaltenen Produkten von Gewerblichkeit auszugehen. In einem uns vorliegenden Schreiben vom Finanzamts Paderborn teilt dieses ebenfalls mit, dass es im Zusammenhang mit solchen Produkttests von gewerblichen Einkünften ausgeht.

Gewerbliche Einkünfte sind stets auch negativ gegenüber freiberuflichen Einkünften (§ 18 EstG) abzugrenzen. Ob vorliegend eine Argumentation hinsichtlich des Vorliegens freiberuflicher Tätigkeit erfolgreich sein wird, ist zumindest sehr fraglich.

Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer

Sofern man von gewerblichen Einkünften ausgeht, können diese der mehreren Steuerarten unterliegen. Für jede Steuerart bestehen unterschiedliche Freigrenzen bzw. Freibeträge.

Für die Einkommensteuer ist relevant, ob weitere regelmäßige Einkünfte vorliegen. Ist dies nicht der Fall, entsteht erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags eine Steuerpflicht. Sofern es sich um einen Verdienst neben dem Haupteinkommen handelt, besteht jedoch lediglich die Freigrenze aus § 46 EstG mit 410 € pro Jahr.

Umsatzsteuer und Gewerbesteuer entstehen erst, wenn bestimmte Freigrenzen überschritten werden. Diese liegt bei der Umsatzsteuer derzeit bei 22.000 EUR Umsatz im Jahr. Darunter ist man aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit.

Bei der Gewerbesteuer besteht ein jährlicher Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch noch auf die Anmeldepflicht für das betriebene Gewerbe zu verweisen.

Notwendigkeit der Steuererklärung bzw. Selbstanzeige

Der jeweils anzusetzende Wert eines einzelnen Produktes wird ein wesentliches Streitthema zwischen Nutzern und der Finanzverwaltung sein. Es wird regelmäßig schwierig zu beziffern sein, wie hoch der verbleibende Restwert nach Durchführung des Produkttests ist. Unabhängig von dieser Problematik sind jedoch die Einkünfte in Form der erhaltenen Produkte unbedingt im Rahmen der Steuererklärung anzuzeigen.

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens kann im Anschluss dann noch um die rechtliche Bewertung der erklärten Einkünfte gestritten werden. Unterbleibt jedoch die Anzeige im Rahmen der Steuererklärung liegt möglicherweise eine Steuerhinterziehung vor, die dann ein Steuerstrafverfahren zur Folge haben kann.

Für zurückliegende Jahre, in denen bereits Steuerbescheide durch die Finanzverwaltung erlassen wurde wird regelmäßig eine strafbefreiende Selbstanzeige durch Nacherklärung der Einkünfte notwendig sein, um einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung zu entgehen.

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