Vermutung – GEMA

Die GEMA als Vertreterin der Rechte der Urheber geschützter Musikwerke nimmt im System der Rechteverwerter eine besondere Rolle ein. Mit ihr haben die meisten Unternehmer in Deutschland bereits Kontakt gehabt und häufig besteht auch in nicht unerheblichem Umfang Grund für Streitigkeiten. Die GEMA-Vermutung ist dabei eines der Instrumente, die eine Erleichterung für das Durchsetzen der Ansprüche ergeben.

Gründe für die GEMA-Vermutung:

In der Vergangenheit kam es für die GEMA insbesondere im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Unternehmen immer wieder zu einer misslichen Situation: Die Beklagten äußerten häufig, sie hätten lediglich GEMA-freie Musik abgespielt. Unter den normalen zivilgerichtlichen Grundsätzen wäre es in diesem Zusammenhang an der GEMA gewesen, die entsprechenden Verletzungshandlungen nachzuweisen. Hier gilt nämlich der Grundsatz „Jede Partei muss das beweisen, was in einem Prozess für sie positive Rechtsfolgen nach sich zieht.“ Die GEMA als Anspruchstellerin hätte somit stets zu beweisen, dass die gespielte Musik von Künstlern und Urhebern stammte, die ihre Rechteverwertung an sie übertragen hatte. Dies erschien den Gerichten als nicht zielführend in der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche. Aus diesem Grund entschied sich die Rechtsprechung für einen zivilprozessualen Kniff und entwickelte die GEMA-Vermutung.

Darf die GEMA so recherchieren?

Der GEMA stehen grundsätzlich alle legalen Mittel zur Verfügung. Beim öffentlichen Bewerben eines Events, steht diese Werbung selbstverständlich auch der GEMA offen. Natürlich ist eine Werbung keine durchgeführte Veranstaltung. Die GEMA darf jedoch im ersten Moment diese Anhaltspunkte bei nicht angemeldeten Events zu Hilfe nehmen, um mögliche Ansprüche zu verfolgen. Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit bereits vorzusorgen. Sollen Events nicht öffentlich, sondern lediglich für einen zuvor festgelegten Personenkreis zugänglich sein (private Feiern u. ä.), ist Werbung auf öffentlichen Plattformen zu vermeiden. Andernfalls wird der Argumentationsaufwand für eine Abwehr der GEMA-Forderung ungleich höher.

Auch sollte es – beispielsweise bei Hotels – vermieden werden, ungenaue Angaben zu möglichen Räumlichkeiten zu machen oder für Gäste nicht zugängliche Orte zu bewerben. Ein Internetauftritt kann zwar eine erhebliche Hilfe sein, wirkt aber teilweise durchaus gegenteilig.

Was besagt die GEMA-Vermutung?

Um das effektive Durchsetzen der urheberrechtlichen Ansprüche zu sichern, entwickelte der Bundesgerichtshof diese Vermutung. Hiernach ist durch die Vielzahl der Urheber, die die Geltendmachung Ihrer Lizenzrechte durch die GEMA durchführen lassen, ein Indiz dafür, dass die tatsächlich gespielte Musik wirklich den Lizenzierungsauflagen der GEMA unterliegt. Zusammengefasst heißt dies:

„Die GEMA muss nur das Abspielen musikalischer Werke ohne entsprechende vorherige Lizenzierung nachweisen. Ein darüber hinausgehender Beweis dafür, dass die GEMA die Urheber der gespielten Werke vertritt, ist insoweit nicht notwendig.“

Diese Vermutung trägt sich vor allem wegen der umfangreichen Verträge, die die GEMA mit ausländischen Verwertungsgesellschaften unterhält. Erst durch diese Verträge konnte die GEMA gegenüber den Gerichten tatsächlich überzeugend vortragen, dass eine entsprechende Vermutung zwingend sei. Andere Verwertungsgesellschaften haben diesen Vorteil in der Regel nicht, weshalb sie nicht auf sonstige Verwertungsgesellschaften im deutschsprachigen Raum übertragbar ist.

Was bedeutet dies für die Forderungsabwehr?

Möchte man sich in einem Prozess darauf berufen, dass zwar Musik abgespielt wird, für deren Urheber jedoch keine Vertretung bei der GEMA vorliegt, muss man selbst tätig werden. Die GEMA-Vermutung ist nämlich widerlegbar. Entsprechende Nachweise können die GEMA-Vermutung außer Kraft setzen. In besonderen Situationen kann dies sogar zu einer vollständigen Abwehr sämtlicher Forderungen führen.

Was muss ich für den entsprechenden Nachweis tun?

Der Gegenbeweis ist in diesem Fall nicht besonders leicht zu erbringen. Für den fraglichen Zeitraum muss der Nutzer die abgespielte Musik angeben. Hierzu müssen die Verantwortlichen sämtliche Werktitel und deren Urheber – sowohl mit Künstlernamen als auch mit vollständigem bürgerlichem Namen – angeben. Zu diesem Zwecke lohnt es sich im Zweifel, eine entsprechende Liste über die gespielten Songs zu erstellen und bei den Urhebern direkt nachzufragen, ob eine Anmeldung bei der GEMA vorliegt. Grund für diese strengen Anforderungen ist das Konzept der GEMA. Deren Schutz beginnt dort, wo einer der Urheber oder musizierenden Künstler eines Werkes bei der Lizenzierung seiner Werke durch die GEMA vertreten wird. Eine Wahl hat das Mitglied ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der GEMA nicht mehr. Der Künstler kann also nicht mehr darüber entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Musikstücks unter einer Creative Commons Lizenz (also grundsätzlich für alle zugänglich) erfolgt. Für die Lizenzierungspflicht über die GEMA genügt es somit, wenn einer der Urheber oder Künstler seine Rechte von der GEMA lizenzieren lässt.

Unter diesen Umständen ist demnach von erheblicher Bedeutung, dass die folgenden Daten stets der GEMA zur Verfügung stehen:

  • Wann wurde Musik öffentlich wiedergegeben?
  • Welche Musikstücke wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
  • Wer ist als Urheber dieser Stücke angegeben?
  • Veröffentlicht eine dieser Personen eventuell unter einem Pseudonym (in diesem Fall: Wie heißt der Urheber mit vollständigem bürgerlichem Namen?)
  • Wer hat die Version des Stückes eingespielt?

Sobald der GEMA all diese Informationen vorliegen, kann eine eingehende Prüfung der geltend gemachten Rechte erfolgen.

Welche sonstigen Punkte erleichtern es der GEMA?

Bei der allgemeinen GEMA-Vermutung hören die Erleichterungen nicht auf. Neben einem pauschalisierten Schadensersatzanspruchs (Kontrollkosten) darf die GEMA auch vortragen, dass alleine die Werbung mit einer bestimmten Art und Weise der Musiknutzung oder für ein bestimmtes Event eine Lizenzierungspflicht auslöst. Diese Beweiserleichterung ist nicht zu unterschätzen, da dies beispielsweise auch für Facebook-Werbung gilt. Wird ein Event also von Ihnen beworben aber am Ende nicht (oder nicht wie geplant) durchgeführt, sind Sie im Rahmen eines Prozesses gegenüber der GEMA beweispflichtig. Das Zusammenstellen der Beweise kann auf unterschiedliche Arten erfolgen. Die lange Verzögerung zwischen Planung und Rechnungserstellung der GEMA erschwert die Beweisführung jedoch häufig. Bestenfalls bewahren Sie tatsächlich jegliche Kontaktaufnahmen auf. Dabei ist vor allem auf etwaige Absagenachrichten Wert zu legen. Wenn möglich sollten Sie Events auch über den gleichen Weg absagen, wie Sie diese beworben haben. So lässt sich im Nachgang auch von der GEMA nicht behaupten, diese hätte von der Absage keine Kenntnis gehabt.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte rund um das Thema GEMA

Insbesondere rund um das Urheberrecht tauchen oftmals viele Fragestellungen auf. Unser Team GEMA kann auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückblicken. Wir beraten Sie daher umfassend zu Wahrnehmungsverträgen und möglichen Ansprüchen. Gleichzeitig können Wir Sie als Unternehmen aufklären, ob Sie möglicherweise eine Lizenz benötigen und wann Sie eine Forderung der GEMA auch abwehren können.
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