Ärztliche Kooperationsformen

Niedergelassene Ärzte haben heutzutage vielfältige Möglichkeiten der Kooperation mit ihren Kollegen. Eine gute Zusammenarbeit mit Kollegen unterschiedlicher Fachrichtungen kann dabei Patienten zugutekommen sowie durch die organisatorische Einheit und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen die Arbeit in der Praxis erleichtern. Dennoch gibt es im Gegensatz zur Einzelpraxis einige rechtliche Stolpersteine, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten, die bei der Gründung und Abwicklung von Ärztlichen Kooperationsgemeinschaften in den Blick genommen werden sollten. Die beteiligten Ärzte sollten sich daher dringend um anwaltliche Unterstützung bemühen.

Welche rechtlichen Fragen stellen sich bei Ärztlichen Kooperationsformen?

Durch die sukzessiv gelockerten standesrechtlichen Regelungen öffnen sich Ärzten immer weitere Möglichkeiten der Kooperation. Die Liste an rechtlichen Fragestellungen ist dabei lang: Soll nun ein Medizinisches Versorgungszentrum, eine Praxisgemeinschaft, eine Gemeinschaftspraxis (mittlerweile Berufsausübungsgemeinschaft) gegründet werden? Oder doch lieber ein Angestellter oder ein Job-Sharing-Partner integriert werden? Was muss bei angestellten Ärzten und nichtärztlichem Personal beachtet werden?

Soll eine gemeinsame Abrechnungsnummer eingeführt werden? Und welche Vor- und Nachteile hat eine gemeinsame Patientenkartei? Vergrößert man seine Praxis durch eine Zweigpraxis oder doch lieber nur durch ausgelagerte Praxisräume? Welche Vor- und Nachteile hat es, für eine vertragsärztliche Tätigkeit mit Krankenhäusern zu kooperieren?

Wer muss das alles zulassen, ermächtigen oder genehmigen? Und die wesentliche Frage: was für Auswirkungen hat das auf das Abrechnungsvolumen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung?

Warum sollten Sie sich für uns entscheiden?

Wir beraten Sie kompetent in allen aufgeworfenen Fragen, wobei wir uns vor allem auf die Gründung, Betreuung und Abwicklung von Praxen spezialisiert haben. Dabei orientieren wir uns selbstverständlich an Ihren persönlichen Vorstellungen und individuellen Wünschen. Rechtsanwalt Dr. Lang betreut seit Jahren spezialisiert im Medizinrecht Ärzte. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Mit dieser Kombination von Fachrichtungen ist er der perfekte Ansprechpartner, wenn es um Ärztliche Kooperationsformen geht. Da Ärztliche Kooperationsformen als Gesellschaften des Privatrechts ausgestaltet werden liegt insbesondere auch die Betreuung von Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften) innerhalb seiner Kernkompetenz.

Sollten Sie mal ein rechtliches Anliegen haben, dass über den speziellen Fachbereich von Dr. Lang hinausgeht, stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unserem interdisziplinären Team an Rechtsanwälten und Steuerberatern schnell und unbürokratisch zur Verfügung. Ob Fragen im Bereich des Arbeits-, Miet– oder Steuerrechts – aufgrund der Größe unserer Kanzlei können wir unseren Mandanten viele Spezialisierungen mit langjähriger Erfahrung anbieten. Sollte es mal brenzlig werden, ist auch unser Rechtsanwalt für Strafrecht Manuel Hemm für Sie da.

Rechtsanwältin Susanna Schäfer steht Ihnen als ausschließlich im Medizinrecht tätige Anwältin auch bei Fragen zu ärztlichen Kooperationsmöglichkeiten als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Dafür sind wir an unseren 10 Standorten für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch mit unserem kostenlosen Rückrufservice.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de